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      Aufgabe 3:

      -es gibt unterschiedliche Arten von Anreizen für eine Beziehung zwischen Zulieferer und Abnehmer:

      -Investitionsanreize

      -Entwicklungsanreize, Forschungsanreize, Prozessanreize

      -Qualitätsanreize

      -Servieceanreize

      -Risikoteilung

      -Mengenanreize

      -Drohungen des Abnehmers

      Investitionsanreize:

      -spezifische Investitionen lohnen sich nur dann für den Zulieferer, wenn gegeben ist, dass die Investitionen sich auch über einen längeren Zeitraum amoritisieren

      -bei Kurzzeitverträgen ist dies meist nicht gegeben

      -bei Langzeitverträgen ist allerdings für den Zulieferer die Gefahr gegeben, dass der Abnehmer nach zu verhandeln versucht, aufgrund im Vertrag nicht geregelter Sachverhalte

      Qualitätsanreize:

      -um die Leistungsfähigkeit und die Dauer der Nutzung zugekaufter Produkte zu verbessern

      -oder notwendige Wartungsintervalle zu verkleinern

      -werden Zulieferer allein wegen dem Kostenpunkten ausgewählt, besteht die Gefahr, dass hierbei auf die notwendigen Kontrollen zur Qualität verzichtet wird

      -oder billigere Verfahren zur Produktion oder Materialien hernimmt

      -bei solchen geringen Preisen, kann der Zulieferer zwar teils an den Abnehmer weitergeben

      -jedoch im Fall von Qualitätseinbußen kann das zu großen Problemen kommen

      -wie z.B. Ausfälle in der Produktion oder Schadensersatzforderungen von den Endkunden

      -deshalb sollte das System auf Qualitätsanreize basieren

      -somit Belohnungen für qualitativ hochwertige Beschaffungsgüter (bei Folgeaufträgen)

      -und auch Bestrafung bei Mangelware (durch eine Gewährleistungsfrist)

      -üblicherweise gewährt der Zulieferer seinem Abnehmer nicht gerne einen Einblick in seine Kosten- und Produktionsstruktur

      -da der Abnehmer so auch die Möglichkeit bekommt, dem Zulieferer einen niedrigeren Preis aufzudrücken

      -ist jedoch sinnvoll:

      -wenn Abnehmer Forschungs- und Entwicklungsanreize bietet

      -der Abnehmer stellt dabei dem Zulieferer sein überlegenes Produktions- und Organisations-Know-How zur Verfügung

      -oder der Abnehmer überträgt seine Forschungs- und Entwicklungsverantwortung auf den Zulieferer

      Mengenanreize:

      -mögl. Ausgangspunkt von beiden Parteien

      -Abnehmer: z.B. kann die Anzahl der direkten Zulieferer verkleinern und den bleibenden Zulieferern ein größeres Volumina als Anreiz bieten

      -Zulieferer: z.B. Mengenrabatt und so die Erhöhung des Volumens von seiner Seite vorantreiben

      -wenn Lieferant es schafft, dass der Abnehmer bestimmte Komponenten lediglich bei ihm kauft, entsteht eine kurzfristige Abhängigkeit

      Risikoteilung:

      -Zulieferer eher risikoscheu, meist verzichten diese auf potentielle zusätzliche Gewinne, um größere Sicherheit zu haben

      -Abnehmer dagegen (meist große, finanzstarke, diversifizierte Unternehmen) können Verluste, die möglicherweise anfallen besser ausgleichen

      -Abnehmer also meist eher risikoneutrales Verhalten, wählen also die Variante mit den größeren Chancen auf Gewinn unabhängig vom Risiko

      -wenn Abnehmer Anreizvertrag bietet, der das erwartete Risiko des Zulieferers entlastet, ist eine Zusammenarbeit durch den „Tradeoff“ zwischen Anreiz und Risiko möglich

      -z.B. eine Vereinbarung, welche gestiegene Kosten für Material mit berücksichtigt

      -meist dominante Position des Abnehmers wird von diesem oft ausgenutzt und somit druck auf den Preis machen

      -um dieses Verhältnis wieder ins Gleichgewicht zu bringen, kann der Zulieferer einen Anreiz gewähren

      -z.B. bestimmte Serviceleistungen durchführen

      -darunter fallen einige Elemente, die im Rahmen der JIT-Produktion übernommen werden für den Abnehmer:

      -z.B. termingerechte Anlieferung, Logistikelemente wie Transportübernehme, Lagerhaltung usw.

