Foren › A-Module Wirtschaftswissenschaft Fernuni Hagen › Grundlagen des Privat- und Wirtschaftsrechts › Lösung Einsendearbeit Recht der Leistungsstörungen Fernuni Hagen WS20/21
Schlagwörter: 31061, Einsendearbeit, Fernuni Hagen, Lösung
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30. September 2020 um 16:48:01 Uhr #216231
Liebe Kommilitoninnen und Kommilitonen,
In diesem Thema wollen wir die Lösung zur Einsendearbeit im Modul 31061 Grundlagen des Privat- und Wirtschaftsrechts, Kurs 40561 Das Recht der Leistungsstörungen, Schadensersatz- und Vertragsrecht WS20/21 (Fernuni Hagen) diskutieren. Unsere Mentoren werden euch gern bei inhaltlichen Fragen unterstützen.
Bis wann ist die Einsendearbeit abzugeben und wo finde ich die Einsendearbeit?
Hier könnt ihr die Fragen downloaden: https://www.fernuni-hagen.de/wirtschaftswissenschaft/studium/module/31061.shtml bzw. hier https://www.fernuni-hagen.de/mks/lotse/Wo findet ihr noch wichtige Tipps zu der Einsendearbeit und zur Klausur?
Wichtige Tipps zu diesem Modul findet ihr hier: https://www.fernstudium-guide.de/dokumente/ebooks/E-Book-FG-A-Module-Klausurtipps.pdfWo findet ihr die Klausuraufgaben und die Klausurstatistiken?
Die Klausuraufgaben und eine Klausurstatistik könnt ihr hier finden: https://www.fernstudium-guide.de/dokumente/ebooks/klausuraufgaben-klausurstatistik.pdfWir wünschen euch viel Erfolg mit diesem Modul!
Team Fernstudium Guide31. Oktober 2020 um 20:10:52 Uhr #217882RaiHier ein erster Lösungsversuch für die ESA-Aufgaben:
1 ADE
2 ADE
3 ABC
4 CE
5 BCD
6 CD
7 BCDE
8 AD
9 C
10 ABDEAnzeige
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1. November 2020 um 09:25:14 Uhr #217906ManuelHallo,
hier meine ersten Lösungsversuche:
1: ADE
2: ADE
3: ABE
4: in Bearbeitung
5: BCD
6: in Bearbeitung
7: in Bearbeitung
8: BD
9: C
10: ABDEBei den bearbeiteten Aufgaben bin ich mir sicher.
2. November 2020 um 19:52:55 Uhr #217984RaiHallo Manuel,
hier hast du wieder mal recht ;).
Habe mir 3 und 8 noch einmal genau angesehen und stimme nun mit dir überein:3: A, B, E klar
3C falsch: Das Schuldverhältnis wandelt sich ex nunc in eine Rückabwicklung (§ 346 Abs 1). Es erlischt nicht ex tunc.8. B, D klar
8A: ist falsch, da N den H vorsätzlich beleidigen, jedoch keinen Schaden zufügen wollte. Somit ist eine notwendige Bedingung für § 826 nicht erfüllt.Bin schon gespannt auf deine restlichen Antworten
4. November 2020 um 21:35:50 Uhr #218095ManuelHallo Rai,
meine Lösung für:
6: BD
7: BCD
4: ist noch in ArbeitAnzeige
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4. November 2020 um 22:23:46 Uhr #218098ManuelHallo Rai,
mein Vorschlag zu Aufgabe 4.
BCE
Was meinst Du?
6. November 2020 um 08:40:48 Uhr #218183RaiHallo Manuel,
danke nochmal. Hier meine Einschätzungenad 4) CD (bin mir ziemlich sicher). B nicht, da lt. Skript Nr. 3, S. 5 die Sorgfalt nur eine Nebenpflicht ist (einen entsprechenden Paragraphen habe ich leider noch nicht gefunden)
ad 6) BD korrket. C falsch. Das “Alt. 1” habe ich fahrlässigerweise überlesen ;)
ad 7) BCD korrekt, E aufgrund von § 679 falsch.
bei 8 A: Hier bin ich mich nicht so wirklich sicher. Kannst du mir evtl. erklären, warum ein Schadenersatzanspruch nach § 826 auszuschließen ist?
