Foren A-Module Wirtschaftswissenschaft Fernuni Hagen Grundlagen des Privat- und Wirtschaftsrechts Lösung Einsendearbeit Recht der Leistungsstörungen Fernuni Hagen WS20/21

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  • #216231
    FSGU Betreuer
    Teilnehmer

      Liebe Kommilitoninnen und Kommilitonen,

      In diesem Thema wollen wir die Lösung zur Einsendearbeit im Modul 31061 Grundlagen des Privat- und Wirtschaftsrechts, Kurs 40561 Das Recht der Leistungsstörungen, Schadensersatz- und Vertragsrecht WS20/21 (Fernuni Hagen) diskutieren. Unsere Mentoren werden euch gern bei inhaltlichen Fragen unterstützen.

      Bis wann ist die Einsendearbeit abzugeben und wo finde ich die Einsendearbeit?
      Hier könnt ihr die Fragen downloaden: https://www.fernuni-hagen.de/wirtschaftswissenschaft/studium/module/31061.shtml bzw. hier https://www.fernuni-hagen.de/mks/lotse/

      Wo findet ihr noch wichtige Tipps zu der Einsendearbeit und zur Klausur?
      Wichtige Tipps zu diesem Modul findet ihr hier: https://www.fernstudium-guide.de/dokumente/ebooks/E-Book-FG-A-Module-Klausurtipps.pdf

      Wo findet ihr die Klausuraufgaben und die Klausurstatistiken?
      Die Klausuraufgaben und eine Klausurstatistik könnt ihr hier finden: https://www.fernstudium-guide.de/dokumente/ebooks/klausuraufgaben-klausurstatistik.pdf

      Wir wünschen euch viel Erfolg mit diesem Modul!
      Team Fernstudium Guide

      #217882
      Rai

        Hier ein erster Lösungsversuch für die ESA-Aufgaben:

        1 ADE
        2 ADE
        3 ABC
        4 CE
        5 BCD
        6 CD
        7 BCDE
        8 AD
        9 C
        10 ABDE

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        #217906
        Manuel

          Hallo,
          hier meine ersten Lösungsversuche:
          1: ADE
          2: ADE
          3: ABE
          4: in Bearbeitung
          5: BCD
          6: in Bearbeitung
          7: in Bearbeitung
          8: BD
          9: C
          10: ABDE

          Bei den bearbeiteten Aufgaben bin ich mir sicher.

          #217984
          Rai

            Hallo Manuel,
            hier hast du wieder mal recht ;).
            Habe mir 3 und 8 noch einmal genau angesehen und stimme nun mit dir überein:

            3: A, B, E klar
            3C falsch: Das Schuldverhältnis wandelt sich ex nunc in eine Rückabwicklung (§ 346 Abs 1). Es erlischt nicht ex tunc.

            8. B, D klar
            8A: ist falsch, da N den H vorsätzlich beleidigen, jedoch keinen Schaden zufügen wollte. Somit ist eine notwendige Bedingung für § 826 nicht erfüllt.

            Bin schon gespannt auf deine restlichen Antworten

            #218095
            Manuel

              Hallo Rai,

              meine Lösung für:

              6: BD
              7: BCD
              4: ist noch in Arbeit

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              #218098
              Manuel

                Hallo Rai,

                mein Vorschlag zu Aufgabe 4.

                BCE

                Was meinst Du?

                #218183
                Rai

                  Hallo Manuel,
                  danke nochmal. Hier meine Einschätzungen

                  ad 4) CD (bin mir ziemlich sicher). B nicht, da lt. Skript Nr. 3, S. 5 die Sorgfalt nur eine Nebenpflicht ist (einen entsprechenden Paragraphen habe ich leider noch nicht gefunden)

                  ad 6) BD korrket. C falsch. Das “Alt. 1” habe ich fahrlässigerweise überlesen ;)

                  ad 7) BCD korrekt, E aufgrund von § 679 falsch.

                  bei 8 A: Hier bin ich mich nicht so wirklich sicher. Kannst du mir evtl. erklären, warum ein Schadenersatzanspruch nach § 826 auszuschließen ist?