      -wenn die beiden Parteien durch solche Elemente miteinander verbunden sind, kommt es meist zu einer länger zeitigen Zusammenarbeit

      -da kurzfristige Trennungen oft nicht möglich bzw. zu kostenaufwändig sind

      -Auch negative Anreize (z.B. Drohung, Bestrafung) können Anreize sein

      -Wohlverhalten des Zulieferers kann mit Anreizen verbessert werden

      -z.B. mit partielle Eigenfertigung (parallel zur Fremdfertigung) Multiple Sourcing, Auktionen

      -Multiple Sourcing: bei mehreren Zulieferern werden identische Komponenten eingekauft

      -das ermöglicht Performancevergleich

      -wenn Performance von Zulieferer nicht gut, kann dieser ausgetauscht werden

      -oder schlechter als ein besserer Konkurrent bezahlt werden

      -weiterer Vorteil, die Sicherstellung der Lieferbereitschaft

      -und die günstigere Verhandlungsposition beim Auslaufen des Vertrages, da Alternativen des Bezuges bestehen

      -Nachteilige Wirkung: doppelten Entwicklungskosten bzw. der Verlust der Economies of Scale

      -Alternative: ein Teil der gebrauchten Komponenten wird selbst angefertigt

      -und nur ein bestimmter Teil wird vom Zulieferer benötigt

      -Strategie erlaubt dem Abnehmer Rückschlüsse auf die Struktur der Kosten des Zulieferers

      -Zulieferer kann weiterhin Pufferfunktion für Zeiten großer Nachfrage übernehmen

      -weiterer negativer Anreiz: Auktionen

      -Auktion: Versteigerung von Fertigungsaufträgen (z.B. über das Internet)

      -Aufgabe ist, den Informationsvorsprung des Zulieferers zu reduzieren, bezogen auf seine Preisuntergrenze für die Komponenten

      -in der Regel bekommt der günstigste Anbieter einen Zuschlag vom Abnehmer

      -somit wird Zulieferer Angebot nahe seiner Preisuntergrenze ansetzten

      -Im Gegenzug

      -kann Zulieferer drohen, sich von Abnehmer zu lösen und die Produkte der Konkurrenz anzubieten

      -dieser Fall ist eher selten, wegen den überwiegend herrschenden Marktverhältnissen, aber denkbar

      -bei spezifischem Know-how und damit einer Monopol- bzw. Oligopolstellung der Zulieferer am Markt, hat der Zulieferer ein ebenso wirkungsvolles Drohpotential bei der Preisverhandlung als der Abnehmen

      Simsi80
      Teilnehmer

        Aufgabe 2:

        -vier Prinzipien im Mittelpunkt der strategischen Planung

        -dienen zur normativen Vorgabe von SC-Politik, SC-Verfassung und SC-Kultur:

        -Ausarbeitung zweckgerechter Strategien

        -relative Positionierung gegenüber den Wettbewerbern der eigenen Aktivitäten

        -Bündelung der Kräfte und Konzentration auf Kernkompetenzen

        -Entwicklung von zukunftsweisenden Erfolgspotentialen

        -Ausarbeitung zweckgerechter Strategien ist damit verbunden, die Frage zu beantworten was die Supply Chain in Zukunft aus welchen Gründen erreichen will

        -diese gibt den Rahmen, in dem die Entscheidungen zu treffen sind

        -welche Art und Richtung der Supply Chain festlegen

        -Strategien bestehen grundsätzlich aus vier Komponenten, die im SCM so übertragen werden können:

        -strategische Ausgangsposition der Supply Chain wird analysiert

        -zukünftige Stellung der strategischen Geschäftseinheiten und der Supply Chain als Gesamtes in der Umwelt bestimmen

        -Entwicklung und Technologien der Fähigkeiten und Ressourcen zur Erzielung von Synergieeffekten in den unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern der Supply Chain auswählen

        -Standards und Kriterien festlegen, aufgrund deren ein Erfolg der SC-Strategie zu erwarten ist und eine zu erwartende Zielerfüllungsgerade bestimmt wird

        -relative Positionierung der eigenen Aktivitäten gegenüber den im Wettbewerb stehenden andern Unternehmen ist notwendig

