Konzernabschluss Definition
Ein Ergebnis oder Zwischengeschäftsabschluss eines Unternehmens ist ein Konzernabschluss. Er soll sowohl den Familienverbänden des Unternehmens als außerdem fremden Empfängern zu der Aufklärung und zu der Entscheidungsfindung beistehen, indem er die Vermögenssituation, Finanzsituation und Ertragssituation eines Unternehmens darstellt. Die Einzelgeschäftsabschlüsse der Konzerne werden zu der Aufstellung des Konzernabschlusses zuerst vereinfacht und zu einem Resultatabschluss addiert. Dieser wird danach durch Konsolidierungsaktionen um die Geflechte und geschäftliche Verbindungen zwischen den Konzernen ausgeglichen. Nach der Kompaniefiktion, die außerdem Regimentgrundsatz bezeichnet wird, ist ein Konzernabschluss so darzustellen, als ob der Konzern ein geschlossenes Geschäft wäre
Die Muttergesellschaft kann in einem Konzern auf der zu dem Konzern gehörenden Tochtergesellschaft einen dominanten Wert einnehmen. Zwischen den Konzernen gibt dadurch es häufig Partnerschaften. Sie würden souveräne Firmen üblicherweise nicht beziehen. In der Regelblutung auf den Konzern orientiert ist ihr Geschäft und ihr Geschäft kann stärker in dem Unternehmenszusammenhang bewertet werden. Die Einzelgeschäftsabschlüsse der Muttergesellschaft und die Tochtergesellschaft haben deshalb häufig eine schwächere Relevanz als die Einzelgeschäftsabschlüsse von souveränen Firmen. Stärker wiedergegeben werden kann die Vermögenssituation, Finanzsituation und Ertragssituation eines Unternehmens durch einen Konzernabschluss. Weiterhelfen die Vermögenssituation, Finanzsituation und Ertragssituation der aparten Konzerne stärker zu bemerken kann dieser außerdem.
Staatliche Vorschriften, Börsennormen, anderweitige Rechnungslegungsbestimmungen oder notarielle Verträge bestimmen, ob eine Muttergesellschaft einen Konzernabschluss aufzustellen hat. Wird von den anzuwendenden Rechnungslegungsbestimmungen festgelegt, welche Firmen in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind.
Pro nach Rechnungslegungsorganisation ist das Ausmaß des Konzernabschlusses verschieden. Dass der Konzernabschluss eine Konzernbilanz, eine Gewinnberechnung und Verlustberechnung oder eine Gesamtergebnisausrechnung, einen Konzernanhang, eine Eigenkapitalveränderungsausrechnung, so Eigenkapitalfüllungen bezeichnet, und eine Kapitalflussausrechnung beinhalten soll, schreiben oft die Rechnungslegungsregeln vor. Element eines Konzernabschlusses sein kann sogar eine Abschnittberichterstattung. In Deutschland und Österreich um einen Unternehmenslagebericht zu erweitern ist ein Konzernabschluss.
Die Informationsfunktion des Konzernabschlusses steht in Deutschland in dem Vordergrund. Als Basis für die Gewinnbesteuerung dient er de jure weder der Ausschüttungsbemessung weiteren.
Was ist eine Konzernrechnungslegung?
Man bezeichnet als Konzernrechnungslegung jede Vorgänge und organisatorische Instrumente zu der Erstellung und Mitteilung eines Konzernabschlusses nach generell gültigen Rechnungslegungsbestimmungen.
Fusionen von Firmen zu einem Konzern haben seit Zentrum des 20. Säkulums kontinuierlich zugelegt. Die Konzernunternehmen sind andauernd global geworden, sowohl hinsichtlich der zu ihnen gehörenden Gesellschaften, als außerdem in der Hinsicht auf die Absatzmärkte, an denen sie agieren. Ständig mehr Firmen wurden dieser Entstehung anschließend rechtlich beauftragt einen Konzernabschluss aufzustellen. Viele Staaten wollen durch die Pflicht oder die Wahlberechtigung, Unternehmensabschlüsse nach den international financial reporting Normen aufzustellen die Unternehmensabschlüsse der Unternehmen ihres Gebiets weltweit identisch schaffen.
