Foren › A-Module Wirtschaftswissenschaft Fernuni Hagen › Grundlagen des Privat- und Wirtschaftsrechts › Schuldwechsel/Besitzwechsel
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AutorBeiträge
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15. April 2013 um 19:01:05 Uhr #107725
Hallo,
könnte mir bitte jemand verständlich die Begriffe erklären?
Vielleicht Biespiel wäre nett,..ich verstehe nicht, warum ich hier nicht mit den Verbindlichkeiten arbeiten kann….
vielen dank jetzt schon…m
17. April 2013 um 06:10:28 Uhr #112417Also ich versuchs mal. In der Buchhaltung wird ein Wechsel als Besitz- oder Schuldwechsel bezeichnet, je nachdem ob ein Besitz oder eine Schuld angezeigt wird, d.h. wer eine Zahlung leisten muss bzw. wer eine Zahlung erhält. Es ist dennoch ein ganz normaler Wechsel und gleichzeitg vom Charakter ein Wertpapier.
Wenn du mir Ware verkaufst, muss ich den Kaufpreis bezahlen. Wir vereinbaren, dass ich später mittels eines Wechsels zahlen kann. Dann stellst du einen Wechsel aus oder auch “du ziehst einen Wechsel auf mich”. Du bist der Aussteller und ich der Bezogene (Schuldner) auf dem Wechsel. Jetzt heißt der Wechsel auch Tratte. Wenn ich die Zahlungsverpflichtung annehme, unterschreibe ich links quer auf dem Wechsel. Jetzt wird der Wechsel zu einem ein Akzept. Je nach Ausstellungdaten kannst du am Tag der Zahlung zu mir oder zur Bank gehen und die Zahlung des vereinbarten Betrages verlangen.
In deiner Buchhaltung wird der Wechsel als Besitzwechsel gebucht (du hast eine Forderung aus dem Wechsel) und bei mir wird der Wechsel als Schuldwechsel gebucht (ich habe eine Verbindlichkeit gegenüber dem Begünstigten aus dem Wechsel). Der Wechsel ist immer losgelöst vom Grundgeschäft und nicht nur eine Verbindlichkeit bzw. Forderung sondern ein Wertpapier. Deswegen muss in der Buchhaltung auch der Wechsel selbst gebucht werden und nicht nur als Verbindlichkeit/Forderung gegenüber Kunden.
Normale Wertpapiere(Aktien etc) werden in der Buchhaltung auch als Wertpapiere gebucht und nicht nur als Verbindlichkeiten oder Forderungen.
Der Aussteller kann den Wechsel aber auch per Indossament weitergeben. Dann ist ein Dritter der Begünstigte. Der Bezogene bleibt aber gleich.
Daher weißt du auch nicht immer als Bezogener, wem gegenüber du eine Schuld hast, und musst daher diesen (Schuld-)Wechsel auch als Wechsel buchen.
Ich hoffe, es ist etwas klarer….schwieriges Thema.
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17. April 2013 um 08:36:25 Uhr #112418Ist ja warhnsinnige Erklärung, lieben Dank!!! Na ja, ich hatte es schon mal erwähnt, hier wird echt proffesionel geholfen!!
..Das es im Grunde “ein Stück Papier” ist, darauf wäre ich von alein niemals gekommen, dass erklärt dann schon vieles!!
Nochmals vielen vielen Dank!!!
lg m
ps: gibt es da eingentlich gesetzliche Regelung, wie lange oder besser gesagt, die die Dauer des Wechsels/Besitzes zum empfangen/zahlen regelt oder immer individuelle Absprache?
17. April 2013 um 10:53:33 Uhr #112420Die Dauer bzw. die Frist kann individuell festgelegt werden.
Gleichzeitig gilt $33 Wechselgesetz:
1) Ein Wechsel kann gezogen werden
auf Sicht;
auf eine bestimmte Zeit nach Sicht;
auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung; auf einen bestimmten Tag.
auf Sicht heißt einfach bei Vorlage des Wechsels, oder man kann auch 15 Tage nach Ausstellung vereinbaren, oder ein ganz konkretes Datum oder zahlbar 8 Tage nach Vorlage.
Das Gesetz ist,nur mal so am Rande, vom Juni 1933 und auch nach einigen Änderungen (zuletzt 2006) immer noch gültig. Der Wechsel spielt heute glaube ich nicht mehr so die Rolle.
18. April 2013 um 21:04:34 Uhr #112424Lieben Dank Kris.
.. schön, dass die Gesetze soo “aktuell” sind, jedoch für die Klausur relevant, auch wenn die Umsetzung wohl fast “tot” ist.
Nochmals danke, hat mir super geholfen!!!
m
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7. Juni 2020 um 16:15:44 Uhr #211270JessicaDas Ende deiner Erklaerung ist ein bisschen kurz. Ein Schulwechsel kann doch auch weitergegeben werden, oder? Also weiss der, der das Geld bekommen soll nie genau von wem er das Geld “einsammeln” muss?
Und woher soll der, der das Geld bezahlen soll wissen, an wen er das Geld zahlen muss, wenn der Wechsel weitergegeben wurde?
Finde ich nicht wirklich plausibel… -
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