        -dies macht es unabdingbar, die jeweils mit bestimmten Umweltsegmenten verkoppelten Ausschnitten der Supply Chain integrativ zu betrachten

        -Stärken und Schwächen sind zu beurteilen, im Hinblick auf:

        -die Grenzen, die die anderen Wettbewerber

        -und besonders der Marktführer, den eigenen Handlungen entgegensetzen

        -in Strategieüberlegungen sollten deshalb die Potenziale der Wettbewerber immer mit einberechnet werden

        -es sollten die eigenen Stärken auf die Schwächen der Wettbewerben gerichtet werden

        -somit kann eine maximale relative Differenz zu den Wettbewerbern erreicht werden

        -Konzentration auf Kernkompetenzen

        -bedeutet auch gleich die Bündelung eigener Stärken gegenüber den Schwächen der Wettbewerber

        -vielfältige Zielvorstellungen in der Supply Chain stehen allerdings immer einem beschränktem Bündel an Ressourcen gegenüber

        -dieses Bündel der Kräfte sollte sich auf das oben erwähnte Prinzip des Erzielens einer maximalen Differenz zwischen eigenen Stärken und Schwächen der Wettbewerber

        -Konzept der kritischen Masse sollte mit betrachtet werden

        -ist die Ermittlung zur Erzielung eines strategischen Durchbruchs erforderliche Menge an Ressourcen

        -zu überlegen ist hierbei, ob in Relation zu den Wettbewerbern existierende Schwächen gesenkt oder vorhandene Stärken vergrößert werden sollen

        -über strategische Programme ermöglicht die Entwicklung zukunftsweisender Erfolgspotentiale

        -Normstrategien:

        -Wachstums-

        -Schrumpfungs-

        -Konsolidierungsstrategie

        -werden in vier Bereiche konkretisiert, um die Erfolgspotentiale zu sichern:

        -Produkte

        -Aktivitäts- bzw. Wertschöpfungsketten

        -Wettbewerbsverhalten

        -Ressourcen

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        Simsi80
        Teilnehmer

          b)

          Kooperationsaufgaben des SCM bestehen in

          -der Auswahl der Supply Chain Partner

          -dem Aufbau der Netzstruktur

          -der Regelung der Beziehungen zwischen den Supply Chain Partnern mit der Regelung der Machthierarchie innerhalb der Supply Chain

          Kriterien für die Auswahl der Partner:

          -sehr vielfältig

          -notwendig, um bei der Zusammenarbeit in technischer und ökonomischer Hinsicht planen zu können und juristische Grundlagen für eine langandauernde Beziehung fest zu legen

          -Beurteilungskriterien (zur Auswahl geeigneter Partner):

          -qualitativer, quantitativer, zeitlicher und örtlicher Natur

          -auch strategische, strukturelle und Kulturelle Merkmale sind entscheidend

          -Beurteilungskriterien sind also:

          -Anschluss an neue Technologien

          -Gewinnung weiterer Produktionskapazitäten

          -Realisierung von Synergieeffekten

          -Zugang zu neuen Beschaffungs- und Absatzmärkten

          -Erschließung zusätzlicher Ressourcen

          -für die langfristige Erhaltung der Beziehung in Wertschöpfungspartnerschaften ist wichtig:

          -gegenseitiges Vertrauen

          -Ausrichtung an gemeinsame Visionen der SC-Partner

          -bezogen auf die unternehmenspolitischen Werte und Interessen

          -kann von Vorteil sein, an bestehende Kooperationsverhältnisse anzuknüpfen, da oft schon eine stabile Vertrauensbasis vorhanden ist

          -Aufbau einer Supply Chain im Rahmen des SCM, werden Entscheidungen über die Wertschöpfungstiefe (=vertikale Kooperation) und die Wertschöpfungsbreite (=horizontale Kooperation) getroffen

          -vertikale Kooperation:

          -=Beziehungen zwischen Unternehmen in aufeinander kommenden Wertschöpfungsstufen

          -horizontale Kooperation:

          -=Integration von Unternehmen, welche auf der gleichen Wertschöpfungsebene (also miteinander im Wettbewerb) stehen

          -Entscheidungen im Vordergrund:

