Foren › A-Module Wirtschaftswissenschaft Fernuni Hagen › Grundlagen des Privat- und Wirtschaftsrechts › Lösungen EA 2 WS 2016/2017 Privat- und Wirtschaftsrecht 40560 31061
Schlagwörter: EA, Einsendearbeit, Fernuni Hagen, Lösungen, Privatrecht, Wirtschaftsrecht, WS16/17
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12. November 2016 um 02:49:24 Uhr #149673
Hier sind meine zusammengestellten Lösungen für:
Lotse EA 2,
Kurs 40561, „Das Recht der Leistungsstörungen, Schadensersatz- und Vertragsrecht“,
Abgabetermin: 15.12.2016Trotz höchstmöglicher Sorgfalt kann ich für die vollständige Korrektheit nicht garantieren. Sollte also jemandem etwas auffallen, dann bitte Bescheid geben. Und nun die Lösungen zu dieser Einsendeaufgabe:
1 A, B, D
2 A, C, D
3 A, B, E
4 A, E
5 C, D
6 D
7 A
8 A, B, D, E
9 D
10 A, B, C, E
22. November 2016 um 11:53:44 Uhr #149765Hallo Dieter,
danke erstmal für deine Lösungsvorschläge. Ich habe gestern mal versucht mich durch die Aufgaben zu arbeiten und meistens komme ich auf die gleichen Antworten wie du. Nur bei der 4. Aufgabe habe ich ein großes Problem. Ich hätte dort A,B und C angekreuzt. Warum sind für dich b und c nicht richtig? Und warum E schon? Das verstehe ich wirklich überhaupt nicht, könntest du da deinen “Denkweg” erklären?
Ich habe mich bei der Lösung an den §311 BGB gehalten sowie an die 1.KE des Kurses 40561.
Danke schonmal für deine Hilfe
Viele Grüsse SandraAnzeige
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23. November 2016 um 19:49:47 Uhr #149772DunjaBei Aufgabe 7) ist E) richtig
In 7a) heißt es ….”grundsätzlich keine Anwendung ”
Aber in 639 findet es Anwendung
26. November 2016 um 18:32:47 Uhr #149816LaraZu 4)
A ist richtig, denn V hätte über den Umstand, dass es sich um einen Unfallwagen handelt, aufklären müssen. Dass die §§ 434 ff. BGB die Ansprüche aus §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB hier verdrängen mögen, ändert nichts daran, dass V eine vorvertragliche Pflicht verletzt hat. B ist falsch. V hat grundsätzlich das Recht zur Absage. Eine Ausnahme besteht nach § 242 BGB dann, wenn das berechtigte Vertrauen auf einen sicheren Abschluss ohne triftigen Grund enttäuscht wird. Hier hatte V dem K keinen Anlass gegeben, auf einen sicheren Abschluss zu vertrauen. C ist falsch; K hatte V keinen Anlass gegeben, auf einen sicheren Abschluss zu vertrauen. Etwas anderes wäre in der vorliegenden Konstellation anzunehmen, wenn der Verkäufer beispielsweise angeboten hätte, die Versendung auf eigenes Risiko und vor Zahlung durchzuführen. D ist falsch. Zwar verletzt V seine Lieferpflicht; diese ist aber nicht vorvertraglich. E ist richtig, denn der Warenhausinhaber hat für die Sicherheit seiner Kunden auch vor dem eigentlichen Vertragsabschluss zu sorgen. Zwar hat K keinen Schaden erlitten. Eine Pflichtverletzung des Warenhausinhabers liegt jedoch vor. -
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