Aktiengesellschaft Definition
Eine Aktiengesellschaft ist eine privatrechtliche Gruppe und wird durch das Aktiengesetz bestimmt. Dabei handelt es sich um eine Mittelgesellschaft, deren Stammkapital in Aktien zergliedert ist.
Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaftsformation, die in der Regelmäßigkeit die Tätigkeit einer Firma zu dem Hauptgegenstand hat. Als charakteristische Unternehmensformung von Wirtschaftsfirmen mit außerordentlichem Mittelbedarf gilt sie. Die kapitalgesellschaftliche Planung, die auf Vermögenseinigung und Kapitalmehrung bereite Absicht stellt bei der Aktiengesellschaft sich an dem deutlichsten dar. Besonders durch nachfolgende Merkmale zeichnet die Aktiengesellschaft sich aus.
- Sie ist eine gesetzliche Gestalt vielmehr eine Gesellschaft, mithin eine auf Mitgliedschaft beruhende, aber als Zusammenschluss selbständig rechtsfähige juristische Gesamtheit, die eigenständig als Inhaber von Ansprüchen und Verpflichtungen auftritt und vor Gerichtshof klagen und beklagt werden kann.
- Sie ist eine Geldergesellschaft, demnach auf ein natürliches Stammkapital in der Melodie fundiert, dass die Haftpflicht der Teilnehmer, mithin der Anteilseigner, auf dieses Vermögen begrenzt ist.
- In Aktien zerschnitten ist das Stammkapital. Heutzutage kaum in Wertpapierurkunden zugesichert sind diese. Börsennotierte Aktiengesellschaften in Deutschland etwa verbriefen ihre Aktien häufig lediglich in einem Sammelurkunden, die bei Clearstream übergeben wird.
- Die Aktien sind in dem Normalfall vererbbar. Es gehört aber nicht zu den erforderlichen Wesensmerkzeichen einer Aktiengesellschaft, dass die Aktien an einem Markt angeboten werden.
Die Aktiengesellschaft vereint in der Regelmäßigkeit eine bedeutende Zahl von Anteilseignern, die ihr Geld in das Unternehmen angelegt haben, um aus den von dem Unternehmen erwirtschafteten Gewinnen Gewinnanteile zu erlangen. In der Regelmäßigkeit in Aktionärsgesellschaften nehmen die Anteilseigner ihre mitgliedschaftlichen Befugnisse durch Exekution ihres Wahlrechtes wahr. Aber von besonderen Fachorganen geleitet werden die Handelsgeschäfte der Firma.
- Aktiengesellschaften können sich durch Abgabe frischer Aktien oder durch die Begebung von Darlehen schnell frisches Geld besorgen, als dies bei vielen anderen Unternehmensformungen der Sachverhalt ist, vor allem sonst, wenn das Unternehmen an dem Markt angeboten wird. Deshalb ist die Aktiengesellschaft die Unternehmensformung der Entscheidung für Gesellschaften, aber ebenso für Firmen, die rasch wachsen, beispielsweise in jungen Wirtschaftszweigen.
- Ähnlich als beispielsweise bei einer von ihrem Besitzer beeinflussten Einzelfirma oder OHG wird der Sollbestand der Gesellschaft von seinen Besitzern frei. Das Bestehen wird damit kontinuierlich.
- Vor allem bei börsengehandelten Firmen oder bei Arbeitnehmerbeteiligungen besteht die Option, dass sich zudem Kleinkapitalanleger beteiligen und dadurch an dem Unternehmensglück teilhaben. Die Gefahr des Totalschadens des eingesetzten Gelds besteht bei Fehlschlag der Firma allerdings in dem Normalfall keine darüber hinausgehende Nachschussverpflichtung.
Die schweizer Aktiengesellschaft.
In dem schweizer Schuldrecht in den Kapiteln 620 bis 771 bearbeitet werden die verfassungsmäßigen Grundsätze über die Aktiengesellschaft.
Zu der Errichtung einer AG benötigt man ein Aktienmittel von zumindest Stutz 100 000, wobei wenigstens 20 % vielmehr in jeder Falle wenigstens Stutz 50 000 in Gestalt von Barvermögen oder Sacheinsätzen direkt da sein müssen. Der anderweitige Rest des Aktienvermögens muss als nicht einbezahltes Aktienmittel abgerechnet werden, wobei dies lediglich bei Namenanteilsscheinen denkbar ist.
Landesweit einzigartig sein muss die Bezeichnung der Allgemeinheit. Die Rechtsformung muss in der Firmenbezeichnung genannt sein.
Ähnliche Begriffe
(stock) corporation oder incorporated company (Inc.), AG (In Regionen wie DACH und Belgien), SA (In Regionen wie Frankreich und der Schweiz)