          -zur Standortwahl

          -zu den langfristigen Produktions- und Absatzprogrammen

          -zur Distributionsstruktur

          -die Zusammenarbeit in einer vertikalen Kooperation, kann bezogen auf die Intensität der Bindung und des Leistungspotenzials unterschieden werden

          -Leistungspotenzial:

          -Bandbreite, von Lieferanten, die mit großer Eigenverantwortung in der Entwicklungspartnerschaft zum Hersteller stehen

          -bis zum den Lieferanten, die nach strikten Anweisungen ihre Dienstleistung vollbringen oder beschränkt sind auf die Erfüllung von Standardaufgaben

          -Bindungsintensität:

          -Differenzierung von Lieferanten

          -die eine enge Zusammenarbeit mit dem Hersteller pflegen und in einer längerfristig ausgerichteten Partnerschaft arbeiten

          -die nur in einer kurzfristigen Beziehung kooperieren und nur unter wenig Einflussnahmen durch den Hersteller stehen

          -horizontale Kooperationsstrategie

          -vor allem in Verbindung mit strategischen Allianzen besondere Bedeutung

          -also längere Verbindungen zwischen selbstständigen Unternehmen

          -wie z.B. bei der Entwicklung neuer Produkte

          -konkurrierende Unternehmen versuchen dabei vor allem Wettbewerbsvorteile schaffen

          -dies kann durch gemeinsame Nutzung von Informationen, Ressourcen oder Technologien erzielt werden

          -oder auch durch eine gemeinsame Nutzung von Vertriebskanälen um neue Märkte zu Erschließen

          -bei der Regelung der Beziehungen zwischen den Supply Chain Partnern lassen sich die folgenden Aspekte unterscheiden:

          -finanziell

          -rechtlich

          -organisatorisch

          -zeitlich

          -räumlich

          -zeitlich und räumliche Aspekte:

          -beeinflussen die Auswahl der SC-Partner

          -z.B. bei Erschließungen globaler Märkte oder auch bei der zeitlichen Ausdehnung von Partnerschaften in der Abhängigkeit von der Art der zu erfüllenden Wünsche der Kunden

          -rechtliche Vereinbarungen oder finanzielle Verflechtungen:

          -bestimmen die Transaktionen

          -welche ausgeführt werden zwischen den kooperierenden Partnern

          -vom Rechtsfluss durch das Unternehmensnetzwerk hängen die Steuerung und Kontrolle der Informations- und Materialflüsse ab

          -dieser wird durch Verträge bzw. Verfügungsrechte gestaltet

          -Rechtsfluss beinhaltet:

          -Kontrollrechte

          -Weisungsbefugnisse

          -Informationspflichten und –rechte zwischen den Unternehmen

          -SCM:

          -vertragliche Regelungen zwischen SC-Mitgliedern

          -aber ebenso Beziehungen zu Unternehmen außerhalb der SC zu definieren

          -Regelung der Machtverhältnisse innerhalb der Supply Chain:

          -zwei Extremformen

          -jede beliebige Mischform der beiden Ausprägungen möglich

          -Gleichverteilung der Machtverhältnisse:

          -föderative Ansatz

          -vorherrschende Autonomie der Partner

          -föderative, gleichberechtigte Kooperation

          -kein führendes Unternehmen, das zentral für alle Partner die Aufgaben des SCM direkt oder indirekt übernimmt

          -einzelnes SC-Unternehmen kann jedoch zeitweilig in Abhängigkeit von bestehenden Aufgaben die Führungsrolle übernehmen

          -monopolistische Organisationsstrukturen:

          -hierarchische Struktur

          -in der Beziehung zwischen den Unternehmen wird diese also von einem Partner maßgeblich dominiert

          -Partner in einem Abhängigkeitsverhältnis

          – Aufgabenumfänge sind klar abgegrenzt

          -dominierende Unternehmen ist Weisungs- und Kontrollinstanz

          -hybride Machtverhältnisse:

          -Kombination hierarchischer und föderativer Elemente

          Simsi80
          Teilnehmer

            Aufgabe 1:

            a)

            Koordinationsaufgaben:

            -Prozessebene der SC

            -Aufgaben des SCM, welche an den unternehmensübergreifenden Schnittstellen dem reibungslosen Objektfluss dienen

            -Gestaltungs- sowie Planungsaufgaben auf taktischer und strategischer Ebene

            -diese beziehen sich vor allem auf Wertschöpfungsprozesse und dies bezogenen Verflechtungen

