Nennbetragsaktie

Nennbetragsaktie Definition

Ein Wertpapier ist die Nennbetragsaktie. Sie verbrieft durch einen Nominalwert einen Kapitalanteil an dem Stammkapital einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Wertpapieren. Die Etappeaktie ist Gegensatzwort.

Was ist eine Nennwertaktie?

Mit der Beschriftung eines verbindlichen Nominalwertes begeben wird die Nennbetragsaktie. Er wird in der Verfassung der Aktiengesellschaft bestimmt. Dieser Nominalwert muss dabei wenigstens 1 Euroletten oder ein Vielfaches davon ausmachen. Es die Burschen Anteilsscheine unter dem Nominalwert der alten Wertpapiere zu begeben ist bei der Ausgabe junger Anteilsscheine bei einer Geldererhöhung untersagt.

Es jede ausgegebenen Resultaten gegen die mit dem erneuten Nominalwert versehenen Wertpapieren auszutauschen ist in der Fallgrube von Nennbetragsaktien bei einer Aktienaufteilung oder einer Aktienzusammenlegung notwendig. Dieses war besonders einst ein extrem umfassendes Vorhaben, was einer der Untergründe war, weshalb solche Ereignisse frühestens gesucht waren Die meisten Anteilsscheine liegen inzwischen allerdings nur als Sammelurkunde vor, muss so dass in diesen Fällen nur dieses Schriftstück ersetzt werden.

Wie entstand die Nennwertaktie?

Auf eine langfristigere Historie als die Streifenaktie zurücksehen kann die Nennbetragsaktie. Weil die Höhe der einzelnen Aktien anzugeben war, enthielt bereits das preußische Gesetz über die Aktiengesellschaften vom November 1843 indirekt in § 2 Nr. 3 PGAG das Erfordernis des Ausweises eines Nennbetrages. Die Pflicht der Aktieninhaber zu der Auszahlung des Nominellbetrages bestand zudem, davon die Darstellung war ebenso in dem ADHGB von dem Wonnemonat 1861. Die Mindestnenngeldsumme von 100 Vereinstalern brachte die Wertpapiernovelle von dem Rosenmonat 1870. Einen Mindestnennposten von 1.000 Fruchtmark gab in dem Julei 1884 es. Das Handelsgesetzbuch hielt an diesem Nennbetrag in dem Wonnemonat 1897 mit wenigstens 1000 Reichsmark fest. Sie wurden in dem Jänner 1937 ebenfalls in das neuartige Aktiennaturgesetz aufgenommen. Kleingeldanleger von Wertpapieren weghalten sollte der starke Nominalpreis. Zu einem Nominellbetrag von 100 DM kam in dem Erntemonat 1949 es in der Bahn der Geldreform. Das AktG von dem Scheiding 1965 brachte die 50 DM – Anteilsschein, in dem Julei 1994 kam es zu der generellen Herabminderung auf 5 DM, was das Aktiensplitting praktisch ausgeschlossen machte Erst durch das Gesetz über die Zulassung von Stückaktien vom 25. März 1998 kam die Stückaktie auf den Aktienmarkt. – Nennbetrag für Nennbetragsaktien der Mindest beträgt seit Jänner 1999 einen Euroletten.

Die rechtlichen Fragen

Dass Wertpapiere entweder als Nennbetragsaktien oder als Teilaktien begeben werden dürfen, ist in § 8 Teil 1 AktG festgelegt. Dass lediglich eine Gruppe durch die emittierende Firma ausgesucht werden darf, ergibt daraus sich. Gemäß § 23 Artikel 3 Nummer legt die Ordnung. 4 AktG fest, welche Gattung angeboten wird Es pro Firmen verschiedene Nennsummen auszugeben ist dagegen denkbar. Die Summe der auf das Wertpapier von dem Anteilseigner zu leistenden Beilage auf das Stammkapital bezeichnet der auf die Wertpapierurkunden aufgedruckte Nennbetrag. Weil es keine Wertpapierurkunden mehr gibt, sind bei der jetzigen stückelosen Girosammelververteidigung oder dem Wertstückrecht Nennsummen nicht mehr erkennbar.

Den Unterpariverkauf verbietet die Bestimmung des § 9 Teil 1 AktG allgemein, weil Anteilsscheine dürfen für eine geringere Summe als den Nennbetrag oder den auf die unabhängige Teilaktie entfallenden anteiligen Preis des Stammkapitals nicht begeben werden.

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