Online- Nachhilfe und Online Lehrveranstaltungen sind regelmäßig steuerlich abzugsfähig!

Viele Studierende klagen zurecht über die finanzielle Belastung, die mit einem Fernstudium einher geht. Einerseits sind die Kosten für die Kursunterlagen zu schultern, dazu kommen oftmals Zusatzliteratur, Kosten für Präsenzveranstaltungen und Fahrtkosten sowie zahlreiche weitere Ausgaben für Büro und EDV. Verständlicherweise überlegt man sich, ob denn auch noch Ausgaben für private Nachhilfe oder für zusätzliche Lehrveranstaltungen “drin sind”.

Ein Studium ist nicht nur für die Studierenden vorteilhaft, sondern auch für die Gesellschaft. In der Regel haben Absolventen von wissenschaftlichen Hochschulen höhere Einkommen als Nichtakademiker – und zahlen dementsprechend auch höhere Steuern. Von daher ist es richtig und zweckmäßig, dass das Finanzamt Ihnen als Studierende mit großzügigen Abzugsmöglichkeiten entgegenkommt.

Wenn Sie Ihr Fernstudium als Weiterbildung betreiben, werden diese Kosten regelmäßig als Werbungskosten vom Finanzamt anerkannt!

Entscheidend ist nur, dass die Weiterbildung zur “Erhaltung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten” sowie der “Anpassung an die Entwicklung der beruflichen Verhältnisse” dient, was nur bei “Hobby-Veranstaltungen” wie Kochkurse etc. nicht der Fall wäre.

Ist Ihr Fernstudium Ihre erste Berufsausbildung oder Ihr Erststudium, so können Sie diese Kosten als Sonderausgaben bis zu 4000 Euro pro Steuerpflichtigem und Jahr in Ihrer Einkommensteuer anrechnen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um ein berufsbegleitendes Studium handelt.

Ebenfalls als Werbungskosten voll abzugsfähig sind die sogenannten Qualifizierungskosten:

  • Zweit- und Folgestudien, falls diese “in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit der [..] angestrebten beruflichen Tätigkeit” stehen.
  • berufliche Fortbildungen
  • Umschulungen zum Zwecke eines Berufswechsels

Daher zögern Sie nicht und reichen Sie Ihre Rechnungen von Fernstudium-Guide bei Inanspruchnahme von individueller Nachhilfe und bei der Teilnahme an Online-Lehrveranstaltungen mit der nächsten Steuererklärung ein!

Übrigens: Online-Veranstaltungen werden genauso wie Präsenzveranstaltungen vom Finanzamt behandelt!

Nachlesen können Sie diese Informationen ausführlich in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (PDF Datei).

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