                  #218188
                  Manuel

                    Hallo Rai,

                    zu Aufgabe 4 gehe ich vom Skript Nr. 3 ab Seite 12, nach dem Diagramm “Nutzungen” aus:

                    2. Die Pflichten von Vermieter und Mieter

                    Der Vermieter hat dem Mieter die gemietete Sache gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 in einem zu
                    dem vertragsmäßigen Zweck geeigneten Zustand zu überlassen (Gebrauchsüberlassungspflicht) und sie während der Dauer des Mietverhältnisses in diesem Zustand
                    zu erhalten (Gebrauchserhaltungspflicht).
                    Die sich aus § 535 ergebende Instandhaltungspflicht des Vermieters ist allerdings – weil
                    dispositives Recht – durch eine entsprechende Vereinbarung der Vertragsparteien abdingbar. Bei der Vermietung von Wohn- und Geschäftsräumen wird von dieser Möglichkeit
                    häufig dergestalt Gebrauch gemacht, dass die zur Beseitigung der normalen Abnutzung
                    erforderlichen sogenannten Schönheitsreparaturen, deren Kosten nach § 535 grundsätzlich der Vermieter zu tragen hat, auf den Mieter abgewälzt werden. Die entsprechende
                    Parteivereinbarung kann auch in einem Formularvertrag (Allgemeine Geschäftsbedingungen) enthalten sein; sie wird vom BGH1
                    nicht als eine grundsätzlich unangemessene Benachteiligung des Mieters im Sinne des § 307 angesehen.
                    Die Hauptpflicht des Mieters ist seine Pflicht zur Zahlung der Miete so, wie es vereinbart
                    ist. Vereinbarungen die Miete betreffend beziehen sich in erster Linie auf
                    – die Höhe der Miete,
                    – die Art und Weise, wie die Miete zu entrichten ist. In der Regel ist der Mieter
                    aufgrund des Mietvertrages verpflichtet, die Miete für einen bestimmten Zeitraum – meist einen Monat – im Voraus zu bezahlen.
                    _________________________________________________

                    Gemäß § 540 ist der Mieter ohne eine entsprechende Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, die Sache an einen Dritten zu überlassen, insbesondere weiter zu vermieten (Verbot der Untermiete).
                    Darüber hinaus treffen den Mieter noch eine Reihe von Nebenpflichten, wie z.B. die
                    Pflicht, mit der gemieteten Sache sorgfältig umzugehen.
                    Erfüllt der Mieter seine Zahlungsverpflichtung nicht, kann ihm der Vermieter unter den in
                    § 543 genannten Voraussetzungen fristlos kündigen.
                    Der Vermieter von Grundstücken oder Räumen erwirbt zur Sicherung seiner Forderungen
                    aus dem Mietverhältnis (Mietzins- und Schadensersatzansprüche) gemäß § 562 ein Pfandrecht an den “eingebrachten Sachen des Mieters”, (z.B. Möbel und Kunstgegenstände).

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                    #218189
                    Manuel

                      Hallo Rai,

                      mein Erklärungsversuch zu Aufgabe 8:

                      A ist falsch, weil sich bei § 826 BGB der Vorsatz auch auf den Eintritt eines (konkreten) Schadens beziehen muss.
                      B ist richtig, denn die Störerhaftung ist verschuldensunabhängig. C ist falsch, weil Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung ein Anorndungsanspruch und ein Anordnungsgrund sind, mithin H auch die Eilbedürftigkeit für
                      eine einstweilige Regelung darlegen müsste. D ist richtig; denn die Erstbegehung indiziert die Wiederholungsgefahr. E ist falsch; der Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 BGB setzt nur die Verletzung des Rechtsguts aus §
                      823 Abs. 1 BGB voraus, wegen der ein Schadenseintritt nur droht (vgl. KE 4, S. 28).

                      #218741
                      Tine

                        Hallo, Rai und Manuel, zu Aufg. 4:
                        B wie Rai, denn es widerspricht §535, der die Hauptpflichten nennt.
                        C auch nicht, denn das Pfandrecht erstreckt sich nicht auf a l l e eingebrachten Sachen (s. § 562 Abs 1 Satz 2: “..erstreckt sich nicht auf die Sachen, die einer Pfändung nicht unterliegen”), z.B. Dinge, die der Mensch für das tägliche Leben braucht u.a.
                        Ich sehe im Augenblik nur E als richtig an.
                        Grüße von Tine

                        #218919
                        Rai

                          Hi Manuel und Tine,
                          danke für eure Beiträge.

