Abschreibung Definition
Die Erhebung und Verausrechnung von Minderungen bei Vermögenswerten des Anlage- und Umlaufkapitals ist Abschreibung in der Rechnungsführung. Als Beilegung einbezogen werden Wertstückerhöhungen.
Was versteht man unter einer Abschreibung?
Das handelsrechtliche Abschreibungsgebot normiert § 253 Abs.1 Satz 1 Handelsgesetzbuch dem Fundament nach. Bei Anlagegegenständen des Anlageeigentums, deren Lebensdauer zeitweilig beschränkt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um reguläre Abschreibungen zu mindern. Der Abschreibungsaufwand wird dabei gegen denBuchwertgegenstand des Vermögenskörpers verbucht. Zu den abnutzbaren Vermögenswerten zählen namentlich Bauten, Geräte und maschinenmäßige Geräte, Fahrzeugpark, Betriebs- und Ladenausstattung wie Büroeinrichtungen oder Lager- und Werkshallenanlagen und Arbeitsgeräte einschließlich des Zubehörteils dieser Dinge sowie ideelle Arbeitsmittel einschließlich des abgeleiteten Geschäfts- oder Firmenrealwert, sie unterliegen dem Verbrauch oder Altersminderung. Diese Minderung muss in der Rechnung und der Gewinn- und Verlustausrechnung einbezogen werden, damit die Bilanz ein den faktischen Größenverhältnissen gemäßes Bildnis der Vermögens-, Finanz- und Ertragssituation vermittelt. Abschreibungen führen in der Bilanzaufstellung zu einer Verringerung des Buchrealwerts eines Vermögenshauptgegenstands in der Gewinn- und Verlustausrechnung mindern sie als Ertrag den Jahresüberschuss oder erhöhen den Jahresfehlposten.
§ 253 Abs.4 Satz 1 Handelsgesetzbuch bestimmt, dass das strikte Niederstwertgrundprinzip durch unerwartete Abschreibung umzusetzen ist. Bei Anlagegegenständen des Umlaufkapitals sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem geringeren Stellenwert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Gleichgewichtspreis an dem Schlussstichtag ergibt. Bei Anlagegegenständen des Anlageeigentums besteht ein Herabwürdigungswahlrecht.sofern diese nicht laufend wertgemindert sind, kann eine außerordentliche Abschreibung auf den geringeren Börsen- oder Gleichgewichtspreis erlaubt entfallen. Die außerordentliche Abschreibung ist ähnlich als die überlegte Abschreibung umdrehbar und umkehrpflichtig. Nach § 253 Abs.5 S.1 Handelsgesetzbuch darf der um die außerordentliche Abschreibung verminderte Buchzahlenwert nicht aufrechterhalten werden, wenn die Ursachen dafür vergessen sind. Auf den verminderten Buchzahlenwert ist eine erfolgswirksame Beilegung vorzunehmen. Eine Zuschreibungssperre besteht für einen ungeplant abgeschriebenen Geschäfts- oder Firmenrealwert explizit.
Ähnliche Begriffe
Abschreibung für Abnutzung, Absetzung für Abnutzung, bilanzielle Abschreibung, bilanzmäßige Abschreibung, handelsrechtliche Abschreibung, depreciation, amortization