Foren A-Module Wirtschaftswissenschaft Fernuni Hagen Grundlagen des Privat- und Wirtschaftsrechts Klausurvorbereitung Grundlagen des Privat- und Wirtschaftsrechts

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  • #107890
    Jens
    Teilnehmer

      Hallo,

      beim Durcharbeiten der KV-Skripte haben sich für mich einige Fragen ergeben und ich würde mich freuen, wenn mir jemand weiterhelfen kann:

      1. KV Recht der Leistungsstörungen, S. 72, D:

      Könnte das auch ein Werkvertrag sein, wenn der Sehtest nicht mit dem Ziel der Behandlung, sondern nur zur Feststellung des Sehvermögens bspw. für einen Führerschein-Antrag erfolgt?

      2. KV Handelsrecht, S. 48 D:

      Ist “Unterscheidungskraft” in diesem Zusammenhang speziell definiert im Sinne von “allein anhand dieses Merkmals unterscheidbar”? Ich hätte die Aussage nämlich für richtig gehalten, weil z.B. die “Schreinerei Meier” sich von der “Bäckerei Meier” durch die Gattungsbezeichnung unterscheidet und diese damit der Alltagsdefinition entsprechend ja Unterscheidungskraft besitzt (hier im Gegensatz zum Namen Meier).

      3. KV Handelsrecht, S. 66/67 B:

      Warum kann die Firma hier nicht gem § 22 Abs 1 HGB fortgeführt werden?

      4. KV Handelsrecht, S. 71 B:

      Woraus ergibt sich die Verpflichtung zur Veröffentlichung in der Presse? § 53 HGB verlangt ja nur die Eintragung ins HR.

      Beste Grüße,

      Jens

      #113532
      Dieter
      Teilnehmer

        Hallo,

        zu 1.: Die Bescheinigung beim Sehtest ist nur das dokumentierte Ergebnis des Sehtests, kein Werk. Auch erfolgt in der Regel keine Abnahme. Ein Werkvertrag scheidet aus.

        zu 2.: Unterscheidungskraft bedeutet, dass die Firma zur Kennzeichnung geeignet sein muss und Unterscheidungskraft besitzen muss. Bezeichnungen, die nur den Unternehmensgegenstand bezeichnen, haben diese Uunterscheidungskräftig nicht. Beispiele: Bäckerei, Leasing-Partner. Dies kann auch damit begründet werden, dass für diese Begriffe ein sog. Freihaltebedürfnis besteht, d. h. auch Mitbewerber haben ja ein berechtigtes Interesse, die jeweilige Bezeichnung als Firmenbestandteil zu verwenden.

        zu 3.: Es geht hier nicht um Firmenfortführung, sondern um den Grundsatz der Firmenwahrheit. Diese besagt, dass eine Firma nicht irreführend sein darf, d. h. es darf nicht hinsichtlich Art und Umfang des Geschäfts bzw. der Verhältnisse des Geschäftsinhabers täuschen. Hier entspricht der Name in der Firma nicht dem wahren Inhaber.

        zu 4.: Dies folgt aus § 15 Abs. 2 HGB: “(2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden […]”.

        Ich hoffe, ich konnte die Fragen klären.

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