Foren › A-Module Wirtschaftswissenschaft Fernuni Hagen › Grundlagen des Privat- und Wirtschaftsrechts › Prokura
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11. März 2014 um 20:25:44 Uhr #108172
hallo zusammen,
ich habe ein frage und hoffe, dass sie abschließend für mich geklärt werden kann…bisher bin ich nämlich über missverständliche aussagen gestoßen:
und zwar geht es darum, ob das erlöschen der prokura ins HR eingetragen werden muss, obwohl die erteilung der prokura nicht eingetragen wurde?
laut EA WS 2013/2014 (aufgabe 3) ist das der fall…
allerdings ist in anderen aufgaben genau das gegenteil als “richtige” lösung angegeben!
was ist denn nun richtig?
vielen danke und LG,
saskia
11. März 2014 um 22:27:33 Uhr #115560Hallo,
erstmal das Grundsätzliche:
Gem. § 53 Abs. 1 HGB ist die Erteilung der Prokura von dem Inhaber des Handelsgeschäfts zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (in der EA bzw. Lösung der EA steht übrigens nirgends, dass die Erteilung nicht eingetragen werden muss).
Gem. § 15 Abs. 1 HGB gilt zudem: Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden,
es sei denn, daß sie diesem bekannt war.
Gem. § 53 Abs. 2 HGB ist das Erlöschen der Prokura eine eintragungspflichtige Tatsache.
Nun können aber verschiedene Sachlagen bestehen, z. B.:
– Der Handelsgeschäftsinhaber H lässt die dem P erteilte Prokura nicht im Handelsregister eintragen.
– H erteilt P Prokura und entzieht diese dem P wieder, bevor die Prokura ins Handelsregister eingetragen war.
In beiden Fällen gilt: Das Erlöschen der Prokura muss ins Handelsregister eingetragen werden, auch wenn die Erteilung nicht eingetragen ist.
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19. März 2014 um 16:11:46 Uhr #115669Jetzt bin ich verwirrt. Wie ist dann diese Klausurübungsaufgabe zu verstehen:
Aufgabe HR-12
Welche der nachfolgenden Aussagen über die Prokura trifft zu?
…
E Das Erlöschen der Prokura ist auch dann in das Handelsregister einzutrage, wenn die Erteilung der Prokura nicht eingetragen wurde.
(die Musterlösung sagt FALSCH “nicht anzukreuzen” :
… Da jedoch zwischen Erteilung und Eintragung eine gewisse Zeit liegt, ist das Erlöschen nur dann einzutragen, wenn auch die Erteilung bereits eingetragen war.)
19. März 2014 um 20:47:36 Uhr #115681Hallo,
ja, das stimmt, das ist etwas missverständlich. Gemeint ist hier folgendes:
Nach § 53 HGB besteht die Pflicht zur Eintragung der Prokura ins Handelsregister (Abs. 1), aber auch des Erlöschens der Prokura (Abs. 2). Es besteht somit keine Abhängigkeit hinsichtlich dessen, ob eine Eintragung bereits eingetragen ist oder vielleicht sogar (fehlerhaft) nicht eingetragen wurde. Das Erlöschen ist stets zur Eintragung anzumelden.
Ich hoffe, das hilft.
13. März 2016 um 09:13:55 Uhr #145934JakIch kenne mich jetzt auch nicht mehr aus.
In welchen Fällen muss nun das erlöschen der Prokura nicht ins Handelsregister eingetragen werden?
LG
14. März 2016 um 10:07:19 Uhr #145945Hallo,
Die Prokura erlöscht etwa bei Unternehmensinsolvenz, bei Wechsel des Unternehmenseigentümers, Geschäftsunfähigkeit des Prokuristen, Beendigung des Anstellungsverhältnisses des Prokuristen oder auch Widerruf.
Solange aber die Eintragung in das HGB fehlt, kann ein Dritter davon ausgehen, dass die Prokura weiterbesteht. Dies regelt §15 Abs. 1 des HGB.
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