            -Steuerungsaufgaben, welche die operative Prozessdurchführung und- Überwachen beinhalten

            Kooperationsaufgaben:

            -institutionelle Ebene

            -Gestaltung des Wertschöpfungsnetzwerkes, welche die bestehenden oder zu gestaltenden vertragsrechtlichen Beziehungen zwischen den Unternehmen beinhalten

            -Festlegung der rechtlichen Gestaltung der SC

            -somit die Definition von Maßnahmen und Anreizen bei dem Zusammenspiel mit einem Vertragssystem

            -Verträge bieten somit einen Rahmen für eine zielorientierte Ausrichtung der einzelnen Unternehmen auf die unternehmensübergreifende Gesamtaufgabe der SC

            Simsi80
            Teilnehmer

              Aufgabe 10:

              -Einordnung als Miet-, Dienst- oder Werkvertrag kommt in Betracht

              -bzw. gemischter Vertrag mit Elementen von allen Vertragstypen

              -Dienstleistungscharakter des Vertrags:

              -wegen des Internets als Kommunikationsmedium,

              -der Fehlerquellen, die unübersehbar sind

              -des Massenvertriebs der Software praktisch ausgeschlossen wäre

              -als Erfolg der Zugang zum Onlinespiel zu versprechen

              -Umstände wie

              -die massenhafte Vertreibung der Spielesoftware

              -das Risiko von Systemfehlern und Abstürzen

              -welche zu einem nicht erreichbarem Server führen können,

              -haben aber als Folge, dass das bemühen der Betreiber lediglich geschuldet wird, die Verbindung zur Online-Welt herzustellen

              -Einordung als Werkvertrag: Spieler können nur in ihren Account gelangen über die Anmeldung des Web-Browsers

              -es ändert nichts, auch wenn es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt, bei dem der Anbieter die permanente Leistung während der gesamten Vertragslaufzeit erbringen müssen, dass zum Spielserver die Verbindung als Erfolg geschuldet ist

              -ist dieser Zugriff nicht gegeben, entfällt damit der Anspruch auf Entgelt für die Nutzung des virtuellen Raums

              -es handelt sich um einen gemischten Vertrag aus Elementen des Werk- und Lizenzvertrags, also ein „wekvertragliches Dauerschuldverhältnis“

              -da gleichzeitig die Nutzung des Servers wie z.B. bei Spielen „Second Life“die und einer speziellen Softwar erforderlich ist, umd den Avatar und sonstige virtuelle Gegenstände zu gestalten

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              Simsi80
              Teilnehmer

                Aufgabe 1:

                Richtig: B, D, E

                Falsch: A, C

                Aufgabe 4:

                Richtig: B, D

                Falsch: A, C, E

                Aufgabe 5:

                Richtig: A, B, E

                Falsch: C, D

                Aufgabe 6:

                Richtig: A, B, D

                Falsch: C, E

                Aufgabe 7:

                Richtig: A, C, E

                Falsch: B, D

                als Antwort auf: Einsendearbeit 41680 Fernuni Hagen WS1415 #118247
                Simsi80
                Teilnehmer

                  b2)

                  -B kann gebrauch machen von seinem Optionsrecht (§ 9 Abs. 1 UStG)

                  -die steuerbare, aber steuerfreie Vermietungsleistung wird steuerpflichtig (§ 4 Nr. 12 a UStG)

                  -die Vorsteuer der Handwerkerrechnung unterliegt dem Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG)

                  -Vermietungsentgelt (Bemessungsgrudlage) 850,00€, monatl. USt-Schuld 161,50€

                  -die Vorsteuer in de Handwerkerrechnung kann mit 1401,25 € abgezogen werden

                  als Antwort auf: Einsendearbeit 41680 Fernuni Hagen WS1415 #118246
                  Simsi80
                  Teilnehmer

                    b1)

                    -Unternehmen von B beinhaltet seine gesamte selbständig ausgeübte berufliche oder gewerbliche Tätigkeit (§ 2 UStG)

                    -B ist auch ein Unternehmer als Vermieter, da er durch seine Tätigkeit als Vermieter die Kriterien: Selbständigkeit, Nachhaltigkeit und Einnahmeerzielungsabsicht erfüllt (§ 2 Abs. 1 UStG)

