Entgeltabrechnung Definition
Eine von dem Unternehmer erstellte zeitweilige Berechnung über das gezahlte Entgelt in Textfassung ist die Entgeltabrechnung in dem Personalwesen.
Was ist die Entgeldabrechnung?
Sie wiederholt sich in dem Rhythmus, der in Beschäftigungsvertrag, Dienstvereinbarung oder in der Tarifvereinbarung für die Gehaltszahlung, Lohnzahlung oder Besoldungsvergütung festgelegt ist und gilt als Beleg für die von dem Unternehmer an den Mitarbeiter zu zahlende Entschädigung für das erbrachte Tagewerk Auf das Dauerschuldliebesverhältnis zurückzuführen ist die sich temporär wiederholende Entgeltabrechnung, zu der ein Beschäftigungsverhältnis gehört. Sie besteht breit aus allen Vergütungen, die dem Mitarbeiter rechtlich oder kontraktlich brutto zustehen und allen Rückzügen, die durch die Zahlungen oder getrennt davon rechtlich oder kontraktlich hervorgerufen werden Das Netto ist die Abweichung zwischen beiden – Entgelt. Die Berechnung bezweckt die Mitteilung über die erfolgte Auszahlung, damit der Mitarbeiter die Berechnung prüfen und feststellen kann, warum er den ausgezahlten Posten erhält
Was ist ihr Kern und ihre Funktion?
Weil sie eine Reihe von Rechtsverpflichtungen aus den verschiedenartigsten Rechtsfeldern verwirklichen müssen, sind Entgeltabrechnungen größtenteils äußerst umfassend und für die Leseratte schwierig. Namentlich Arbeitsrecht, Gewerbeanrecht, Sozialversicherungsanrecht, Steuergesetz oder Vertragsanrecht gehören hierzu. Jede Informationen zu der Identifizierung des Dienstherrn, des Mitarbeiters sowie die wesentlichen Informationen beinhalten muss die Entgeltabrechnung. Sie machen diese Berechnung plausibel. Betrieb und Adresse des Unternehmers, Arbeitgeberanteile, Personenname, Adresse, Geburtstag und Sozialversicherungszahl des Mitarbeiters, Anfang der Stelle, elektronische Lohnsteuerabzugsmerkzeichen, Urlaubsangaben oder finanzielle Nutzen gehören dazu namentlich.
Unter anderem die Bestimmung des Lohns unter Einhaltung der gesetzlichen und notariellen Forderungen, die Bemessung der Lohnsteuer und Kirchenbeitrags und der Sozialversicherungsanteile oder die Eintragung als Personalkosten gehören zu den Aufgabenstellungen einer Entgeltabrechnung.
Welche gesetzlichen Regeln gelten?
Detailprobleme zu der Entgeltabrechnung regeln zahlreiche rechtliche Grundsätze in der Gewerbeverordnung, in dem SGB iv und SGB V. Eine Berechnung in Textfassung oder in elektronischer Gestalt mit Textausdruck ist gemäß § 108 Absatz 1 Gewerbeordnung dem Mitarbeiter bei Leistung des Lohns zu gewähren. Informationen über Abrechnungsperiode und Einteilung des Lohns beinhalten muss diese Rechnung dabei. Informationen über Menge und Ausmaß der Gratifikationen, Bedienzuschläge, anderweitige Bezahlungen, Menge und Ausmaß der Rückzüge, Abzahlungen sowie Vorauszahlungen sind hinsichtlich der Komposition namentlich notwendig. Erst bei Leistung des Lohns entsteht dieser Rechtsanspruch, § 108 Absatz 1 Gewerbeordnung konstituiert nach der Formulierung keinen ausschließlichen Anspruch auf Zuerkennung einer Entgeltabrechnung. Gemäß § 107 Gewerbeordnungen in Euro zu bemessen und auszuweisen sind das Entgelt, die begründeten Rückzüge und der Nettolohn.
Die Entgeltabrechnung taucht als Rechtsbezeichnung in § 28a Absatz 2a SGB iv auf. Wozu ebenso die Entgeltabrechnungen gehören, hat der Unternehmer gemäß § 28f Absatz 1 SGB iv für jeden Beschäftigten Entgeltgrund auszuführen. Der Unternehmer hat nach § 41 Absatz 1 EStG an dem Standort der Betriebsstelle für jeden Mitarbeiter und jedes Jahr ein Lohnkonto zu betreiben. Umfangreiche Formbestimmungen für die Leitung von Verdienstunterlagen enthält die Beitragsverfahrensvorschrift. Der Unternehmer hat so nach § 8 BVV in den Vergütungsunterlagen eine Reihe von Informationen über die Arbeitnehmer aufzunehmen. In elektronischer Gestalt aufgrund § 1 Datenerfassungsmedaillen und -übermittlungsverordnung zwangsläufig an Institutionen gesendet werden Berichte und Beitragsausweise des Unternehmers.
Dass ihm die Abrechnung und Konstruktion des Entgeltes dargelegt wird, kann nach § 82 Absatz 2 Durchgang 1 Hs . 1 BetrVG jeder Mitarbeiter beanspruchen. Wenn kein Betriebsrat besteht, gibt dieses Besprechungsrecht es selbst anschließend. Besteht ein Betriebsrat, kann der Mitarbeiter ein Mitarbeiter des Betriebsrats hinzuziehen, das zu Verschwiegenheit berufen ist.
Für die Leistung der Vergütung nach § 1 Absatz 2 und 3 BBesG hat der Wechselnehmer auf Wunsch ein Sichtkonto anzugeben das gilt ebenso für jede anderen Beschäftigungsverhältnisse, weil eine Barauszahlung in Gestalt der Gehaltstüte ungewöhnlich geworden ist.
Zu den Arbeitstexten gehört die Berechnung und die Berechnung ist immer eine Erlangenschuld. seine Rechnung bei dem Unternehmer wegholen muss der Mitarbeiter daher. Der Unternehmer kann nach § 242 BGB in dem Sonderfall angehalten sein, dem Mitarbeiter die Berechnung nachzuschicken.
Ähnliche Begriffe:
Lohn- und Gehaltsabrechnung