Foren A-Module Wirtschaftswissenschaft Fernuni Hagen Grundlagen des Privat- und Wirtschaftsrechts Lösungen EA 2 SS 2014 Privat- und Wirtschaftsrecht 40561 31061

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  • #108270
    Dieter
    Teilnehmer

      Hier sind meine zusammengestellten Lösungen für:

      Lotse EA 2,

      Kurs 40561, „Das Recht der Leistungsstörungen, Schadensersatz- und Vertragsrecht“,

      Abgabetermin: 12.06.2014

      Trotz höchstmöglicher Sorgfalt kann ich für die vollständige Korrektheit nicht garantieren. Sollte also jemandem etwas auffallen, dann bitte Bescheid geben. Und nun die Lösungen zu dieser Einsendeaufgabe:

      1 A, B, D

      2 A, C, D

      3 A, B, E

      4 A, E

      5 C, D

      6 D

      7 A

      8 A, B, D, E

      9 D

      10 A, B, C, E

      #116449
      Mel

        Hallo Dieter,

        erstmal vielen, lieben Dank für deine Lösungen. Beim Vergleichen meiner Lösungen mit deinen Lösungen, sind mir aber noch ein paar Verständnisfragen aufgekommen:

        Aufgabe 2:

        Ist E falsch, weil die Rechnung aufgrund auf dem 03.02. datiert ist und daher S daher mit Ablauf des 03.02. dann bereits in Verzug kommen müsste?

        Aufgabe 3:

        Ist B nicht falsch, da keine genau Datierung genannt ist? “noch im Laufe des Septembers 2013” klingt doch etwas schwammig…

        Aufgabe 4:

        Warum ist E richtig?

        Aufgabe 5:

        B müsste doch auch richtig sein, oder?

        Aufgabe 10:

        A habe ich falsch.

        Wenn die Jacke doch nicht gewaschen wird, müssen doch nicht die 15 Euro ohne jeglichen Nachweis bezahlt werden. Dann könnte ich doch einfach 20 Euro sagen und man müsste das so akzeptieren. Oder?

        Schonmal vielen Dank für deine Antwort.

        Gruß

        Mel

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        #116450
        Dieter
        Teilnehmer

          Hallo,

          zu 2 E: Durch den Zusatz „Rechnungsbetrag sofort fällig“ gerät man nicht in Verzug.

          zu 3 B: Auf “klingt doch etwas schwammig” kommt es nicht an. Da es um ein “Kalendergeschäft” geht, ist der September 2013 aus dem Kalender ersichtlich.

          zu 4 E: Es geht um die Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht. Der Warenhausinhaber hat dafür zu sorgen, dass deratige Rollen nicht einfach umkippen.

          zu 5 B: Ein Widerrufsrecht steht nur dann zu, wenn es gesetzlich eingeräumt wird. Beim Verbrauchsgüterkauf steht es somit nicht grundsätzlich zu. Auch das müsste irgendwo stehen.

          zu 10 A: Es steht im Sachverhalt, dass die Reinigungskosten 15 Euro betragen. Die kann F also verlangen.

          Ich hoffe, ich konnte etwas Licht ins Dunkle bringen.

          #116456
          Mel

            Ja, jetzt ist es mir klar! Super, danke dir für deine Mühe! :-)

            #116464
            Dieter
            Teilnehmer

              Dafür ist fernstudium-guide ja da. ;-)

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              #116481
              onkelHacki

                Hallo,

                Warum gehört bei 8 Antwort c nicht dazu?

                #116485
                onkelHacki

                  Meine frage zu aufgabe 4:

                  Ich habe die Antworten A,B,C und E.

                  Bei B und C bin ich davon ausgegangen, dass zumindest eine Vertragspartei durch ihr Auftreten bei der anderen Partei den Eindruck geweckt hat, dass ein Vertrag zustande kommt.

                  @Dieter: kannst du bitte erläutern, wieso du dich gegen diese Möglichkeiten entschieden hast?

                  Danke

                  André

                  #116489
                  Dieter
                  Teilnehmer

                    Hallo,

                    zu 4b/c: Gegenfrage: Gegen welche vorvertragliche Pflicht sollte denn von wem verstoßen worden sein?

                    zu 8c: Gem. § 651d Abs. 2 tritt die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen, was bedeutet, dass es weder einer Fristsetzung noch einer Ablehungsandrohung bedarf.

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                    #116563
                    onkelHacki

                      Hallo Dieter,

                      danke für Deine Anworten bzw. Gegenfrage.

                      Ich war bei den vorvertraglichen Verpflichtungen ausgegangen, dass sich die Parteien soweit angenähert haben, dass nach “Treu und Glauben” die jeweiligen Parteien von einem Vertragsabschluss ausgehen konnten.

                      Hinsichtlich 8c habe ich wohl zuviel hineininterpretiert. Ich sollte mir angewöhnen den Wortlaut exakt so zu nehmen und gedanklich nicht Dinge in den Wortlaut rein zu zwängen.

                      Gruß

                      André

                      #116572
                      Dieter
                      Teilnehmer

                        Hallo,

                        wenn ein Verkäufer andeutet, dass er sich einen Vertragsabschluss mit mir grundsätzlich vorstellen kann, dann kann ich nicht darauf vertrauen und mich vielleicht schon inb irgendwelche Unkosten stürzen. Ich darf das nicht als Zusage interpretieren.

                        Gehe ich zu einem Kfz-Händler und finde den Preis eines bestimmten Wagens angemessen, sage aber, ich wolle mich erst noch um eine Garage kümmern, komme dann 8 Wochen später wieder und sage ich wolle das Auto doch nicht haben: Hat dann jemand gegen eine vorvertragliche Pflicht verstoßen? Nein.

                        Ich hoffe, das hilft weiter.

                        #117101
                        Lin Ho
                        Teilnehmer

                          Hallo Dieter,

                          hast du auch Lösungsvorschläge zu den letzten beiden Einsendeaufgaben?

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                          #117104
                          Dieter
                          Teilnehmer

                            Hallo GunnarN,

                            ich habe ja meine Lösungsvorschläge für die ersten 2 EAs gepostet. Die Lösungen sollten für die Klausurzulassung sehr gut ausgereicht haben. Ich denke, nun kann mehr untereinander diskutiert werden, das hat ja auch einen Lernerfolg für jede einzelne Person zur Folge.

                          Ansicht von 12 Beiträgen - 1 bis 12 (von insgesamt 12)

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