                    -B kann als Unternehmer die Vermietung im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt im Inland betreiben, da diese eine sonstige Leistung darstellt (§ 3 Abs. 9 UStG nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG)

                    -steuerbare Vermietungsleistung ist steuerfrei (§ 4 Nr. 12a UStG)

                    -die Vorsteuer der Handwerkerrechnung ist vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, weil sie im mit den steuerfreien Umsätzen zusammenhängt (§ 15 Abs. 2 UStG)

                    -da P kein Unternehmer ist, kommt das Optionsrecht nicht in Betracht (§ 9 UStG)

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                    als Antwort auf: Einsendearbeit 41680 Fernuni Hagen WS1415 #118245
                    Simsi80
                    Teilnehmer

                      Aufgabe 2:

                      a)

                      Folgende Vorsteuerbeträge können abgezogen werden:

                      – §15Abs.1S.1Nr.1UStG:die von einem anderen Unternehmer für sein eigenes Unternehmen gesetzlich geschuldete Steuern für Lieferungen, sowie sonstige Leistungen ausgeführt wurden

                      -wenn es sich um eine ausgestellte Rechnung nach §§ 14, 14a handelt

                      -wenn der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag einer Zahlung bevor diese ausgeführt wird entfällt, kann dieser bereits abgezogen werden, sofern die Rechnung vorhanden und die Zahlung getätigt ist

                      – § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG: die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, sind für sein Unternehmen eingeführt worden (§ 1 Abs. 1 Nr. 4)

                      – § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG: für sein Unternehmen die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen

                      – §15Abs.1S.1Nr.4UStG: Steuern für Leistungen (§ 13b Abs. 1 und 2) die ausgeführt worden sind für sein Unternehmen,

                      -wenn die Steuer der Zahlung vor dem ausführen dieser Leistung entfällt, kann sie abgezogen werden, wenn die Zahlung getätigt worden ist

                      – §15Abs.1S.1Nr.5UStG: die für Umsätze geschuldete Steuer, welche für sein Unternehmen ausgeführt werden

                      – § 15 Abs. 1 S. 2 UStG: wenn der Unternehmer weniger als 10 % der Lieferungen, die Einfuhr oder der innergemeinschafl. Erwerb des Gegenstands nicht für sein Unternehmen nutzt, gilt das als nicht für das Unternehmen ausgeführt

                      als Antwort auf: Einsendearbeit 41680 Fernuni Hagen WS1415 #118244
                      Simsi80
                      Teilnehmer

                        Aufgabe 2:

                        a)

                        Folgende Vorsteuerbeträge können abgezogen werden:

                        – §15Abs.1S.1Nr.1UStG:die von einem anderen Unternehmer für sein eigenes Unternehmen gesetzlich geschuldete Steuern für Lieferungen, sowie sonstige Leistungen ausgeführt wurden

                        -wenn es sich um eine ausgestellte Rechnung nach §§ 14, 14a handelt

                        -wenn der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag einer Zahlung bevor diese ausgeführt wird entfällt, kann dieser bereits abgezogen werden, sofern die Rechnung vorhanden und die Zahlung getätigt ist

                        – § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG: die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, sind für sein Unternehmen eingeführt worden (§ 1 Abs. 1 Nr. 4)

                        – § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG: für sein Unternehmen die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen

                        – §15Abs.1S.1Nr.4UStG: Steuern für Leistungen (§ 13b Abs. 1 und 2) die ausgeführt worden sind für sein Unternehmen,

                        -wenn die Steuer der Zahlung vor dem ausführen dieser Leistung entfällt, kann sie abgezogen werden, wenn die Zahlung getätigt worden ist

                        – §15Abs.1S.1Nr.5UStG: die für Umsätze geschuldete Steuer, welche für sein Unternehmen ausgeführt werden

                        – § 15 Abs. 1 S. 2 UStG: wenn der Unternehmer weniger als 10 % der Lieferungen, die Einfuhr oder der innergemeinschafl. Erwerb des Gegenstands nicht für sein Unternehmen nutzt, gilt das als nicht für das Unternehmen ausgeführt

                        als Antwort auf: Einsendearbeit 41680 Fernuni Hagen WS1415 #118243
                        Simsi80
                        Teilnehmer

                          c)

                          -nicht ausgeglichene negative Einkünfte ist € höher als der in b) (Differenz der Verluste VZ02) und zwar um 1500000

