Foren › A-Module Wirtschaftswissenschaft Fernuni Hagen › Grundlagen des Privat- und Wirtschaftsrechts › Modul 31061: EA SS 2012, Grundlagen des Privat- und Wirtschaftsrechts
Schlagwörter: 31061, 40560, EA, Einsendeaufgabe, Grundlagen, Privat-, Privatrecht, Wirtschaftsrecht
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6. April 2012 um 17:44:17 Uhr #107363
Hier meine zusammengestellte Lösung für:
Lotse EA 1, Kurs 40560, Abgabetermin: 17.5.2012
Trotz höchstmöglicher Sorgfalt kann ich jedoch für die vollständige Korrektheit nicht garantieren. Sollte also jemandem etwas auffalenn, dann bitte Bescheid geben. Und nun die Lösungen.
1. Das deutsche Recht lässt sich grundsätzlich in das Privatrecht und in das öffentliche Recht einteilen. Das Privatrecht wiederum kann in das allgemeine Privatrecht (Bürgerliches Recht) und das Sonderprivatrecht (z. B. Handelsrecht oder Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht) untergliedert werden. A ist richtig. Das allgemeine Privatrecht wiederum gliedert sich in den Allgemeiner Teil, das Schuldrecht, das Sachenrecht, das Familienrecht und das Erbrecht. D ist richtig. Auch die Ehe ist ein Vertrag und wird dem Privatrecht zugeordnet. E ist richtig. Das Steuerrecht ist ein Spezialgebiet des öffentlichen Rechts. Es regelt die Festsetzung und Erhebung von Steuern. B ist falsch. Ab § 1616 BGB ist beispielsweise das „Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen“ geregelt. Damit ist das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern ebenfalls dem Privatrecht zuzuordnen. C ist richtig.
Richtig: A, C, D, E
2. Der Verbraucher wird gegenüber einem Unternehmer durch verschiedene Schutzvorschriften besonders geschützt. Hierzu dienen u. a. die Regelungen über die Verbraucherverträge (§§ 355 ff.) und die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff.). A ist falsch. Bei einem Verbrauchervertrag gem. § 310 BGB handelt es sich um einen Vertrag zwischen einem Unternehmer (§ 14 BGB) und einem Verbraucher (§ 13 BGB). § 355 regelt das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen. Zu den Verbraucherverträgen i. S. d. § 355 BGB gehören u. a. das Haustürgeschäft i. S. d. § 312 (B ist richtig), der Ratenlieferungsvertrag (§ 510 BGB; D ist richtig), der Verbraucherdarlehensvertrag (§§ 491 ff.) und der Fernabsatzvertrag (§ 312b; E ist richtig). Der Reisevertrag (§§ 651a ff. BGB) ist kein Verbrauchervertrag i. S. d. § 355 BGB, da hier nicht auf § 355 BGB verwiesen wird und bei einem Reisevertrag auch keine der Parteien Verbraucher sein kann. C ist falsch.
Richtig: B, D, E
3. Vorliegend gibt es eine Willenserklärung (WE) in Form eines Angebots zum Abschluss eines Kaufvertrages über eine bestimmte Zeitschrift durch den Ausruf der K. Die zweite WE ist die konkludente Annahme des V durch Hinlegen der Zeitschrift. Die dritte und vierte WE besteht in der gegenseitigen Einigung zwischen V und K (§ 929 S. 1 BGB) über den Eigentumsübergang der Zeitschrift. Dasselbe geschieht als fünfte und sechste WE bezüglich des 5-Euroscheins. Die siebte WE besteht im Angebot des V zum Eigentumsübergang des 1-Eurostücks. Dies nimmt K mit der achten WE an. A ist richtig.
Richtig: A
4. V hat am 1.3. als auch am 3.3. jeweils einen gültigen Kaufvertrag geschlossen. Er kann das Eigentum an dem Pkw somit an K oder an D übertragen (§ 929 S. 1 BGB). Damit sind A, B, C und D falsch, E ist richtig.
Richtig: E
5. Eine Verkürzung der Verjährung von Ansprüchen wegen eines Mangels auf weniger als einem Jahr ist gem. § 309 Nr. 8 b) ff) BGB unwirksam, auf ein Jahr also dagegen wirksam. A ist richtig. § 309 Nr. 8 b) bezieht sich auf Verträge über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen. Die Regelung hinsichtlich der Erleichterung der Verjährung kann somit für gebrauchte Sachen nicht strenger als für neue Sachen gesehen werden. B ist falsch. Gem. § 309 Nr. 8 b) dd) BGB liegt Unwirksamkeit vor, wenn die Nacherfüllung z. B. von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts abhängig gemacht wird. C ist richtig. Gem. § 305 I 2 BGB ist es gleichgültig, welche Form der Vertrag hat. K muss daher nicht unterschreiben. D ist falsch. E ist richtig, da individuelle Vertragsabreden Vorrang vor AGB haben (§ 305b BGB).
