Nutzungsdauer Definition
Unter der Nutzungsdauer versteht man in der Betriebswirtschaft und in dem Steueranrecht den Zeitabschnitt, in welchem ein Bedarfsartikel oder anderweitiger Vermögenswert operativ benutzt wird oder benutzt werden kann.
Was kann man zur Nutzungsdauer sagen?
Der Zeitabschnitt zwischen der Anlage und dem Datum der Desinvestition eines Produktes wird als Nutzungsdauer generell außerdem angesehen. Schon vorher bei der Außerbetriebnahme aufgetreten sein kann die Beendigung der Nutzungsdauer, mit der Beendigung der Nutzungsdauer korrespondieren muss die Desinvestition allerdings nicht. Von der Nutzung, Verbrauch und dem feststehenden Einsatz von Objekten hängt die Nutzungsdauer zusammen, mitunter außerdem von deren qualitativer Obsoleszenz. Da die Geschätzte Nutzungsdauer die Hoffnung betrifft, kann sie lediglich durch Wertschätzung errechnet werden, wobei Erfahrungswerte einzubeziehen sind.
Welche Arten der Nutzungsdauer gibt es?
Die praktische, finanzielle und gesetzliche Nutzungsdauer unterscheidet man. Wie jahrelang eine Sache eine verwendbare praktische Ableistung liefern kann, hängt die praktische Nutzungsdauer davon ab. Ein unter normalen Voraussetzungen arbeitender Industriebetrieb wird bei dem praktischen Verbrauch untergebracht. Durch Pflege, Verbesserung und Instandhaltung vergrößert werden kann die Nutzungsdauer. Der praktischen Nutzungsdauer entspricht die finanzielle Nutzungsdauer höchstens und die finanzielle Nutzungsdauer ist gewöhnlich allerdings verkürzt als diese. Der Zeitabschnitt ist die materielle Nutzungsdauer, in dem ein Vermögenswert finanziell zweckvoll verwendet werden kann. Die ökonomische Nutzungsdauer endet, wenn die Rentabilität und oder Energie sich derart verschlimmern, dass sich der Ertrag vermindert Vorwiegend aus der Spieldauer von Vereinbarungen wie Zulassungen, Vermietung, Zulassungen, Mietzins, Miete oder Patentschutzen ergeben rechtliche Nutzungsdauern sich.
Dass sich hernach die Dauer der Amtsentsetzung für Verbrauch richtet, besagt das Rechtswort der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer aus § 7 Absatzzahl 1 EStG nur. Ein Zeitabschnitt von 15 Altersjahren gilt als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäftsrealwerts oder Unternehmenswertes eines Betriebes oder eines Unternehmens der Kultur und Waldwirtschaft nach dieser Bestimmung. Aus der AfA – Liste ergibt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Objekten des Sachanlageeigentums sich.
Wird außerdem unterteilt zwischen anerkannter und faktischer Nutzungsdauer.
Die geschätzte Nutzungsdauer
Man versteht hierunter die geplante Zeitdauer der Nutzung eines Anlagelandgutes in einem Industriebetrieb. Die Grundlage für die regelmäßige Steuerabschreibung des Produktes ist diese Länge und der gemäße Zeitabschnitt. Erfahrungswerte bilden Basis für die Feststellung der Nutzungsdauer. Sie werden für die betriebswirtschaftliche Betriebsergebnisrechnung geschätzt. Die Nutzungsdauern in dem Baugeräteverzeichnis in Verwendungsjahren und in Anklagemonaten werden für Gerätschaften in dem Bauwesen genannt.
Die tatsächliche Nutzungsdauer
Im Gegensatz zur geschätzten Nutzungsdauer steht die Tatsächliche Nutzungsdauer erst nach Beendigung des Nutzungsvorgangs definitiv fest. Die Tatsächliche Nutzungsdauer ist abhängig von den folgenden Einflussfaktoren:
- Baustoffqualität ,
- Ausführungsqualität ,
- Natürliche Einflussgrößen ,
- Menschliche Einflussgrößen ,
- Beziehungen zwischen den Bauelementen beispielsweise durch Schutzmechanismen wie Anstriche auf Holz oder Kontaktkorrosion verschiedener Metalle ,
- Instandhaltung
Die betriebswirtschaftlich ideale Nutzungsdauer kann mit Hilfeleistung der Investitionsausrechnung ermittelt werden.
Die Grundstücksbewertung
Die Bezeichnungen Vollnutzungsdauer und Restnutzungsdauer haben eine besondere Relevanz bei der Grundbesitzbewertung. Die Zahl der Altersjahre meint Restnutzungsdauer, in denen eine bauliche Einrichtung bei geordneter Pflege und Bepflanzung wahrscheinlich weiterhin finanziell benutzt werden kann. Aus der Vollnutzungsdauer errechnet sie sich.
Besonderheit hierbei ist, dass nicht die Dauer der rein technischen Nutzbarkeit eines Gebäudes betrachtet wird, sondern der Zeitraum, in welchem eine Nutzung zu ortsüblich erzielbaren Mieten erfolgen kann Ist dies aufgrund von Schäden und oder Überalterung der Bausubstanz nicht mehr möglich, so spricht die Sachwertrichtlinie von wirtschaftlicher Überalterung, und die Gesamtnutzungsdauer ist erreicht Der Zins des in dem Gegenstand gebundenen Gelds ist Anlass. Erreicht der Ertragswert des Objekts keine Kapitalverzinsung mehr, die der Verzinsung vergleichbarer Objekten zu marktüblichen Konditionen entspricht, so ist von einer Marktgängigkeit nicht mehr auszugehen und die Grenze der wirtschaftlichen Nutzbarkeit ist erreicht Fahrstuhleinrichtungen oder Heizungsanlagen, welche lediglich der Nutzung eines Hauses dienen, sind steuerrechtlich unselbständige Elemente und unterliegen deshalb der AfA des Hauses
Der Aspekt der Erneuerung ist ein größerer Faktor in diesem Kontext. Die Vollnutzungsdauer und die verbleibende Restnutzungsdauer können durch Renovierungen über den anfangs angenommenen Zeitabschnitt hinweg vergrößert werden. Beträgt zu dem Beispiel die angenommene Vollnutzungsdauer eines Hauses 80 Altersjahre, das derzeitige Lebensalter liegt bei 40 Altersjahren so liegt die durch Renovierungen modifizierte Restnutzungsdauer eventuell bei 55 Altersjahren Nach einem individuellen Vorgehen zu bestimmen ist die neuwertige Restnutzungsdauer. Die Altersminderung verändert ähnlich sich.
Welche Rechtsfragen tun sich auf?
In dem Handelsanrecht wird beansprucht, dass bei Objekten des Anlageeigentums, deren Nutzung vorübergehend beschränkt ist, die Anschaffungskosten oder die Herstellungskosten um pünktliche Steuerabschreibungen zu mindern sind Nach einem Fahrplan auf die Wirtschaftsjahre aufgeteilt werden diese Ausgaben für einen Hauptgegenstand, in denen er wahrscheinlich in dem Geschäft benutzt werden kann. Die Abschreibungstechnik und die Nutzungsdauer sind dafür zusätzlich aufgrund der AfA – Liste festzulegen.
Ähnliche Begriffe:
Nutzungszeit