Verfasste Forenbeiträge

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  • als Antwort auf: EA Konzernrechnungslegung #168103
    Melanie Hentschel
    Teilnehmer

      Ich habe auch das Modul belegt. Aber leider hab ich wohl echte Verständnisprobleme bei der Einsendeaufgabe. :cry:

      Habt ihr zuvor das Modul Jahresabschluss belegt? Welche Zusatzliteratur habt ihr gekauft? Bei mir stappeln sich mittlerweile die Bücher, aber ich komme einfach nicht weiter.

      Melanie Hentschel
      Teilnehmer

        Julia und Dieter könnt ihr vielleicht erklären warum ihr bei Aufgabe 4 nur B und C, aber nicht A und E ausgewählt habt?

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        Melanie Hentschel
        Teilnehmer

          Meine Antworten sind teilweise abweichend zu Julias Antworten.

          1) C,D – Ich habe diesen Punkt so verstanden, dass der Dritte namentlich genannt werden muss, was bei einer Garantie für einen beliebigen Endabnehmer ja nicht der Fall ist. Bitte um Korrektur, sollte ich den Vertrag zugunsten Dritter falsch interpretiert haben.
          2) A,C,D
          3) A,B,E
          4) A,B,C,E – Sowohl bei A als auch E sehe ich es so, dass der eine Teil das Vertrauen erweckt und genährt hat, dass der Vertrag mit Sicherheit zustande kommt. Daher ist ein Abbruch der Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund nicht mehr möglich. In beiden Fällen liegt aus meiner Sicht kein triftiger Grund vor, daher stellen A und E ebenso Verletzungen einer vorvertraglichen Pflicht dar. Bitte auch hier wieder um Feedback zu meiner Einschätzung.
          5) B,C,D
          6) C,D – Wobei ich bei C unsicher bin.
          7) E – Bezüglich D bin ich mir sehr unsicher. Der gleiche Wortlaut findet sich nämlich in § 639 wider – nur statt Käufer/Verkäufer mit Besteller/Unternehmer. Kann man daher sagen, dass der § 444 grundsätzlich keine Anwendung findet?
          8) A,B,D,E
          9) B
          10) B,C – Auch hier bin ich unsicher.

          Melanie Hentschel
          Teilnehmer

            Vielen Dank für eure Lösungsvorschläge.

            Zu Aufgabe 7:

            Warum soll Antwort C richtig sein? Soweit ich das dem Skript entnehmen konnte, ist eine Kündigung ein einseitiges Rechtsgeschäft (Seite 7). Gemäß § 174 ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtskurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Nach Absatz 7 ist die Zurückweisung ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber der anderen über die Bevollmächtigung in Kenntnis setzt. Dies ist in diesem Beispiel aber nicht erfolgt. Ein Vollmachtsurkunde kann aufgrund der mündlichen Vereinbarung auch nicht vorgelegt werden.

            Oder liegt mein Denkfehler darin, dass ich hier gar nicht beurteilen soll, ob dieses Rechtsgeschäft aufgrund der Vertretung wirksam ist, sondern nur, ob die Vertretung korrekt zustande gekommen ist?

            Melanie Hentschel
            Teilnehmer

              Hallo!

              Bei Aufgabe 4 sind aus meiner Sicht auch die Antworten C und E richtig. Bei der Berechnung habe ich mich an die Klausurlösungen gehalten.

              Was sagt ihr zur Aussage A der Aufgabe 5? Mich irritiert hier das “… gilt auch …”.

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              als Antwort auf: Frage zu Altklausuren Internes Rechnungswesen #125170
              Melanie Hentschel
              Teilnehmer

                Vielen Dank. Das hat mir weiter geholfen! :-)

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