Richtig: A, C, E
6. Der Anspruch ist in § 194 I BGB definiert als das „Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen“. Dies ist bei beim Kaufvertrag gem. § 433 I BGB der Fall, wonach der Käufer einen Anspruch gegen den Verkäufer auf Übergabe und Übereignung der Sache hat. C ist richtig. Entsprechend regelt § 598 die Vertragstypische Pflichten beim Leihvertrag. E ist richtig. § 355 I BGB räumt dem Verbraucher ein Widerrufsrecht ein, so dass er dann an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden ist. Hier wird kein Tun oder Unterlassen von einem anderen verlangt. A ist falsch. § 474 I BGB definiert den Verbrauchsgüterkauf. B ist falsch. § 312 I BGB regelt das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften. D ist ebenfalls falsch.
Richtig: C, E
7. Gem. § 311b BGB bedarf ein Vertrag zur Eigentumsübertragung bzw. zum Erwerb eines Grundstücks der notariellen Beurkundung. Dies dient der Beweissicherung, sollten im Nachhinein Streitigkeiten entstehen. Durch diesen Beurkundungszwang sollen die Parteien vor einem unüberlegten Geschäftsabschluss bewahrt bleiben, zudem soll der Notar eine gewisse Beratungsfunktion wahrnehmen. Damit sind A, B und E richtig, C und D sind dagegen falsch.
Richtig: A, B, E
8. A ist falsch, da ein Vertrag zwischen Y und Z voll wirksam zustande kommt (§ 164 II BGB). B ist richtig, weil Y zu billig verkauft und X hierzu nicht bevollmächtigt hat. X könnte aber den Kaufvertrag nachträglich genehmigen, z. B. weil sich das Rad für 300 Euro möglicherweise nicht verkaufen lässt. Der Vertrag ist zunächst schwebend unwirksam (§ 177 I BGB). C ist falsch, da ein voll wirksamer Vertrag zwischen X und Z zustande gekommen ist. D ist falsch, da dies ein unproblematischer Fall ist; es kommt ebenfalls ein voll wirksamer Vertrag zwischen X und Z zustande. E ist falsch, weil ja B zutrifft.
Richtig: B
9. Gem. $ 105 II BGB ist eine Willenserklärung nichtig, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird. Hier war A zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung, was B nicht erkennen konnte, volltrunken und wusste nicht mehr, was er tat. Diese alkoholbedingte vorübergehende Störung der Geistestätigkeit hatte ein solches Ausmaß erreicht, dass die freie Willensbestimmung des A völlig ausgeschlossen war. Aufgrund dieser Unwirksamkeit der Willenserklärung handelte B unwissentlich ohne Vertretungsmacht. Daher haftet B als Vertreter ohne Vertretungsmacht nur auf das negative Interesse bzw. den Vertrauensschaden (§ 179 II BGB), d. h. S ist so zu behandeln, als hätte er nicht auf das Bestehen der Vertretungsmacht vertraut. In diesem Fall hätte S an den Dritten für379, 90 € verkauft. Da der Marktwert der Platte bei 350 € liegt, beträgt der Vertrauensschaden 29.90 €. Gem. § 179 II BGB ist der Schadensersatz jedoch auf das positive Interesse (= Erfüllungsinteresse) begrenzt. Da der Kaufpreis 369,90 € betrug, kommt daher nur die Differenz zwischen diesem Kaufpreis und dem Marktwert in Betracht. Dies sind 19,90 €. Dies wäre der Gewinn gewesen, hätte S wirksam an A verkauft.
Richtig: D
10. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden
Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen muss (§ 199 I BGB). Der Anspruch entstand bereits 2009. A erhielt jedoch erst am 27.1.2010 durch die Polizei Kenntnis vom Täter. Lt. Sachverhalt liegen keine Anhaltspunkte vor, die auf eine grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Unkenntnis über den Täter hindeuten und A somit schon vorher die Identität hätte kennen müssen. Damit beginnt die Verjährungsfrist mit Schluss des Jahres 2010 und endet, 3 Jahre später, am 31.12.2013 um 24 Uhr. Hätte A dagegen nie erfahren, wer der Täter war, dann würde § 199 II bzw. III BGB greifen, worin ohne Rücksicht auf die Kenntnis Verjährungsfristen von 10 bzw. 30 Jahren angegeben sind. Hier wurde A jedoch am 27.1.2010 von der Polizei in Kenntnis gesetzt. A ist demnach richtig. B, C, D und E sind falsch.
Richtig: A
10. April 2012 um 13:21:14 Uhr #110013ElisabethBin noch nicht soweit, nur bis Aufgabe 3. Würde zustimmen bis dahin, nur mit Ausnahme vom Aufgabe 2 Antwort A:
Im BGB ist der Verbrauchsgüterkauf als Vertrag zwischen Unternehmen und Verbraucher definiert, also meiner Meinung nach richtig.
