Foren A-Module Wirtschaftswissenschaft Fernuni Hagen Grundlagen des Privat- und Wirtschaftsrechts Lösung Klausur Privat- und Wirtschaftsrecht 31061 Fernuni Hagen WS14/15

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    Beiträge
  • #125573
    Yvonne
    Teilnehmer

      Ok… HT vielleicht sonst wer noch Ergebnisse? Hab mir selber meine Ergebnisse vor Abgabe ins HGB geschrieben…

      #125610
      jens

        Wann ist hier mit der Lösung von FSG zu rechnen bzw. gibt es die überhaupt?

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        #125612
        ThoMic

          Guten Morgen!

          Ich habe eine Frage: Habe ich das gestern in der Privat- und Wirtschaftsrecht-Klausur richtig gesehen, dass es nur 2 Aufgaben gab, bei denen nur eine Antwortmöglichkeit richtig sein durfte? Also diese 1 aus 5 Aufgaben. Und waren das Aufgabe 6 und 7?

          Ich würde mich über eine Rückmeldung sehr freuen.

          Schöne Grüße,
          ThoMic

          #125613
          Nüpsi

            Hallo ThoMic,

            richtig, waren nur die zwei :)

            Falls jemand die Aufgaben hier schreiben oder mir schicken könnte wär das super weil wir leider nichts mitnehmen durften…

            Meine Email: johanna_bley@hotmail.com

            LG!

            #125794
            ThoMic

              Hi Nüpsi,

              vielen Dank für deine Antwort.
              Ich war mir da nicht mehr ganz sicher.

              Schöne Grüße,
              ThoMic

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              #125848
              Oxen

                Darf sie denn für die waschmaschine Schadenersatz statt der Leistung verlangen?

                #125880
                David
                Teilnehmer

                  In §440 S. 2 BGB heißt es: “Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt“.

                  Da ein Ersatzgerät angeboten wird, habe ich bei meiner Interpretation auf den zweiten Teil des Satzes, insbesondere die “sonstigen Umstände” abgestellt. Gehe davon aus, das die Art der Nacherfüllung trotz des dritten Anlaufs als dem Kunden zumutbar einzustufen ist und deshalb kein Schadenersatz statt der Leistung verlangt werden kann.

                  #125957
                  Madeleine
                  Teilnehmer

                    Folgende Frage kam auch dran:

                    Welche der folgenden Aussagen zur Vertretungsmacht des Ladenangestellten gemäß § 56 HGB trifft/treffen nach herrschender Auffassung zu?
                    A: Die Wirksamkeit der Ladenvollmacht nach §56 HGB setzt das Bestehen eines wirksamen Angestellungsvertrags zwischen Ladenangestelltem und Geschäftsherrn voraus.
                    B: Die Ladenvollmacht bevollmächtigt zu allen im Laden üblichen Verkäufen, nicht aber zu Ankäufen.
                    C: Die Ladenvollmacht ist nach herrschender Meinung eine Bevollmächtigung kraft Rechtscheins
                    D:Voraussetzung für einen wirksamen Vertragsschluss gem. § 56 HGB ist, dass die Verkaufsverhandlungen auch im Laden oder offenen Warenlager abgeschlossen werden
                    E: Die wirksame Bevollmächtigung gem. $ 56HGB setzt Geschäftsfähigkeit des Bevollmächtigten voraus

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                    #125978
                    Madeleine
                    Teilnehmer

                      Noch eine:

