Niederstwertprinzip Definition
Ein Prinzip ordnungsgemäßer Buchhaltung ist das Niederstwertprinzip. Er ist bei der Erstellung einer Konzernbilanz als Bewertungsmethode zu berücksichtigen. Das Niederstwertprinzip resultiert aus dem Vorsichtigkeitsprinzip und bezieht sich allein auf die Effektbewertung von Vermögenswerten und Forderungen, die bei dem Eingang gem. § 253 Handelsgesetzbuch mit den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten vielmehr mit dem Erfüllungspreis gewichtet wurden.
Aus diesem generellen Vorsichtigkeitsprinzip ergeben sich für die beiden Seitenteile der Rechnung zwei divergente Bewertungsgrundprinzipien während die Passivseiten zu dem höchstmöglichen Realwert berücksichtigt werden, muss bei den Aktivposten nach § 253 Teil 1 Gruppe 1 Handelsgesetzbuch von den beiden denkbaren Nutzenansätzen der niedrigere ausgewählt werden.
Demnach auf den Geldwert ungeplant geschrieben werden Vermögenswerte der Gesellschaft, zu dem sie an dem Summestichtag veräußert werden könnten. Der Pass nicht realisierter Verlustgeschäfte und damit die Gläubigersicherheit ist Zweck des Niederstwertprinzips.
Welche Arten gibt es?
In zwei Erscheinungsformen besteht das Niederstwertprinzip.
- Das Umlaufeigentum betrifft das präzise Niederstwertprinzip. Auf jede Vermögenswerte des Umlaufeigens anzuwenden ist das Grundprinzip, bei dem die fortgeführten Anschaffungskosten oder Herstellungskosten den faktischen Preis übersteigen. Hierbei wird nicht zwischen konsistenter und zeitweiliger Beeinträchtigung unterteilt, d. h. eine Auslegung über die Dauer einer Minderung durch den Bilanzierabschnitt ist nicht gestattet Ein Vermögenswert ist danach durch eine außerordentliche Steuerabschreibung mit einem niedrigeren Stellenwert anzusetzen. Er ergibt sich aus einem Börsenkaufpreis oder Gleichgewichtspreis an dem Schlussstichtag.
- Das Anlageeigentum betrifft das gemilderte Niederstwertprinzip. Ein Entscheidungsspielraum wird diesbezüglich dem Bilanzierabschnitt erteilt, in dem er unter den Grundvoraussetzungen einer verständigen unternehmerischen Bewertung, selber über die Dauer einer Minderung zu befinden hat. Eine dauernde Minderung ist von dem Bilanzierfinale ermittelt worden, jede betretenen Positionen des Anlageeigentums sind so auf den die fortgeführten Anschaffungskosten beziehungsweise Herstellungskosten unterschreitenden Preis abzuschreiben. Man geht stattdessen von einer nicht stabilen Minderung aus, ein Wertminderungsgesetz gilt so bei den ideellen Anlagegegenständen des Anlageeigentums und bei dem Sachanlageeigentum. Ein Beeinträchtigungswahlrecht besteht bei den Finanznaturanlagen diesbezüglich allerdings.
Wonach in dem Umlaufeigentum Steuerabschreibungen wegen bevorstehender Wertigkeitsschwankungen stattfinden können, war die bis 2009 geltende Bestimmung unter dem erweiterten Niederstwertprinzip zu sehen. Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsnaturgesetz von dem 25. Wonnemonat 2009 weggefallen ist diese Alternative.
Steigt der Stellenwert nicht abnutzbarer Bestandteile des Anlagekapitals in verspäteteren Rechnungsjahren wieder oder fallen die Ursachen für die Steuerabschreibungen weg, muss eine Beilegung stattgefunden werden, wobei das erstmalige Vorgehen die fortgeführten Anschaffungskosten nicht übertreffen darf Seit Inkrafttreten des Bilanzmodernisierungsnaturgesetzes existiert das einstmals verfügbare Zuschreibungswahlrecht für Personenunternehmen gleichfalls nicht mehr.
Welche steuerliche Auswirkungen hat das Prinzip?
§ 6 Passagen 1 Nummern kann in der Steuerbilanz lediglich bei wahrscheinlich dauernder Minderung auf den gemeineren Teilgegenwert abgeschaut werden. 1 und Nr. 2 Seit der Neugestaltung des § 5 Absatzzahl 1 S. 1 letzter Abschnitt. Steuerliche Wahlberechtigungen wie bspw. der Keim des geringeren Teilrealwerts frei von der Berechnung in der Jahresbilanz angewandt werden können EStG. In Altfällen findet die bis zu dem BilMoG bestehende Abschreibungsverpflichtung auf den geringeren Realwert auf Grundlage der Bedeutung nach § 5 Absatzzahl 1 S. 1 EStG damit lediglich weiterhin Verwendung.