6. November 2020 um 09:30:53 Uhr #218188ManuelHallo Rai,
zu Aufgabe 4 gehe ich vom Skript Nr. 3 ab Seite 12, nach dem Diagramm “Nutzungen” aus:
2. Die Pflichten von Vermieter und Mieter
Der Vermieter hat dem Mieter die gemietete Sache gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 in einem zu
dem vertragsmäßigen Zweck geeigneten Zustand zu überlassen (Gebrauchsüberlassungspflicht) und sie während der Dauer des Mietverhältnisses in diesem Zustand
zu erhalten (Gebrauchserhaltungspflicht).
Die sich aus § 535 ergebende Instandhaltungspflicht des Vermieters ist allerdings – weil
dispositives Recht – durch eine entsprechende Vereinbarung der Vertragsparteien abdingbar. Bei der Vermietung von Wohn- und Geschäftsräumen wird von dieser Möglichkeit
häufig dergestalt Gebrauch gemacht, dass die zur Beseitigung der normalen Abnutzung
erforderlichen sogenannten Schönheitsreparaturen, deren Kosten nach § 535 grundsätzlich der Vermieter zu tragen hat, auf den Mieter abgewälzt werden. Die entsprechende
Parteivereinbarung kann auch in einem Formularvertrag (Allgemeine Geschäftsbedingungen) enthalten sein; sie wird vom BGH1
nicht als eine grundsätzlich unangemessene Benachteiligung des Mieters im Sinne des § 307 angesehen.
Die Hauptpflicht des Mieters ist seine Pflicht zur Zahlung der Miete so, wie es vereinbart
ist. Vereinbarungen die Miete betreffend beziehen sich in erster Linie auf
– die Höhe der Miete,
– die Art und Weise, wie die Miete zu entrichten ist. In der Regel ist der Mieter
aufgrund des Mietvertrages verpflichtet, die Miete für einen bestimmten Zeitraum – meist einen Monat – im Voraus zu bezahlen.
_________________________________________________Gemäß § 540 ist der Mieter ohne eine entsprechende Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, die Sache an einen Dritten zu überlassen, insbesondere weiter zu vermieten (Verbot der Untermiete).
Darüber hinaus treffen den Mieter noch eine Reihe von Nebenpflichten, wie z.B. die
Pflicht, mit der gemieteten Sache sorgfältig umzugehen.
Erfüllt der Mieter seine Zahlungsverpflichtung nicht, kann ihm der Vermieter unter den in
§ 543 genannten Voraussetzungen fristlos kündigen.
Der Vermieter von Grundstücken oder Räumen erwirbt zur Sicherung seiner Forderungen
aus dem Mietverhältnis (Mietzins- und Schadensersatzansprüche) gemäß § 562 ein Pfandrecht an den “eingebrachten Sachen des Mieters”, (z.B. Möbel und Kunstgegenstände).Anzeige
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6. November 2020 um 09:40:34 Uhr #218189ManuelHallo Rai,
mein Erklärungsversuch zu Aufgabe 8:
A ist falsch, weil sich bei § 826 BGB der Vorsatz auch auf den Eintritt eines (konkreten) Schadens beziehen muss.
B ist richtig, denn die Störerhaftung ist verschuldensunabhängig. C ist falsch, weil Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung ein Anorndungsanspruch und ein Anordnungsgrund sind, mithin H auch die Eilbedürftigkeit für
eine einstweilige Regelung darlegen müsste. D ist richtig; denn die Erstbegehung indiziert die Wiederholungsgefahr. E ist falsch; der Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 BGB setzt nur die Verletzung des Rechtsguts aus §
823 Abs. 1 BGB voraus, wegen der ein Schadenseintritt nur droht (vgl. KE 4, S. 28).15. November 2020 um 12:22:27 Uhr #218741TineHallo, Rai und Manuel, zu Aufg. 4:
B wie Rai, denn es widerspricht §535, der die Hauptpflichten nennt.
C auch nicht, denn das Pfandrecht erstreckt sich nicht auf a l l e eingebrachten Sachen (s. § 562 Abs 1 Satz 2: “..erstreckt sich nicht auf die Sachen, die einer Pfändung nicht unterliegen”), z.B. Dinge, die der Mensch für das tägliche Leben braucht u.a.
Ich sehe im Augenblik nur E als richtig an.