                          -Verlustvortrag > 1000000€, deshalb wird er im Jahr 03 nur beschränkt verrechnet (→1.000.000 € plus 60 % des übersteigenden Betrags)

                          -somit ist zu versteuernde Einkommen VZ03 <als in b)

                          -Differenz der zu versteuernden einkommen ist aber nicht gleich der Differenz der Verluste von VZ02, weil im Jahr 03 der Verlustvortrag der Höhe nach begrenzt ist

                          -Körperschaftsteuer VZ03<als in Teilaufgabe b)

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                          als Antwort auf: Einsendearbeit 41680 Fernuni Hagen WS1415 #118242
                          Simsi80
                          Teilnehmer

                            b)

                            -die Vorschriften § 10d EStG gelten sinngemäß für die GmbH laut § 8 Abs. 1 S. 1 KStG

                            -Verlustrücktrag von 1000000€ (§ 10d Abs. 1 S. 1 EStG)

                            -im VZ 02 Verlust von 1500000€ erwirtschaftet wurde und die Belastung der Körperschaft vermindert werden soll, werden im Jahr 02 1000000€ zurückgetragen

                            -Steuererstattung für VZ 01: 1000000€*0,15=150000€

                            -nicht ausgeglichene negative Einkünfte: 1500000€./.1000000€=500000€

                            -vorgetragen wird also diese Differenz

                            -da Verlust <1000000€, wird dieser 03 komplett verrechnet

                            -Einkommen in VZ 03, das versteuert werden muss:

                            Gewinn 03: 3000000€

                            ./. Verlustvortrag VZ02: 500000€

                            zu versteuerndes Einkommen VZ03: 2500000€

                            -Körperschaftsteuer VZ03: 2500000€*0,15=375000€

                            als Antwort auf: Einsendearbeit 41680 Fernuni Hagen WS1415 #118241
                            Simsi80
                            Teilnehmer

                              Aufgabe1:

                              a)

                              -Verlustausgleich: negative Einkünfte eines Veranlassungszeitraums und positiven Einkünften desselben Veranlangungszeitraums sind zu saladieren (§ 2 Abs. 3 EStG)

                              -Horizontaler Verlustausgleich: saladierung von negativen und positiven Einkünften, aus der selben Einkunftsart (beispielsweise: Verlust eines Mitunternehmer und der Gewinn eines Einzelunternehmer von einer Personengesellschaft)

                              -bei Zusammenveranlagung von Ehepartnern werden positive und negative Einkünfte miteinander ausgeglichen

                              -die Höhe der Verluste, die im Jahr der Verursachung mangels positiver Einnahmen in ausreichender Höhe nicht ausgeglichen werden, wird nach § 10d EStG in einem anderen Veranlagungszeitraum abzugsfähig→der Verlustabzug

                              -abzugsfähige Verluste:

                              Verlustrücktrag (§ 10d Abs. 1 S. 1 EStG):

                              -Negative Einnahmen, die beim Ermitteln des Gesamtbetrags der Einnahmen nicht ausgeglichen werden können, müssen bis zu 1Mio€ vom Gesamtbetrag der Einnahmen des direkt vorangegangenen Veranlagungszeitraums abgezogen werden

                              -vorrangig vor außergewöhnlichen Belastungen, Sonderausgaben, sonstigen Abzugsbeträgen

                              -Bei Eheleuten die zusammenveranlagt werden, kommt diese Regelung bis zu dem Betrag von 2 Mio. € zum gelten (§§ 26, 26b EStG)

                              Verlustvortrag (§ 10d Abs. 2 EStG):

                              -negative Einkünfte, die nicht ausgeglichen und nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind, müssen in den darauffolgenden Veranlagungszeiträumen abzuziehen

                              -und zwar bis zu einem Gesamtbetrag der Einnahmen von 1 Mio€ unbeschränkt

                              -bei mehr als 1 Mio€, 60% des übersteigenden gesamten Betrags (>1Mio€) der Einnahmen

                              -vorzugsweise abzuziehen vor außergewöhnlichen Belastungen, Sonderausgaben, sonstigen Abzugsbeträgen

                              -bei Ehepartner die zusammengelagert sind, kommen anstelle der 1Mio€, 2Mio€ (nach §§ 26, 26b EStG)

                              -zulässig sind die Abzüge nur soweit, wie in Absatz 1 die Verluste abgezogen worden sind

