Foren A-Module Wirtschaftswissenschaft Fernuni Hagen Grundlagen des Privat- und Wirtschaftsrechts Lösungen EA 2 SS 2015 Privat- und Wirtschaftsrecht 40561 31061

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  • #128361
    Dieter
    Teilnehmer

      Hier sind meine zusammengestellten Lösungen für:

      Lotse EA 2,
      Kurs 40561, „Das Recht der Leistungsstörungen, Schadensersatz- und Vertragsrecht“,
      Abgabetermin: 15.06.2015

      Trotz höchstmöglicher Sorgfalt kann ich für die vollständige Korrektheit nicht garantieren. Sollte also jemandem etwas auffallen, dann bitte Bescheid geben. Und nun die Lösungen zu dieser Einsendeaufgabe:

      1 A, B, D
      2 A, C, D
      3 A, B, E
      4 A, E
      5 C, D
      6 D
      7 A
      8 A, B, D, E
      9 D
      10 A, B, C, E

      #129172
      Victor
      Teilnehmer

        Hey, vielen Dank dafür! Wieso nicht bei AUfgabe 4 auch B? Er kann doch die Vertragsverhandlungen nur mit triftigen Grund abbrechen, oder?

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        #133473
        Stefan
        Teilnehmer

          Hallo Dieter,

          zu Aufgabe 2)

          Bist du sicher, dass “A” richtig ist? Er kann doch den Bürgen nicht in Anspruch nehmen, nachdem er erfolglos die letzte Zahlungsfrist gesetzt hat, da dann doch erst noch die Zwangsvollstreckung versucht werden muss und erst wenn diese erfolglos ist, kann man an den Bürgen heran.

          Bin mir da aber nicht 100% sicher.

          #133474
          Stefan
          Teilnehmer

            Hat sich erledigt, falsche EA… :)

            #139130
            Sabine Petersen
            Teilnehmer

              Hier mal meine Lösungen:

              1) A, B
              2) A, C, D
              3) A, B, E
              4) A, E
              5) C, D
              6) D
              7)
              8) A, B, D, E
              9) D
              10) A, B, C, E

              Viele Grüße

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              #139203
              martin

                hallo sabine,

                vorerst danke für deine lösungen,
                meine frage:
                warum bei Aufgabe 1 d falsch

                lt Grundvorstellung
                Leistung an einen Dritten
                Schuldner und Gläubiger vereinbaren, dass nicht an den Gläubiger, sondern den bestimmten Dritten 8Ehefrau, Endabnehmer und Mutter) geleistet werden soll

                Es liegen bei a, b und d auch keine unechten Verträge zugunsten Dritter vor, da jeder Dritte ( Ehefrau, Endabnehmer und Mutter) die Leistung verlangen kann.

                was meinst du?
                danke u. lg
                martin

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