Lediglich Aktiengesellschaften wurden in Deutschland mit dem Aktiennaturgesetz von 1965 anfangs zu der Konzernrechnungslegung angewiesen. Die Konzernrechnungslegungsverpflichtung wurde mit dem Publizitätsnaturgesetz von 1969 auf mächtige Unternehmen mit Muttergesellschaft anderer Rechtsformen ausgeweitet. Die bundesweiten Bestimmungen zu der Konzernrechnungslegung in der europäischen Union wurden in der Bahn der Verwirklichung der 7. EG – Verordnung zu der Harmonisierung der Gesellschaftsrechtsordnung von 1983 zusammen genähert. Die Norm wurde in Deutschland durch das Bilanzrichtliniennaturgesetz von 1985 verwirklicht. Dies einführte die grundlegenden Bestimmungen zu der Konzernrechnungslegung in das Handelsgesetzbuch. Das Weltabschlussgrundprinzip wurde mit dem Bilanzrichtliniennaturgesetz außerdem eingeleitet. Die Konzernrechnungslegungsverpflichtung wurde in Österreich erstmalig durch das Rechnungslegungsnaturgesetz von 1990 eingeleitet. Dies trat an dem 1. Jänner 1994 in Einfluss. Börsennotierte Muttergesellschaft die deutsche Gesetzgebung erlaubte von 1998 bis 2004 es anstelle eines Konzernabschlusses nach den deutschen handelsrechtlichen Bestimmungen aufzustellen einen Konzernabschluss nach allgemeinen Rechnungslegungsregeln, so etwa nach den IFRS oder us – GAAP. Durch EU – Richtlinie 1606 2002 wurden kapitalmarktorientierte Firmen der EU für die Rechnungsjahre, die nach dem 31. Christmonat 2004 beginnen, beauftragt, einen Konzernabschluss nach den IFRS aufzustellen, die von der EU durch einen Endorsement – Vorgang anerkannt wurden Allen anderen Mutterfirmen die Wahlberechtigung gewährt, einen Konzernabschluss entweder nach den IFRS oder dem Handelsgesetzbuch beziehungsweise dem Konzerngesetzbuch aufzustellen haben Deutschland und Österreich.
Welche pflichten gibt es zur Aufstellung eines Konzernabschlusses?
Zu der Erstellung eines Konzernabschlusses durch staatliche Vorschriften, Börsengesetze, anderweitige Rechnungslegungsbestimmungen oder notarielle Verträge beauftragt werden Firmen. Das Handelsgesetzbuch und die Publizitätsverordnung regeln in Deutschland die Konzernrechnungslegungsverpflichtung. Für Firmen gilt dies ebenfalls. Sie müssen laut EU – Richtlinie ihren Konzernabschluss nach IFRS abstellen. U. a. das Konzerngesetzbuch Gesellschaft verpflichtet in Österreich zu der Erstellung eines Konzernabschlusses. Die us-amerikanische Kapitalmarktkontrolle, united states securities and exchange commission verpflichtet in der Regulation S-X zu der Erstellung eines Konzernabschlusses nach den US – GAAP vielmehr IFRS, die an den us-amerikanischen Börsen angeführt sind.
Nach deutschem und österreichischem Gesetz sind Muttergesellschaften generell zu der Erstellung eines Konzernabschlusses beauftragt, wenn sie eine Tochterfirma, das in einen Konzernabschluss eingebunden werden muss, verwalten Eine Konzernrechnungslegungsverpflichtung besteht damit lediglich für Unterordnungskonzernunternehmen. Zu der Erstellung eines Konzernabschlusses auf der obersten Unternehmensebene nicht berufen sind Gleichordnungskonzernunternehmen. Wenn sie strenge Merkmale erfüllen, besteht in Deutschland für Firmen jeder Rechtsform des Zivilrechts eine Konzernrechnungslegungsverpflichtung. Nicht zu der Erstellung eines Konzernabschlusses angewiesen sind Personenunternehmen und Extraeinzelunternehmen allerdings gem. § 11 Punkte 5 PublG. Sie betreiben keinen oder lediglich einen vermögensverwaltenden Betrieb ohne Konzernführung.
Ein Konzern, das prinzipiell zu der Erstellung eines Konzernabschlusses berufen ist, kann allerdings von der Konzernrechnungslegungsverpflichtung freigemacht sein, wenn es in einen Konzernabschluss, der ernste Merkmale erfüllt, eingebunden wird Außerdem ist eine Muttergesellschaft von der Konzernrechnungslegungsverpflichtung freigegeben, wenn der Konzern, an dessen Führungsspitze es steht, deutliche Volumenkriterien unterschreitet
Die grundsätzliche Konzernrechnungslegungsverpflichtung
Konzernrechnungslegungspflichtig ist eine Mutterfirma generell. Dies beherrscht zumindest eine Tochtergesellschaft direkt oder indirekt. Das Muttergesellschaft – Nachwuchs – Größenverhältnis nach dem Control – Modell wird in der Übereinstimmung mit den meisten Kalkulationsstandards, zu dem Muster den US – GAAP und den IFRS in Deutschland und Österreich identifiziert. Ob ein Vater – Kind – Liebesverhältnis nach dem Plan der vergleichbaren Führung vorliegt, ist in Österreich außerdem zu überprüfen.
