Muss ein Staat eigentlich eine überbordende Staatsverschuldung hinnehmen? Was schlägt die Makroökonomie vor, wenn es um die Eindämmung der Schuldenlast eines Staates geht? Wo sind die Grenzen der Kreditaufnahme?
Mit den Kosten der Staatsverschuldung haben wir uns bereits auseinander gesetzt. Nun betrachten wir Möglichkeiten einer Reduzierung der Verschuldung von Staaten.

In den meisten Industrieländern gibt es gesetzlich-institutionelle Vorkehrungen, die verhindern sollen, dass die Staatsverschuldung zu groß wird. So gibt es etwa in Deutschland den Artikel 115 Grundgesetz. Danach darf die jährliche Nettokreditaufnahme des Bundes die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten. Ähnliche Regelungen gibt es auch für Länder und Gemeinden. Ausnahmen sind jedoch zulässig bei einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Es versteht sich von selbst, dass diese Formulierung sehr schwammig ist, da sie keine Definition von öffentlichen Investitionen enthält und auch nicht die Definition einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts vorliegt. In der Praxis hat sich daher gezeigt, dass es sich hier um keine wirksame Begrenzung der Staatverschuldung handelt.

Auch in den USA gibt es Regelungen, wie etwa da Gramm-Rudman-Hollings-Gesetz aus dem Jahre 1985. Die drei Senatoren entwickelten einen Kürzungsplan, der das amerikanische Budgetdefizit innerhalb von 6 Jahren bis 1991 auf Null zurückführen sollte. Der Budgetausgleich wurde nach umfangreichen Modifikationen des Plans auf 1993 und dann auf 1995 verschoben.

Wichtig sind in der Europäischen Union die Konvergenzkriterien: Der EU-Vertrag zum Eintritt in die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion sieht Höchstgrenzen bei der Gesamtverschuldung von maximal 60% des BIP vor. Auch das Finanzierungsdefizit ist begrenzt auf maximal 3% des BIP. Problematisch ist nur, dass sich viele Länder nicht in der Vergangenheit an die eigenen Regeln hielten.

Allerdings gibt es Sanktionen nach § 104c des EU-Vertrages, welche jedoch einen gewissen Spielraum enthalten. Danach kann ein Land zur Offenlegung der Informationen über die Haushaltspolitik gezwungen werden und es sich sogar die Verhängung von Geldbußen und das Hinterlegen einer unverzinslichen Einlage in „angemessener Höhe“ möglich.

Die Wirksamkeit der Sanktionen ist dabei zweifelhaft. Einerseits hat ein Land einen Informationsvorsprung vor der EU-Komission, andererseits gibt es die Möglichkeit, Teile des Defizits in Sonderfonds auszulagern oder Ausgaben als Investitionen zu deklarieren, was regelmäßig zu einer Aufweichung der Kriterien führt.

Nicht zu vergessen ist auch eine Lagerbildung, die zu strategischem Abstimmverhalten etwa hoch verschuldeter Länder führt, die gemeinsam alles tun, um Sanktionen zu verhindern. Problematisch ist hierbei besonders, dass nur die qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, um Sanktionen durchzuführen.

Auch Trittbrettfahrereffekte sind ein erhebliches Problem. Die Neuverschuldung führt möglicherweise zu einem Zinsanstieg für gesamten Währungsraum, was einem Abwälzen der Kosten auf andere Mitglieder gleich kommt. Die praktische Bedeutung der fiskalischen Begrenzungsregeln wurde daher schon früh angezweifelt. Im EU-Vertrag existieren keine bindenden Regeln, es wurde lediglich dem Ministerrat ein Einschreiten nach seinem Ermessen zugestanden, was die Gefahr einer stabilitätswidrigen Fiskalpolitik mit sich bringt.

Sie sehen schon, wir sind mitten drin in aktuellen politischen Diskussionen, die nicht nur aus der Sicht der Makroökonomie spannend sind, sondern auch gesellschaftliche Sprengkraft haben. Was denken Sie? Kann man die Staatsverschuldung wirksam in einem demokratisch strukturierten System wie der EU begrenzen oder gar wieder verringern?

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