Haftrücklass Definition
Eine österreichische Rechtsinstitution ist der Haftrücklass, manchmal auch Haftungsrücklass genannt. Dass der Auftragnehmer die ihm aus der Garantie oder aus dem Band des Schadensersatzes obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt, handelt es sich um ein Pfandrecht an dem Werkarbeitslohn für die Falle.
Insbesondere im Bauträgervertragsgesetz
Ein Haftrücklass in Ausdehnung von wenigstens 2 % des vereinbarten Preises steht zu der Absicherung eventueller Gewährleistungsanforderungen und Schadenersatzforderungen aufgrund fehlerhafter Zahlung dem Erbewerber für die Zeitdauer von 3 Jahren ab der Ablieferung des eigentlichen Vertragshauptgegenstands zu. Von dem Erbewerber zurückbehalten werden oder von dem Baulastenträger in Gestalt einer Gewährleistung oder Garantie eines zuständigen Finanzinstitutes oder Versicherungsgesellschaft oder einer regionalen Verwaltungseinheit beigebracht werden kann dieser Preis.
Bei Fertighaus – Spenglerklassenarbeit wird von der Endausrechnung für das Fertighaus eine Quote von 3 – 5 % vorausgesetzt zurückbehalten, bis ein aufgetretener Konstruktionsmangel beseitigt oder die bewilligte Garantie verstrichen ist Der Restbetrag wird nach dieser Dauer an den Auftragnehmer übermittelt.