Wenn wenigstens ein Merkmal aus einer Tabelle von Gesichtspunkten verwirklicht ist, liegt nach dem Control – Modell ein Vater – Kind – Zusammenhang vor. In Deutschland besteht gem. § 290 Punkt 2 Handelsgesetzbuch ein Begründer Tochtergesellschaft Liebesverhältnis, wenn einer Muttergesellschaft
- Bei einem anderen Konzern die Mehrzahl der Wahlrechte der Kommanditisten zusteht ,
- Bei einem anderen Konzern die Befugnis zusteht, die Mehrzahl der Teilnehmer der die Geldpolitik und Geschäftspolitikbetrieb repräsentativen Verwaltung, Führungsorganes oder Überwachungsorganes zu berufen oder abzuberufen, und es zugleich Teilhaber ist ,
- Die Berechtigung zusteht, die Geldpolitik und Geschäftsstaatsführung auf Grundlage einer mit einem anderen Konzern abgeschlossenen Beherrschungsvereinbarung oder auf Grundlage einer Regelung in der Verfassung der anderen Firma festzulegen, oder
- Wenn es bei geschäftlicher Auswertung die Mehrzahl der Gefahren und Aussichten einer Firma trägt, das zu der Verwirklichung eines begrenzt engen und exakt definierten Zieles der Mutterfirma dient Zweckgemeinschaften können neben Firmen außerdem weitere rechtliche Menschen des Zivilrechts oder bestimmter unselbständiger Fonds des Zivilrechts sein.
Nicht lediglich die Ansprüche der Muttergesellschaft, sondern ebenso die seiner Tochterfirmen und die Ansprüche von Wesen werden bei der Überprüfung der oberhalb genannten Merkmale einbezogen. Sie handeln für Abrechnung dieser Firmen.
In Österreich legt der § 244 Vers 2 UGB Merkmale zu der Ermittlung eines Vaters – Kindes – Kontakts nach dem Control – Modell fest, die den ersten drei der vorstehenden Faktoren vergleichbar sind
Nach dem Modell der gemeinsamen Führung ist ein Konzernabschluss aufzustellen, wenn die Muttergesellschaft an einer Tochtergesellschaft in dem Ausmaß des § 228 UGB engagiert ist und beide Firmen unter einer gemeinsamen Führung stehen Wenn maßgebende Funktionalitäten, wie Geschäftspolitbetrieb und Geldpolitik, von dem Wunsch der Mutterfirma gebunden sind, ist dies der Sachverhalt.
Wenn die alleinige Tochtergesellschaft infolge von Einbeziehungswahlrechten nicht in den Konzernabschluss eingebunden werden braucht, besteht keine Konzernrechnungslegungsverpflichtung. Nach § 296 Handelsgesetzbuch ist dies in dem Fokus die Falle, wenn.
- Die Tochterfirma für die Beschreibung der Vermögenssituation, Finanzsituation und Ertragssituation des Unternehmens von kleiner Relevanz ist ,
- Erhebliche und dauernde Einschränkungen die Exekution der Ansprüche der Muttergesellschaft in Verknüpfung auf das Kapital oder die Geschäftsleitung jener Gesellschaft dauerhaft stören ,
- Sind die für die Erstellung des Konzernabschlusses nötigen Informationen nicht ohne unmäßig große Aufwendungen oder Behinderungen zu erlangen.
- Die Geschäftsanteile der Tochter allein zu dem Endzweck ihrer Weitersveräußerung unterhalten werden
Ein Einbeziehungswahlrecht liegt nach § 249 UGB in Österreich lediglich bei Bestehen der ersten drei Merkmale vor.
