Erfüllungsbetrag Definition
Erfüllungsbetrag ist in dem Bilanzanrecht des Maßstabes für Schulden und Rücklagen und bezeichnet die Summe, mit dem ein bilanzierender Kreditnehmer eine Schuldigkeit bei deren Fälligkeitstag zu verwirklichen hat.
Begriff und seine Bedeutung
Lediglich bei Passivseite gibt den strengen Rechtsgedanken des Erfüllungsbetrags es. Der Erfüllungsbetrag stellt diesbezüglich einen Maßstab dar, mit dessen Hilfestellung die Größe von Schulden an ihrem Fälligkeitszeitpunkt ermittelt wird. Nachdem zuvor für Schulden der Rückzahlungsposition maßgebend war, hat das Bilanzrechtsmodernisierungsnaturgesetz von dem Mai 2009 für Schulden und Rücklagen gemeinsam das Wort des Erfüllungsbetrags eingeleitet. Diese Beantwortung sollte bewirken, dass lediglich die mit einem ehemaligen Zahlungsmittelzahlungsfluss entstandenen Schulden abbezahlt werden können, während Sachleistungspflichten und Sachwertpflichten von dem Kreditnehmer zu ergreifen sind Der Erfüllungsbetrag stellt demnach die Summe dar. Er ist zu der Erfüllung der Verpflichtung zuverlässig oder voraussichtlich aufzubringen.
Die Arten des Erfüllungsbetrags
Der Erfüllungsbetrag von Schulden und Rücklagen ist zu trennen.
- Der Erfüllungsbetrag entspricht bei Geldleistungspflichten dem Rückerstattungsbetrag. Aus Planungen, Kontrakten oder übrigen schuldbegründenden Abreden mit einem Geldgeber ergibt dieser sich. Der Erfüllungsbetrag entspricht bei Fremdwährungsverständnissen der Endsumme, die in selbständiger Geld aufzubringen ist um die Verpflichtung in Auslandswährung entrichten zu können. Der Erfüllungsbetrag entspricht bei Sachleistungspflichten und Sachwertpflichten der in Geldleistung bewerteten Pflicht zu der Zahlung tatsächlicher Dienste oder Naturalwerte. Bei Schulden ist die Dimension des Erfüllungsbetrags zuverlässig.
- Eine Berechnung des Erfüllungsbetrags nach verständiger unternehmerischer Bewertung erfordert die Gefahr über deren Vorliegen oder Größe. Auf der Grundlage der an dem Bilanzzeitpunkt vorliegenden Größenverhältnisse zu bemessen ist der zu erwartende Erfüllungsbetrag. Preisanstiege und Kostensteigerungen sind bei dauerhaften Pflichten in dem Erfüllungsbetrag einzubeziehen. Nach § 253 Absatz 2 Durchgang 1 Handelsgesetzbuch abzuzinsen sind Rücklagen mit einer Ablaufzeit von mehr als einem Jahr. Der Erfüllungsbetrag der Rücklage wird zu der Feststellung des Gegenwartswertes mit dem Abzinsungsnebensatz auf den Summestichtag diskontiert. Die den Rücklagen zugrundeliegenden Schulden können in Ausnahmefällen neben dem Erfüllungsbetrag einen Zinsgeschäftsanteil umfassen dieser muss nach dem herkömmlichen Erfordernis, dass lediglich Beachtungsbeträge zu passivieren sind, aus dem Erfüllungsbetrag entfernt ausgerechnet werden Zukünftige Gehaltssteigerungen und Gehaltserhöhungen sind bei Ruhestandrückstellungen in dem Erfüllungsbetrag einzubeziehen, der Erfüllungsbetrag umfasst bei Gewährrückstellungen höchstens die Austauschkosten für ein Reserveprodukt. Der Erfüllungsbetrag umfasst hierbei die an einem Summestichtag notwendige Summe, mit dem eine Pensionsschuld unter Beachtung von Ertrag und Zinsesbestand verwirklicht werden kann er stellt den finanzmathematischen Gegenwartswert eines Zahlungsschwunges dar
Die international Bedeutung
Während der Veräußerungsstellenwert für Aktivposten verwendet wird, verwenden die IAS den Ausdruck des Erfüllungsbetrages für Schulden. Die Summe einer nichtdiskontierten Verpflichtung ist der Erfüllungsbetrag nach IAS F100. Er ist zu dem Rückzahlungsdatum in dem üblichen Handel zu der Deckung der Haftung wahrscheinlich aufzuwenden.
Ähnliche Begriffe:
settlement value