Foren A-Module Wirtschaftswissenschaft Fernuni Hagen Grundlagen des Privat- und Wirtschaftsrechts Lösung Einsendearbeit Recht der Kreditsicherung Fernuni Hagen WS17/18

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  • #153321
    FSGU Betreuer
    Teilnehmer

      Hallo,

      Hier könnt ihr die Lösung zur Einsendearbeit Das Recht der Kreditsicherung (Kurs 40562) im Modul 31061 Wirtschafts- und Privatrecht an der Fernuni Hagen diskutieren.

      Die Einsendearbeit ist am 04.01.2018 spätestens abzugeben, hier könnt ihr die Fragen downloaden: http://www.fernuni-hagen.de/mks/lotse/

      #153905
      MIchael

        Aufgabe 1: A, C, D E

        Wenn der Bürge nach §771 S.1 BGB die Einrede der Vorausklage geltend machen kann, dann kann er auf den Schuldner verweisen. Diese Einrede gilt aber nicht bei selbstschuldnerischer Bürgschaft. Sie gilt auch nicht, wenn die Rechtsverfolgung “wesentlich erschwert” ist wegen Aufenthaltsverlegung und wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

        Bei Einrede der Vorausklage muss der Gläubiger erstmal an den Schuldner ran, also die Vollstreckung in die beweglichen Sachen des Schuldners versuchen nach §772 I BGB. Forderungen sind aber nicht körperliche Gegenstände.

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        #165258
        Christof
        Teilnehmer

          Hallo zusammen, hier meine “Lösung”.

          Bin auf Korrekturen, Hinweise, Ergänzungen, … gespannt.

          Aufg. 1) A, B, C, D, E
          A : ja; §773, Abs. 1, Ziffer 3
          B : ja; §773, Abs. 1, Ziffer 4 (bin mir da etwas unsicher)
          C : ja; §773, Abs. 1, Ziffer 2
          D : ja; §773, Abs. 1, Ziffer 4 (ebenfalls unsicher)
          E : ja; §773, Abs. 1, Ziffer 1

          Aufg. 2) A, C, D
          B: nein; Rentenschuld ist eine Grundschuld (§1199), zu den Grundpfandrechten zählen Hypotheken und Grundschulden (KE2, S. 94)

          Aufg. 3) A, B, E; insgesamt bin ich mir bei dieser Aufgabe unsicher)
          A : ja; denke schon, laut KE2 (S. 68) ist es nicht ausdrücklich geregelt, müsste damit wohl als sonstiges Recht gelten.
          B : ja; Sicherungseigentum müsste Schuldrecht sein und somit kein Konflikt bezüglich Sachenrecht
          C : nein; so deute ich jedenfalls KE2, S. 68 b)
          D : nein; vgl. KE2, S. 68, 2. Absatz
          E : KE2, S.68

          Aufg. 4) A, E
          A : ja, da V noch Eigentümer war und sich D und V geeinigt haben
          B : nein; wird erst mit vollständiger Bezahlung Eigentümer (KE1, S.43)
          C : nein; wegen E
          D : nein; wegen E
          E : ja; aber bin mir unsicher

          Aufg. 5) E
          A : nein; §1204-1296 Pfandrecht an beweglichen Sachen und Rechten
          B : nein; Pfand muss übergeben werden (§1205), dies geht ja nicht
          C : nein; nach §1120 fällt der Traktor mit unter Hypothek
          D : nein; §1204-1296 Pfandrecht an beweglichen Sachen und Rechten
          E : ja; müsste ein Recht sein und somit in diesen Bereich fallen

          Aufg. 6) E
          A : nein; KE2, S. 103
          B : nein; Grundschuld und Forderung sind nicht aneinander gekoppelt (KE2, S. 107)
          C : nein; nicht nur, sondern auch durch Befriedigung des Gläubigers in Zwangsvollstreckung (KE2, S. 108)
          D : nein; KE2, S. 109 (Kapitel 7.7.2)
          E : ja; KE2, S 107

          Aufg. 7) B, D
          A : nein; S würde für sich selbst bürgen
          B : ja; B bürgt ja mit seinem privaten Vermögen
          C : nein; A stellt das Darlehen, hat also kein Eigentum das vorbehaltlich sein kann
          D : ja (KE2, Kap. 6.2)
          E : nein; der LKW müsste an A ja übergeben werden

          Aufg. 8) A, C, D
          A : ja; KE2, S. 108
          B : nein; es ist die Zwangsversteigerung beschrieben (KE2, S. 102f)
          C : ja; habe keinen Beleg für meine Vermutung
          D : ja; bei der Entstehung einer Buchhypothek muss der Brief ausgeschlossen werden (KE2, S. 97f)
          E : nein; behält seinen Rang (KE2, S. 108)

          Aufg. 9) A, C, E
          A : ja; §449, Abs. 1
          B : nein; KE1, S. 43
          C : ja; KE1, S. 44
          D : nein; KE1, S. 44
          E : ja; unmittelbarer Besitz hat der Käufer, Eigentum bis zur Bezahlung der Verkäufer

          Aufg. 10) C, E
          Mit dieser Aufgabe konnte ich ehrlich gesagt nichts anfangen; habe Antworten im Internet gefunden, kann die aber nicht wirklich nachvollziehen. Anhand der Skripte habe sie jedenfalls nicht gelöst (alleine schon “Anwartschaftsrecht nicht gefunden).
          A : nein
          B : ?
          C : ja
          D : wegen E
          E : ja

          #165621
          Leandro
          Teilnehmer

            Hallo an alle und an Christof,

            ich habe vieles ähnlich wie Christof, bis auf Aufgabe 4. Da bin ich ganz anderer Meinung.

            Meine Lösung Aufgabe 4 ist : A,C und D

            Wegen § 161 Abs. 1 Satz 1 BGB kann K noch Eigentümer werden, wenn die aufschiebende Bedingung, unter der die Übereignung steht, eingetreten ist. Diese Bedingung ist die Erfüllung der Kaufpreiszahlungspflicht. Das kann einmal durch Zahlung an den Inhaber der Kaufpreisforderung geschehen, also durch Zahlung an den D. Da K von der Abtretung nichts wusste, kann er nach § 407 BGB auch an den bisherigen Gläubiger, also den V leisten, meiner Meinung nach.

            Bei Aufgabe 10 hab ich leider auch keinen Ansatz :(

            #165633
            Christof
            Teilnehmer

              Hallo,
              Aufg. 4 sehe ich auch so wie Leandro.
              Wie ich auf E kam (und damit C & D als falsch) kann ich nicht sagen, halte meine ursprüngliche Antwort jetzt aber als falsch.
              => Aufg. 4: A, C, D

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