                          zu 4) das Problem mit dem Pfandrecht ist etwas gemein. Das Skript ist hier eindeutig ungenau. Wenn ich mir §562 mit §811 ZPO (http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__811.html, siehe besonders §811, Abs 3) durchlese, gebe ich Tine Recht geben. Gemein ist es, dass im Skript hier keine Einschränkung erwähnt:

                          “Der Vermieter von Grundstücken oder Räumen erwirbt zur Sicherung seiner Forderungen
                          aus dem Mietverhältnis (Mietzins- und Schadensersatzansprüche) gemäß § 562 ein Pfandrecht an den “eingebrachten Sachen des Mieters””

                          zu 8) Die Formulierung von 8 und 8A schließt noch nicht aus, dass es auch tatsächlich zu einem Schaden gekommen ist. Somit kann ein Anspruch auf §826 nocht nicht ausgeschlossen werden. Wie seht ihr das?

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                          #219083
                          Tine

                            Lieber Rai, entschuldige, ich hinke euch hinterher. Bei 4 bleibe ich noch bei meiner Ansicht (nicht pfändbare Dinge: § 562 Abs 1 Satz 2 s.o.). Ein anderes Beispiel für Dinge, die der Mieter mit einbringt, aber unpfändbar sind, ist eine Leihgabe, die eigentlich einem anderen gehört. Warum bleibst du da noch unschlüssig?
                            Bei 8 A bin ich auch unsicher, aber es ist doch aus dem Tatbericht klar, dass N dem H bekannt ist, der eigentlich andere Wege für eine Beleidigung ohne den Vorsatz der Schädigung finden könnte als ausgerechnet die Internetshop-Seite des H = Händler. Allerdings ist N als Nutzer definiert, was mich unsicher macht, es wäre ja klar, wenn er B (Bekannter) wäre. Ich denke schon, dass eine Beleidigung auf einer öffentlichen Shop-Seite einen Vorsatz der Schädigung impliziert. Danach käme KE 4 Leistungsstörung S.9 unten in Betracht: In Zusammenhang mit der Naturalherstellung als Schadensersatz gibt es dort das folgende Beispiel: “Derjenige, der Tatsachen behauptet, die im Hinblick auf einen anderen ehrverletzend und kreditgefährdend sind, muss diese Äußerungen widerrufen.” Kreditgefährdung ist nach § 824 gleichwertig mit “oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb und Fortkommen”

                            #219084
                            Tine

                              Habe nochmals Aufgabentext 8A gelesen. Die notwendige Voraussetzung ist ja wohl gerade, dass kein Vorsatz der Schädigung bestehen soll. Dann wäre die Schädigung durch Fahrlässigkeit (unbeabsichtigte schädigende Wirkung bei Veröffentlichung auf Shop-Seite) der Tatbestand und damit das Nichtzutreffen von A, nämlich § 826 kann nicht herangezogen werden. Grrrrrr.

                              #219171
                              Tine

                                Nochmals zu 8 A: Ich war bei meinem ersten Versuch spontan davon ausgegangen, dass eine Beleidigung den Wunsch zur Schädigung impliziert. Das muss nicht so sein. Wenn der Wunsch der persönlichen Kränkung einzig da ist, könnte man wahrscheinlich nicht von vorsätzlicher Schadenszufügung sprechen. Wenn diese öffentlich geschieht, kann es zu einer Schädigung kommen, die wäre dann aber durch Fahrlässigkeit entstanden.
                                § 823 spricht über Fälle von Schaden, der vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt wird. Demgegenüber ist in §826 nur von vorsätzlicher Schädigung die Rede.
                                Die Formulierung von Aufgabe A ist, dass es N “einzig” darauf ankam,den N zu “beleidigen”. Das weist darauf hin, dass nur eine Sache geltend gemacht werden kann. Vorsätzlich kann eigentlich hier nur die persönliche Kränkung sein. Der Schaden/die Geschäftsschädigung, der entsteht, weil sie im öffentlichen Raum geschieht, wäre dann fahrlässig entstanden.
                                Von dem, was mir hier vorliegt, denke ich jetzt mal so: § 826 kommt nicht in Betracht.

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                                #219292
                                Rai

                                  Hi Tine,
                                  vielen Dank für die Analyse.Deine Bemerkung, dass keine vorsätzliche Schadenszuführung, sondern nur eine vorsätzliche Beleidungen vorliegt, trifft es. Somit kann § 826 ausgeschlossen werden und 8A ist falsch.

                                  Bei 4. bin ich natürlich auch überzeugt – hier hat mich nur die Formulierung im Skript gestört.

                                Ansicht von 15 Beiträgen - 1 bis 15 (von insgesamt 15)

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