Die Freistellung durch weitere Konzernunternehmensabschlüsse
Wenn es einen Konzernabschluss nach IFRS in Kombination mit beifügenden handelsrechtlichen Bestimmungen aufstellt, ist eine Muttergesellschaft gem. § 315e HGB von der Erstellung eines Konzernabschlusses nach deutschem Handelsgesetz freigestellt. Außerdem ist es gem. § 291 vielmehr § 292 Handelsgesetzbuch gerettet, wenn es als Tochtergesellschaft in einen Konzernabschluss eingebunden wird, der dringende Merkmale verwirklichen muss, und wenn es diesbezügliche Informationen über die Freistellung in dem Zusatz seines individuellen Einzelgeschäftsabschlusses macht
Kapitalmarktorientierte Firmen, mithin solche, deren Wertgegenstände an einem organisierten Absatzmarkt angemeldet sind oder die deren Genehmigung eingereicht haben, können nicht durch einen Konzernabschluss ihrer Mutterfirma von der Konzernrechnungslegungsverpflichtung freigestellt werden
Die größenabhängige Freistellung von der Konzernrechnungslegungsverpflichtung
Wenn der Konzern bei zwei der drei Messgrößen Bilanzendsumme, Umsatzgewinn und befriedigende Mitarbeiterzahl an dem Schlussstichtag seiner Bilanz und an dem vorhergehenden Schlussstichtag die Schwellenwerte des § 293 Handelsgesetzbuch beziehungsweise des § 246 UGB unterschreitet, braucht in Deutschland und Österreich eine Mutterfirma keinen Konzernabschluss aufsetzen.
Nicht – Kapitalunternehmen, etwa Einzelkaufleute, Organisationen und Personenunternehmen, die einen frei haftenden Partner haben, sind in Deutschland lediglich zu der Erstellung eines Konzernabschlusses beauftragt, wenn für drei nacheinander darauffolgende Konzernabschlussstichtage immer wenigstens zwei der drei Schwellenwerte des § 11 PublG übertroffen sind
Wie die Volumenkriterien errechnet werden, hängen bei Kapitalunternehmen und Personenunternehmen ohne uneingeschränkt haftenden Partner die Schwellenwerte davon ab. Wogegen bei der Bruttomethode die Ergebnisse einem Profi – forma – Konzernabschluss abzuleiten sind, sind die Singlebilanzen der Unternehmensgesellschaften dazu nach der Kindermethode ohne Stabilisierung aufzusummieren.
Die Relevanzbefreiungen gelten nicht für kapitalmarktorientierte Firmen, mithin solche, deren Wertgegenstände an einem organisierten Bauernmarkt angemeldet sind oder die deren Genehmigung eingereicht haben Muttergesellschaft mit Unternehmenssitz in Deutschland, die Finanzinstitute oder Finanzdienstleistungsbetriebe oder Versicherungsfirmen sind, müssen gem. § 340i und § 341i HGB außerdem einen Konzernabschluss aufsetzen, wenn ihr Konzern die Volumenkriterien unterschreitet
Wer gehört zum Konsolidierungskreis?
Konsolidierungsfreundeskreis in dem näheren Wesen bezeichnet wird die Klasse der in den Konzernabschluss komplett einbezogenen Werk. Die Muttergesellschaft und jede Tochtergesellschaften sind getrennt von dem Bundesland ihres Wohnsitzes in den Konzernabschluss einzubeziehen, wenn nicht ein Einbeziehungswahlrecht in Berechtigung getragen wird oder eine Einbeziehungsverfügung greift Die Konzerne verlieren die Herrschaft über eine Tochtergesellschaft, dieses ist so nicht mehr in den Konzernabschluss einzubeziehen. Die respektiven Rechnungslegungsstrukturen regeln verschieden, wann eine Firma eine Tochtergesellschaft ist.
Für Unternehmensabschlüsse, die nach deutschem oder österreichischem Bilanzgesetz installiert werden, gilt für die Festlegung des Konsolidierungskranzes dieselbe Begriffsbestimmung der Tochter, die bei der Ermittlung der Konzernrechnungslegungsverpflichtung verwendet wird Firmen haben in diesen Rechnungslegungsstrukturen in einigen Fällen eine Wahlberechtigung, ein Konzern in den Konzernabschluss einzubeziehen. Gleichwertig mit dem zutreffenden Stimmrecht bei der Ermittlung der Konzernrechnungslegungsverpflichtung ist das Stimmrecht.