                              -und nicht nach den Sätzen 1 und 2 bei den vorherigen Veranlagungszeiträumen abgezogen werden konnten

                              -der verbleibende Verslustvortrag am Schluss eines Veranlagungszeitraum soll abgesondert festgestellt werden (§ 10d Abs. 4 S. 1 EStG)

                              -der bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einnahmen nicht ausgeglichenen negativen Einkünften des verbleibende Verlustvortrags,

                              -minus die abgezogenen Beträge nach Absatz eins und Absatz zwei

                              -und plus den Schluss des vorherigen Veranlagungszeitraums festgestellten bleibenden Verlustvortrags

                              -Kapitalgesellschaften:

                              -Regelungen des EStG (§ 8 Abs. 1 S. 1 KStG)

                              – § 8c KStG: Vorschriften sind zu beachten

                              -Verluste aus Kapitalvermögen:

                              -dürfen nicht ausgeglichen werden mit anderen Einkunftsarten (§ 20 Abs. 6 S. 2 EStG)

                              -nach § 10d EStG auch nicht abgezogen werden

                              -solche Verluste vermindern die Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 6 S. 3 EStG), welche der Steuerpflichtige in den darauffolgenden Veranlagungszeiträumen erzielt

                              -gesondert festzustellen sind die noch nicht berücksichtigten Verluste nach § 20 Abs. 6 S. 4 EStG in Verbindung mit § 10d Abs. 4 EStG

                              -die im Rahmen der Einnahmen aus dem Kapitalvermögen durch das veräußern von Aktien sich ergebenden Verluste, können nur mit dementsprechendem Gewinn ausgeglichen werden (§ 20 Abs. 6 S. 5 EStG)

                              -es werden zunächst die verbleibenden Einkünfte mit denen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet (§ 20 Abs. 6 S. 1 EStG)

                              -Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften:

                              -sind nur bis zur Höhe des Gewinns ausgleichbar (§ 23 Abs. 3 S. 7)

                              -welchen der Steuerpflichtige aus privaten Veräußerungsgeschäften im selben Kalenderjahr erwirtschaftet hat

                              -die Einkünfte werden jedoch vermindert nach (§ 23 Abs. 3 S. 8 EStG) der Maßgabe § 10d EStG

                              -welche der Steuerpflichtige direkt im vorangegangenen Veranlagungszeitraum erwirtschaftet hat

                              -oder in nachfolgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften erwirtschaftet

                              Simsi80
                              Teilnehmer

                                -die Eintragung ins Handelsregister, muss von den Gerichten in einem von der Landesjustizverwaltung vorgegebenen Informations- und Kommunikationssystem eingetragen und bekanntgegegeben werden

                                -Anmeldung zur Eintragung, muss mit Notar in elektronisch öffentlich beglaubigter Form stattfinden

                                -besteht aus 2 Abteilungen

                                -Abteilung A: Einzelkaufleute, Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften

                                -Abteilung B: Kapitalgesellschaften, demnach Aktiengesellschaften Kommanditgesellschaften mit Aktien und GmbH’s

                                -Kosten für die Eintragung hängen von dem Geschäftswert des Unternehmens ab und sind laut Gesetz Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

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                                Weiterbildung zum Geprüfte/r Volkswirt/in (FSGU) - staatlich zugelassen. Förderung über Bildungsgutschein möglich.

                                Simsi80
                                Teilnehmer

                                  -wenn ein Unternehmen einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb gründet, muss der Besitzer das Unternehmen im Handelsregister beim dementsprechenden Amtsgericht anmelden

                                  -Handelsregister: elektronisch geführt, von den Gerichten, öffentliches Register, von jedermann einsehbar

                                  -Handelsregister gibt Auskunft über den rechtlichen Aufbau in einem Unternehmen

                                Ansicht von 15 Beiträgen - 1 bis 15 (von insgesamt 33)

                                Kooperation und Zertifizierungen

                                Agentur für Arbeit
                                ZFU
                                TÜV
                                IHK
                                Aufstieg durch Bildung
                                Zusammen Zukunft gestalten

                                Partner und Auszeichnungen

                                FSGU AKADEMIE
                                TOP Institut
                                Wifa
                                Fernstudium Check
                                Bundesministerium für Bildung und Forschung
                                Europäische Union