Thema: Allgemeines Schuldrecht

Abtretung

Die notarielle Aufgabe eines Anspruches von dem vorherigen Geldgeber auf den neuartigen Geldgeber bedeutet Abtretung in dem deutschen Privatrecht nach der Legitimlegaldefinition des § 398 Durchgang 1 BGB. Um den Tausch des Kreditgebers durch Rechtsladengeschäft ohne Veränderung des Restanten oder des Gegenstands des Anspruches handelt es sich. Wie grenzt man dies ab? Daher abzugrenzen von…

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