Meine Antworten sind teilweise abweichend zu Julias Antworten.
1) C,D – Ich habe diesen Punkt so verstanden, dass der Dritte namentlich genannt werden muss, was bei einer Garantie für einen beliebigen Endabnehmer ja nicht der Fall ist. Bitte um Korrektur, sollte ich den Vertrag zugunsten Dritter falsch interpretiert haben.
2) A,C,D
3) A,B,E
4) A,B,C,E – Sowohl bei A als auch E sehe ich es so, dass der eine Teil das Vertrauen erweckt und genährt hat, dass der Vertrag mit Sicherheit zustande kommt. Daher ist ein Abbruch der Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund nicht mehr möglich. In beiden Fällen liegt aus meiner Sicht kein triftiger Grund vor, daher stellen A und E ebenso Verletzungen einer vorvertraglichen Pflicht dar. Bitte auch hier wieder um Feedback zu meiner Einschätzung.
5) B,C,D
6) C,D – Wobei ich bei C unsicher bin.
7) E – Bezüglich D bin ich mir sehr unsicher. Der gleiche Wortlaut findet sich nämlich in § 639 wider – nur statt Käufer/Verkäufer mit Besteller/Unternehmer. Kann man daher sagen, dass der § 444 grundsätzlich keine Anwendung findet?
8) A,B,D,E
9) B
10) B,C – Auch hier bin ich unsicher.