Foren › A-Module Wirtschaftswissenschaft Fernuni Hagen › Grundlagen des Privat- und Wirtschaftsrechts › Lösungen EA 1 WS 2016/2017 Privat- und Wirtschaftsrecht 40560 31061
Schlagwörter: EA, Einsendearbeit, Fernuni Hagen, Lösungen, Privatrecht, Wirtschaftsrecht, WS16/17
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7. November 2016 um 08:06:46 Uhr #149628
Zu 6c :
Die Bevollmächtigung ist grundsätzlich auch formlos möglich. Auch erlischt die Vollmacht nicht durch die Zurückweisung nach § 174 BGB. Zwar macht diese das Rechtsgeschäft unwirksam, aber eben nicht wegen mangelnder Vertretungsmacht.Ein Mietvertrag muss nicht schriftlich geschlossen werden !
Ich kenne das Skript nicht, jedoch § 550 ( Form des Mietvertrages ) sagt nur aus, das ein ” nicht in schriftlicher Form geschlossener Mietvertrag für unbestimmte Zeit gilt”, also gilt er ohne Schriftform !In bestimmten Fällen ist die Schriftform allerdings zwingend, da gesetzlich vorgeschrieben. Dies ist z.B. der Fall :
– bei der arbeitsrechtlichen Kündigung ( § 623 BGB) ;
– beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages (§ 492 BGB) ;
– bei der Mitteilung über die Übernahme einer Hypothekenschuld (§ 416 BGB)
– bei einem Widerspruch des Mieters gegen eine Kündigung (§ 574 b BGB);
– bei einer Bürgschaft (§ 766 BGB) ;
– bei einem Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) .7. November 2016 um 08:10:58 Uhr #149630Zu Aufgabe 8:
Um herauszuarbeiten, ob der F die Vertretungsmacht hatte, muss man zunächst bemerken, dass F eine Generalvollmacht erteilt wurde, solange A nicht anwesend ist.
Diese Generalvollmacht bezieht auch den Verkauf des TV-Geräts mit ein. Das ist also der Grund, weshalb A richtig sein muss.
B ist richtig, weil aus der Generalvollmacht eben nicht folgt, dass die Beschränkungen des §181 BGB für dieses Rechtsgeschäft nicht gelten sollen.
Zu D und E: Insichgeschäfte sind nach §181 BGB unzulässig, es sei denn es liegt eine Befreiung durch die Generalvollmacht vor. Hier greift nun §164 Abs. 1 BGB. Die Wirkung des Rechtsgeschäfts tritt ein, da es unerheblich ist, ob F direkt als Käufer aufgetreten wäre.Anzeige
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7. November 2016 um 21:45:46 Uhr #149643Also ist die von R ausgesprochene Kündigung hinfällig. Das ändert aber nichts daran, das eine Vollmacht erteilt war.
Ich hätte also stärker auf die Frage achten müssen. Danke @ Matthias.
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