Eine Tochterfirma ist nach den IFRS eine Gesellschaft. Dies wird von einer Muttergesellschaft kontrolliert. Wenn die Muttergesellschaft frei oder über andere Tochtergesellschaften mehr als das Halbteil der Wahlberechtigungen an jenem hält, ist dies nach IAS 27 der Sachverhalt. Ist dies nicht die Falle, kann es nach IAS 27 die Selbstbeherrschung zudem vollführen, wenn es die Handlungsmöglichkeit hat
- Einer mit anderen Aktionären abgeschlossenen Abrede über mehr als das Halbteil der Wahlrechte zu besitzen,
- Gemäß einer Bestimmung oder einem Vertrag die Geldpolitik und Geschäftspolitikbetrieb der Firma festzulegen,
- Die Mehrzahl der Teilnehmer der Geschäftsführungsfachorgane und oder Überwachungsorgane zu bestellen oder abzuberufen, wobei das Verfügungsrecht über die andere Firma bei diesen Institutionen liegt oder
- Die Mehrzahl der Partituren bei Treffen der Geschäftsführungspresseorgane und oder Überwachungsorgane oder eines gleichberechtigten Leitungsausschusses zu beschließen, wobei das Verfügungsrecht über den anderen Konzern bei diesen Institutionen liegt
Hätte die Muttergesellschaft die aufgrund fester Finanzanlagen, zu dem Vorbild Aktienanrechte, an dem Abgabetermin erlangen können, potentielle Wahlrechte werden bei der Berechnung der Stimmrechtsmasse außerdem zugezählt. In den Konzernabschluss eingeschlossen werden brauchen bloß für den Konzernabschluss unbedeutende Tochterunternehmen nicht. Die IFRS kennen andere Einbeziehungswahlrechte oder -verbote nicht.
Wie eine Mutterfirma eine Tochtergesellschaft kontrollieren kann, beschreiben IAS 27 und SIC 12 zudem fernere Wege. Ist aufgrund einer kaufmännischen Erwägung der Verbindung des Unternehmens zu der Zweckfirma zu beschließen, ob Konzerne eine Zweckbevölkerung beherrschen.
Das IASB hat mit der Absetzung des IFRS 10 neuwertige Grundsätze zu der Bestimmung des Konsolidierungskranzes formuliert. Eine Firma beherrscht danach eine Tochterfirma, wenn es.
- Schwankende Rückströme bekommt vielmehr ein Recht auf diese hat und
- Diese Rückläufe aufgrund seiner Herrschaft über die Tochtergesellschaft steuern kann
Ob eine Beherrschtheit in dem Zweck von IFRS 10 vorliegt, ist die vollständige Partnerschaft zwischen Konzern und Tochtergesellschaft bei der Ermittlung zu untersuchen. SIC 12 und große Bestandteile von IAS 27 löst IFRS 10 ab. Für Rechnungsjahre anzuwenden ist er geboten. Sie beginnen an dem oder nach dem 1. Jänner 2013. Er kann unentgeltlich allerdings ebenfalls zuvor verwendet werden.
Hat entscheidende Wirkung auf die Äußerung des Konzernabschlusses, welche Firmen in den Konzernabschluss berücksichtigt werden. Jede Rechnungslegungsmethoden verlangen deshalb von dem Geschäftsabschlussadressaten, die einbezogenen Firmen zu benennen, die Änderung des Konsolidierungsarbeitskreises gegenüber dem Vorjahr durch ergänzende Informationen zu beschreiben und Einbeziehungswahlrechte kontinuierlich auszuüben.
Durch die Muttergesellschaft frei oder mittelbar kontrolliert werden die Tochterfirmen des Konsolidierungskranzes in dem älteren Verständnis. Sie werden deshalb mit allen Vermögenswerten und Anleihen durch Totalkonsolidierung in den Konzernabschluss aufgenommen. Gemeinschaftsgesellschaften, die Konzerne mit einem oder mehreren nicht zu dem Konzern gehörenden Firmen gemeinsam führen, und assoziierte Firmen, auf die Konzerne einen wesentlichen Wert ausüben, sind weniger intensiv an die Muttergesellschaft eingebunden Sie werden in dem deutschen und österreichischen Bilanzgesetz deshalb zu dem Konsolidierungsarbeitskreis in dem größeren Sinngehalt gerechnet, da ihre Verknüpfung zu der Muttergesellschaft hingegen erheblich ist. Sie werden in dem Konzernabschluss durch Anteilkonsolidierung vielmehr durch die Inventarisation nach der Equityarbeitsweise insbesondere einbezogen. Bei Bestehen der Grundvoraussetzungen nach der Equityverfahrensweise in den Konzernabschluss einzubeziehen sind Tochtergesellschaften. Sie werden infolge von Einbeziehungswahlrechten nicht in den Konzernabschluss berücksichtigt. In dem Konzernabschluss vergleichbar zu dem Einzelgeschäftsabschluss saldiert werden Beziehungen zu Firmen mit kleinerer Größe, zu dem Modell Engagements ohne federführenden Effekt.