Foren › A-Module Wirtschaftswissenschaft Fernuni Hagen › Grundlagen des Privat- und Wirtschaftsrechts › Modul 31061: EA SS 2013, Grundlagen des Privat- und Wirtschaftsrechts
Schlagwörter: 31061, Einsendearbeit, Lösung, Post löschen, Privatrecht, Recht, Wirtschaftsrecht
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17. Mai 2013 um 10:36:20 Uhr #112705
Hallo Dieter,
also 100 Punkte, was sagt uns das?
Merken: es reicht dann wohl, wenn nur ein Absatz/Teil des §
die “Grundlagen” erfüllt,nach denen gefragt wird, sei es Anspruchsgrundlagen o.ä… weil 433 war richtig…
Danke dir für tolle Erklärungen und die Zeit, hoffe, dass du mit deinem Wissen bald auch zu der 2. EA etwas schreiben wirst…
Nochmals danke!!!!!!!!!
lg m
17. Mai 2013 um 21:03:53 Uhr #112712hallo m,
naja, 50 % hätten ja auch gereicht.
Und, es müssen ja 2 EAs bestanden werden. Somit fehlt noch eine, die bestanden werden muss.
…
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17. Mai 2013 um 21:09:17 Uhr #112713Hier meine zusammengestellte Lösung für:
Lotse EA 2, Kurs 40561,
(Das Recht der Leistungsstörungen, Schadensersatz- und Vertragsrecht)
Abgabetermin: 13.06.2013
Trotz größter Sorgfalt kann ich nicht für die vollständige Korrektheit garantieren. Sollte also jemandem etwas auffallen, dann bitte Bescheid geben. Und nun die Lösungen zur Einsendearbeit.
1 A, B, D
2 A, C, D, E
3 A, B, E
4 A, E
5 C, D
6 D
7 A
8 A, B, D, E
9 D
10 A, B, C, E
23. Mai 2013 um 11:55:10 Uhr #112754AnonymIch denke, die Anworten für die EA2 passen soweit…hab auch nochmal geprüft und bin zum gleichen Ergebnis gekommen
28. Mai 2013 um 16:20:06 Uhr #112792SarahFrage zu 4.
Ich hätte B auch als richtig angesehen. Die Verhandlungen finden über einen längeren Zeitraum statt und V deutet ja auch wiederholt an, dass er sich einen Vertragsabschluss mit M vorstellen kann. Aufgrund dieses langen Zeitraums und der ständigen Wiederholung für einen positiven Vertragsabschluss, würde ich an M. Stelle schon darauf vertrauen, dass der Vertrag auch geschlossen wird. Oder liegt es an dem Wörtchen “grundsätzlich”, dass es in diesem Fall nicht ausreicht um darauf vertrauen zu können?
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28. Mai 2013 um 18:03:51 Uhr #112795AnonymIch habs auf dieses “grundsätzlich” abgestellt, weil damit keine konkreten Verhandlungen statt gefunden haben, die zu einer Einigung führen bzw. damit deutlich wird, das man sich über Preis etc. überhaupt noch nicht verhandelt geschweige denn geeinigt hat.
28. Mai 2013 um 20:49:59 Uhr #112796Es heißt, dass V (lediglich) wiederholt andeutet, dass er
sich einen Vertragsabschluss mit M grundsätzlich vorstellen kann. Das heißt nicht, dass er einen Vertrag mit M abschließen will, sondern nur, dass es grundsätzlich eine Option sei.
B ist nicht richtig.
30. Mai 2013 um 11:32:54 Uhr #112810Hallo,
ich habe ein paar Fragen zur EA 2 und wäre froh, wenn es mir jemand erklären würde:
1. Warum sind 2 D und E mit 8 % über dem Basiszinssatz richtig? Im Skript steht in KE1, S. 49, dass es nur 5 % sind, wenn ein Verbraucher beteiligt ist – was müsste in der Situation anders sein, damit 5,12 % pa richtig wären?
2. Was fehlt bei 4C für das Entstehen einer vorvertraglichen Pflicht? Ich hätte das so verstanden, dass sie sich einig sind und das Zustandekommen nur noch von der Versicherung abhängt.
3. Warum ist 5A falsch? Ich hatte die Ausführungen zum Gefahrübergang beim Versendungskauf in KE2, S. 4 so gelesen, dass die Aussage für mich richtig klang.
Danke im Voraus und beste Grüße,
Jens
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30. Mai 2013 um 14:56:45 Uhr #112815Anonymzu1. gilt §288 Abs.3 BGB aus einem anderen Rechtsgrund können höhere Zinsen verlangt werden, daher kann man auch die höheren Zinsen durchsetzen in beiden Fällen. Wenn der Kredit (Darlehen zur Überbrückung) nur eine Verzinsung von unter 5,12 % hätte, könnte man nur die 5,12% verlangen.
zu2. über den Preis hat er sich noch gar nicht gegenüber dem Verkäufer geäußert (nur er selber findet den Preis o.k.), sondern nur das er erstmal die Transportversicherung finden muss, erst dann würden die Vertragsverhandlungen beginnen.
zu 3.grundsätzlch gilt §447 BGB wonach die Aussage erstmal richtig wäre, aber bei einem Verbrauchsgüterkauf nach § 474 BGB Abs. 2 Satz 2 ist der § 447 BGB nicht anzuwenden
3. Juni 2013 um 15:29:59 Uhr #112856Hallo,
bei Aufgabe 2 würde ich sagen das C nicht richtig ist da es sich hier um Unternehmer und Verbraucher handelt also max. 5,12 % zulässig sind – hier kann auch nicht von höheren Aufwendungen wg. eines Darlehens ausgegangen werden – da es hierzu keine Angaben bei dieser Lösungsmöglichkeit gibt.
Bei Aufgabe 5 würde ich auch B als richtig sehen?
Bei Aufgabe 7 – Antwort A weil der Haftungsausschluss in § 639 BGB für den Werkvertrag geregelt ist???
3. Juni 2013 um 18:23:23 Uhr #112863Anonymzu Aufgabe 2 C ist richtig, weil nach § 288 Abs. 3 auch Individualabreden abreden möglich sind, d.h. den vertragsschließenden Parteien steht es frei, höhere Zinssätze zu vereinbaren (anderer Rechtsgrund—>Privatvertrag) in C steht auch VEREINBAREN drin, vgl. auch S.49 KE1 40561.
zu Aufgabe 5. B ist nicht richtig, weil ein Verbraucher nicht grundsätzlich Anspruch auf §355 hat, sondern nur in einigen Fällen, wie z.B. bei Haustürgeschäfte, Fernabsatzverträge(und selbst hier gibt es Außnahmen §312d Abs.3 Nr.1-7), Verbraucherdarlehensverträge etc.
zu Aufgabe 7 A wie du schon beschrieben hast, gilt für Werksverträge der §639 BGB.
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3. Juni 2013 um 21:30:04 Uhr #112871EveHallo alle miteinander,
kann mir jemand bitte alle EAs ohne Lösungen per Email schicken?
Ich hab die Klausur versemmelt und schreib sie kommenden Herbst nochmal.
glg Eve
4. Juni 2013 um 12:12:10 Uhr #112873Danielasoeben erledigt
4. Juni 2013 um 21:38:26 Uhr #112885EveHalloooo,
ich danke euch für die Zusendung der EAs :D
glg Eve
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7. Juni 2013 um 07:37:23 Uhr #112911HannaHallo euch allen
danach hatte ich gesucht, das ist wirklich prima. Bin begeistert, danke.
Hanna
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