                      H betreibt ein Geschäft (bin mir nicht mehr sicher was es genau war) und findet im Internet einen geschäftsschädigenden Kommentar von N. H kennt N! In Wahrheit hat sich H nichts zu schulden kommen lassen. Was kann H hinsichtlich des Kommentars des N unternehmen? (Frage ist nicht exakt wie in der Klausur, kann es leider nicht genau lesen).
                      A: H muss abwarten, bis ihm wegen des Kommentars ein messbarer Schaden entsteht, bevor er gerichtlich gegen N vorgehen kann
                      B: H steht ein Unterlassungsanspruch zu, da bereits eine einmalige Verletzung des Persönlichkeitsrechts eine Wiederholungsgefahr begründet
                      C: Für einen Unterlassungsanspruch des H gegen N wird ein Verschulden des N nicht vorausgesetzt
                      D: Wenn es N einzig darauf ankam, den H zu beleidigen, kommt Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB in Betracht
                      E: kann ich leider nicht lesen

                      #126051
                      David
                      Teilnehmer

                        @Madeleine, wenn du noch weitere Fragen hättest, wäre das super.

                        Meine Lösungsvorschläge:

                        Erste Aufgabe

                        In §56 HGB heißt es: “Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnliche geschehen”. Daraus ergibt sich:

                        A = richtig
                        B = richtig
                        C = falsch
                        D = falsch
                        E = falsch

                        #126064
                        David
                        Teilnehmer

                          Zweite Aufgabe

                          In §826 BGB heißt es: “Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet”.

                          In §862 Abs. 1 BGB heißt es: “Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen“.

                          In §1004 Abs. 1 BGB heißt es: “Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen“. Daraus ergibt sich:

                          A = falsch
                          B = falsch
                          C = richtig
                          D = richtig
                          E = richtig (H muss lediglich beweisen, das ihm ein Unterlassungsanspruch zusteht)

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                          #126587
                          Nadja
                          Teilnehmer

                            Also hier noch von mir noch eine Frage
                            Welche Rechtsfolgen gehören nicht zu denen des Annahmeverzugs?
                            a) Ersatz der Mehraufwendungen infolge des Annahmeverzuges
                            b) Übergang der Preisgefahr auf den Gläubiger
                            c) Schadensersatz
                            d) Haftungserleichterung für den Schuldner
                            e) Erleichtertes Rücktrittsrecht des Schuldners

                            #127749
                            Jens

                              Hallo,

                              Ergebnisse sind online, was für ein Driss… Schnitt 4,0. Wenn denen an der FU das nicht mal was sagt bezüglich Didaktik, dann weiß ich auch nicht. Ich bin (keine Ahnung wie) mit einer 3 durch und froh, den Kram nie mehr zu sehen. Ich hoffe, ihr seid auch dabei!
                              Danke FSG an dieser Stelle, ohne euch wäre das Bestehen für mich sicher nicht möglich gewesen.

                              #127754
                              oLdSkOoL

                                Hallo!

                                Sagt mal, wie lernt Ihr eigentlich für die Klausur? Habe alle EAs der letzten Jahre durchgearbeitet und musste feststellen, dass die Klausur wenig bis gar nix damit zu tun hat(te) – dementsprechend auch das Ergebnis :( würde dieses Fach ungern ausgleichen, weil es eigentlich doch nicht soooo schwer ist, daher meine Frage… Zeit für Mentoriate oder so hab ich leider selten :/

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                                #127756
                                Jens

                                  Hallo,

                                  ich würde die Lektüre von Ferchland / Prinzler empfehlen. Die Teile heißen “Recht für Wirtschaftswissenschaftler 1+2” und haben mir gute Dienste geleistet. Die FSG Folien sind zur Ergänzung zu empfehlen, reichen aber zur Klausurvorbereitung IMO nicht aus.

                                  Noch ein Tip: Vergess das Skript: Das ist grauenhaft… Die Online Betreuung? praktisch nicht vorhanden; Dem Modul “Grundlagen des PuW-Rechts” würde ich, wenn es Schulnoten gäbe eine glatte 5 geben. Das habe ich auch schon an den Lehrstuhl weitergeleitet, aber da herrscht wohl Gleichgültigkeit.

                                Ansicht von 15 Beiträgen - 16 bis 30 (von insgesamt 33)

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