Für andere Antworten muß ich noch mehr lernen
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11. April 2012 um 20:01:01 Uhr #110026Nils22Hallo,
wird es auch zu den anderen Einsendearbeiten Lösungen geben? Das wäre sehr nett.
LG Nils
11. April 2012 um 20:26:43 Uhr #110027Ja, wird es sicherlich. Aber das dauert noch etwas. Das Semester ist ja auch noch sehr jung.
11. April 2012 um 21:21:44 Uhr #110028Der Allgemeine Teil, der also übergreifend gilt ist in Buch 1 des BGB. Dieses endet mit § 240. Das Widerrufsrecht für Verbraucherverträge ist in § 355 geregelt, der Verbrauchsgüterkauf in § 474 definiert. Damit § 355 BGB anwendbar wäre, müssten die §§ 474 ff. BGB dorthin verweisen. Dies ist aber nicht so.
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12. April 2012 um 07:20:55 Uhr #110029Nils22das finde ich sehr gut :)
12. April 2012 um 09:52:18 Uhr #110031ElisabethAh danke.
Aber bei Aufgabe 3 komme ich nur auf 7 Willenserklärungen, da die Annahme der Übereignung des Wechselgeldes fehlt, oder?
12. April 2012 um 15:55:46 Uhr #110034KORREKTUR Lotse EA 1, Kurs 40560, Abgabetermin: 17.5.2012
Der K nimmt das Wechselgeld ja gar nicht an. Dies hatte ich am Ende völlig vergessen und habe dem K die 1-Euro-Münze quasi zugesteckt. Damit sind es tatsächlich nur 7 WE, womit Lösung B richtig ist. Hier nun der korrekte Text dazu:
3. Vorliegend gibt es eine Willenserklärung (WE) in Form eines Angebots zum Abschluss eines Kaufvertrages über eine bestimmte Zeitschrift durch den Ausruf der K. Die zweite WE ist die konkludente Annahme des V durch Hinlegen der Zeitschrift. Die dritte und vierte WE besteht in der gegenseitigen Einigung zwischen V und K (§ 929 S. 1 BGB) über den Eigentumsübergang der Zeitschrift. Dasselbe geschieht als fünfte und sechste WE bezüglich des 5-Euroscheins. Die siebte WE besteht im Angebot des V zum Eigentumsübergang des 1-Eurostücks. Dieses nimmt K jedoch nicht an, womit es nicht zur achten WE kommt. A ist richtig.
Richtig: B
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28. April 2012 um 20:13:14 Uhr #110106Nicht vergessen:
Abgabetermin für die 1. EA des Moduls 31061, Kurs 40560, ist:
17.5.2012 (Christi Himmelfahrt!)
30. April 2012 um 15:46:14 Uhr #110119AnneZu Aufgabe 3:
Es sind 7 Willenserklärungen – da bin ich mir 100 % sicher!
8. Mai 2012 um 18:39:30 Uhr #110155Ja, das steht ja in der Korrektur 2 Beiträge zuvor. Ich hatte zwar gelesen, dass K die 1-Euro-Münze liegen lässt, dann es am Ende aber gedanklich mit einem anderen Fall verwechselt und dachte, dass er die Münze genommen und eingesteckt hätte und gegangen wäre. In dem Fall wären es 8 gewesen, so sind es nur 7 WE.
Aber, mir ist gerade noch aufgefallen, dass im kursiven Text immer noch “A ist richtig” steht, Das muss natürlich: “B ist richtig” bei Aufgabe 3 heißen.
LG.
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5. Juni 2012 um 12:04:14 Uhr #110303AnneHallo Zusammen! Wie weit seit Ihr mit der zweiten Einsendearbeit von Recht? Abgabetermin 14.06.2012.
6. Juni 2012 um 20:32:44 Uhr #110307Kommt die nächsten Tage… aber noch rechtzeitig vor dem Abgabetermin.
7. Juni 2012 um 19:29:17 Uhr #110310Hier meine zusammengestellte Lösung für:
Lotse EA 2, Kurs 40561, Abgabetermin: 14.6.2012
Trotz höchstmöglicher Sorgfalt kann ich jedoch für die vollständige Korrektheit nicht garantieren. Sollte also jemandem etwas auffalenn, dann bitte Bescheid geben. Und nun die Lösungen.
1. A, B, E
2. A, D, E
3. A, E
4. C, D
5. D
6. E
7. D
8. A, B, D, E
9. A, B, C, D
10. A, B, C, E
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8. Juni 2012 um 10:35:09 Uhr #110313Annecool! das ging ja schnell!
also bei der Aufgabe 8 “Pauschalreise” denke ich, dass
E falsch ist.
Bei C bin ich mir nicht sicher.
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