Grüße von Tine17. November 2020 um 20:56:04 Uhr #218919RaiHi Manuel und Tine,
danke für eure Beiträge.zu 4) das Problem mit dem Pfandrecht ist etwas gemein. Das Skript ist hier eindeutig ungenau. Wenn ich mir §562 mit §811 ZPO (http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__811.html, siehe besonders §811, Abs 3) durchlese, gebe ich Tine Recht geben. Gemein ist es, dass im Skript hier keine Einschränkung erwähnt:
“Der Vermieter von Grundstücken oder Räumen erwirbt zur Sicherung seiner Forderungen
aus dem Mietverhältnis (Mietzins- und Schadensersatzansprüche) gemäß § 562 ein Pfandrecht an den “eingebrachten Sachen des Mieters””zu 8) Die Formulierung von 8 und 8A schließt noch nicht aus, dass es auch tatsächlich zu einem Schaden gekommen ist. Somit kann ein Anspruch auf §826 nocht nicht ausgeschlossen werden. Wie seht ihr das?
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20. November 2020 um 12:08:38 Uhr #219083TineLieber Rai, entschuldige, ich hinke euch hinterher. Bei 4 bleibe ich noch bei meiner Ansicht (nicht pfändbare Dinge: § 562 Abs 1 Satz 2 s.o.). Ein anderes Beispiel für Dinge, die der Mieter mit einbringt, aber unpfändbar sind, ist eine Leihgabe, die eigentlich einem anderen gehört. Warum bleibst du da noch unschlüssig?
Bei 8 A bin ich auch unsicher, aber es ist doch aus dem Tatbericht klar, dass N dem H bekannt ist, der eigentlich andere Wege für eine Beleidigung ohne den Vorsatz der Schädigung finden könnte als ausgerechnet die Internetshop-Seite des H = Händler. Allerdings ist N als Nutzer definiert, was mich unsicher macht, es wäre ja klar, wenn er B (Bekannter) wäre. Ich denke schon, dass eine Beleidigung auf einer öffentlichen Shop-Seite einen Vorsatz der Schädigung impliziert. Danach käme KE 4 Leistungsstörung S.9 unten in Betracht: In Zusammenhang mit der Naturalherstellung als Schadensersatz gibt es dort das folgende Beispiel: “Derjenige, der Tatsachen behauptet, die im Hinblick auf einen anderen ehrverletzend und kreditgefährdend sind, muss diese Äußerungen widerrufen.” Kreditgefährdung ist nach § 824 gleichwertig mit “oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb und Fortkommen”20. November 2020 um 12:29:41 Uhr #219084TineHabe nochmals Aufgabentext 8A gelesen. Die notwendige Voraussetzung ist ja wohl gerade, dass kein Vorsatz der Schädigung bestehen soll. Dann wäre die Schädigung durch Fahrlässigkeit (unbeabsichtigte schädigende Wirkung bei Veröffentlichung auf Shop-Seite) der Tatbestand und damit das Nichtzutreffen von A, nämlich § 826 kann nicht herangezogen werden. Grrrrrr.
22. November 2020 um 11:06:59 Uhr #219171TineNochmals zu 8 A: Ich war bei meinem ersten Versuch spontan davon ausgegangen, dass eine Beleidigung den Wunsch zur Schädigung impliziert. Das muss nicht so sein. Wenn der Wunsch der persönlichen Kränkung einzig da ist, könnte man wahrscheinlich nicht von vorsätzlicher Schadenszufügung sprechen. Wenn diese öffentlich geschieht, kann es zu einer Schädigung kommen, die wäre dann aber durch Fahrlässigkeit entstanden.
§ 823 spricht über Fälle von Schaden, der vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt wird. Demgegenüber ist in §826 nur von vorsätzlicher Schädigung die Rede.
Die Formulierung von Aufgabe A ist, dass es N “einzig” darauf ankam,den N zu “beleidigen”. Das weist darauf hin, dass nur eine Sache geltend gemacht werden kann. Vorsätzlich kann eigentlich hier nur die persönliche Kränkung sein. Der Schaden/die Geschäftsschädigung, der entsteht, weil sie im öffentlichen Raum geschieht, wäre dann fahrlässig entstanden.
Von dem, was mir hier vorliegt, denke ich jetzt mal so: § 826 kommt nicht in Betracht.26. November 2020 um 19:37:14 Uhr #219292RaiHi Tine,
vielen Dank für die Analyse.Deine Bemerkung, dass keine vorsätzliche Schadenszuführung, sondern nur eine vorsätzliche Beleidungen vorliegt, trifft es. Somit kann § 826 ausgeschlossen werden und 8A ist falsch.Bei 4. bin ich natürlich auch überzeugt – hier hat mich nur die Formulierung im Skript gestört.
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