Verrechnungsverbot Definition
Man versteht unter einem Verrechnungsverbot in der Rechnungslegung das rechtliche Nein, Bilanzposten der Aktivbuchseite mit korrespondierenden Posten der Passivseite und Posten der Gewinnberechnung und Verlustausrechnung wie Ausgaben und Gewinne untereinander aufzurechnen.
Wie entstand das Verrechnungsverbot?
Sodass es nahe liegt diese untereinander aufzurechnen und lediglich weiterhin den Differenzbetrag der tieferen Stellung auszuweisen, enthalten Summen und Gewinnausrechnungen und Ausfallrechnungen korrespondierende konträre Größenordnungen wie Forderungen Verbindlichkeiten oder Aufwendungen Erträge. Wodurch das Ergebnis nicht mehr sämtliche Standgrößen und die Gewinnberechnung und Verlustausrechnung nicht mehr jede Stromwerte enthalten würde, würde die Offenheit der Bilanz dadurch aber reduziert. Diese Zählung verbietet das Bilanzgesetz daher generell. Worin ebenfalls das Vollständigkeitsgrundprinzip zu der Ausdrucksweise kommt, ergibt das Verrechnungsverbot sich aus der Generalarbeitsnorm des § 246 Durchgang 1 Handelsgesetzbuch.
Sofern nicht exzeptionell eine GuV nach dem Bruttoprinzip erlaubt ist, wird das Bruttogrundprinzip durch das Verrechnungsverbot realisiert.
Welche rechtliche Grundlage liegt dem Ganzen zugrunde?
In § 246 Absatz 2 HGB durch die Formulierung ausgesprochen wird das Verrechnungsverbot nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden und das Verrechnungsverbot dürfen nicht. mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen dürfen Posten der Aktivseite nicht Grundstücksrechte. In § 264 Teil 2 Drittel 2 Handelsgesetzbuch wird nur eine Abweichung gestattet, wenn dringende Vermögenswerte dem Zugang von Kreditgebern versagt sind, weil sie zweckbestimmt allein der Ausführung von Darlehen aus Altersversorgungspflichten oder ähnlichen dauerhaft unerlässlichen Pflichten dienen. Die aus Pensionsrückkörperstellungen geborenldeten Vermögensgegenstände wie Pensionsrückdeckungszusicherungen oder feststehende Finanznaturanlagen fallen darunter. Eine bestehende Aufrechnungsinteressenlage gemäß § 387 BGB ist nach vorherrschender Auffassung ebenfalls als Ausnahmefall von dem Verrechnungsverbot möglich. Aktivische können deshalb mit passivischen versteckten Steuerrädern bezahlt werden. Von unsicheren Ansprüchen abgezogen werden dürfen Einzelspielberichtigungen bei Finanzinstituten. Lediglich exzeptionell lässt selbst die weltweite Rechnungslegung eine Verrechnung zu. Sofern nicht die Zählung von IFRS vorgesehen oder gestattet wird, darf danach ein Konzern nicht Vermögensgegenstände und Kredite sowie Gewinne und Ausgaben untereinander quittieren.
Rechtliche Folgen des Saldierungsverbot
Wenn seine Sicherheit und Deutlichkeit erheblich gestört sind, kann der Fehltritt gegen das Verrechnungsverbot nach § 256 Teil 4 Aktiennaturgesetz zu der Unwirksamkeit der Bilanz hinführen.
Ähnliche Begriffe:
Saldierungsverbot, Bruttoprinzip