Foren A-Module Wirtschaftswissenschaft Fernuni Hagen Grundlagen des Privat- und Wirtschaftsrechts Lösung Einsendearbeit Grundlagen des Privatrechts Fernuni Hagen WS20/21

Ansicht von 10 Beiträgen - 16 bis 25 (von insgesamt 25)
  • Autor
    Beiträge
  • #217687
    Manuel

      Hallo Andrea,

      hier meine Begründung zu Aufgabe 7. Wie denkst Du darüber? Gruß

      Eine Vollmacht kann durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung des Bevollmächtigten dem Vertreter gegenüber wirksam erteilt werden (sog. interne Vollmacht). Die Bevollmächtigung ist grundsätzlich auch formlos möglich. Auch erlischt die Vollmacht nicht durch die Zurückweisung nach § 174 BGB. Zwar macht diese das Rechtsgeschäft unwirksam, aber eben nicht wegen mangelnder Vertretungsmacht. C, D und E sind damit richtig. Auch kann eine Vollmacht durch eine Willenserklärung gegenüber dem Dritten, demgegenüber die Vertretung stattfinden soll (sog. externe Vollmacht), wirksam erteilt werden. Auch diese Art der Bevollmächtigung ist grds. formlos wirksam. A ist damit ebenfalls richtig. B ist falsch, da es sich hierbei nicht um einen Fall der rechtsgeschäftlich erteilten Vertretungsmacht, sondern um einen Fall der gesetzlichen Vertretung handelt.

      #217881
      Rai

        Hi Manuel,
        ja, ich hab mich mal an “Kurs 40561 Das Recht der Leistungsstörungen, Schadensersatz- und Vertragsrecht” versucht. Ich schreib meinen ersten Lösungsversuch im anderen Forumsraum nieder: https://www.fernstudium-guide.de/forums/topic/loesung-einsendearbeit-recht-der-leistungsstoerungen-fernuni-hagen-ws20-21/

        Anzeige
        Weiterbildung zum Geprüfte/r Volkswirt/in (FSGU) - staatlich zugelassen. Förderung über Bildungsgutschein möglich.

        #217927
        Marie

          Hallo,

          Zwischenfrage zu Aufgabe 4.

          Ich war jetzt intuitiv dabei ANtwort B auch als richtig anzukreuzen?
          §241 = Anspruchsgrundlage, aufgrund der Formulierung “….ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern.”

          #217928
          Marie

            oops, Fehler erkannt, Frage war ja zu § 241a…. B-)

            #218259
            Tine

              Hallo Andrea, 7B ist nicht korrekt, denn der Vorstand ist nicht ein Vertreter durch Rechtsgeschäft, sondern durch Gesetz. Die in 7C ausgesprochene Kündigung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft und wird von C empfangen. Selbst wenn er sie zurückweist, bleibt sie eine wirksame Willenserklärung.
              Manuel und Rai, warum habt ihr bei Aufgabe 6 Lösung A akzeptiert? Ist es nicht so, dass als notwendige Voraussetzung für eine Anfechtung schon der Anfechtungswille genügt (§145 (1), aber dass ein guter Grund dazukommen muss, wenn sie wirksam werden soll?
              Grüße von Tine

              Anzeige
              Weiterbildung zum Geprüfter Business Consultant (FSGU)- staatlich zugelassen. Auch als IHK Weiterbildung. Förderung über Bildungsgutscheinmöglich.

              #218263
              Manuel

                Hallo Tine,

                ich (wir) beziehen uns auf die Stelle, was im Skript steht. Wie sieht denn Dein Lösungsvorschlag aus?

                § 9 Die Anfechtbarkeit von Willenserklärungen
                I. Überblick
                Ist ein Rechtsgeschäft wirksam zustande gekommen, besteht dennoch die Möglichkeit,
                es durch Vertrag wieder aufzuheben oder
                seine Nichtigkeit herbeizuführen.
                Eine Möglichkeit, ein wirksam zustande gekommenes Rechtsgeschäft nachträglich einseitig zu vernichten, gewährt die Anfechtung.
                Unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen kann derjenige, der eine Willenserklärung abgegeben hat, diese Erklärung mit der Folge anfechten, dass das gesamte Rechtsgeschäft – rückwirkend (ex tunc) – vernichtet wird.
                “Als von Anfang an nichtig”, wie es in § 142 heißt, bedeutet: Die Anfechtung beseitigt
                das angefochtene Rechtsgeschäft rückwirkend; es wird so behandelt, als sei es von Anfang an nicht wirksam gewesen.
                Nicht schon die im Gesetz eingeräumte Anfechtungsmöglichkeit als solche bewirkt die
                Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts; vielmehr muss derjenige, der einen Anfechtungsgrund
                hat, seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung anfechten. Erst durch diese Erklärung wird die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts herbeigeführt. Der Anfechtungsberechtigte kann also frei wählen, ob er das anfechtbare Rechtsgeschäft bestehen lassen oder ob er es durch seine
                Erklärung vernichten will.
                Die Anfechtungserklärung ist selbst eine Willenserklärung, nämlich eine Erklärung, in der
                der Wille kundgemacht wird, eine Rechtsfolge – hier die rückwirkende Vernichtung der
                anfechtbaren Erklärung – herbeizuführen. Sie ist empfangsbedürftig, d.h. sie wird erst
                wirksam, wenn sie dem nicht anwesenden Anfechtungsgegner – in der Regel ist das die
                andere an einem Rechtsgeschäft beteiligte Person – zugeht (vgl. § 130).

                Grüße

                #218264
                Manuel

                  Hallo Tine,

                  in diesem Paragraphen (9) findest Du die Erklärungen zu Anfechtungsgrund und Anfechtungserklärung.

                  #218344
                  Tine

                    Lieber Manuel, hatte die Seite nicht gesehen, auf der du schon Andrea geantwortet hattest. Vielen Dank für die entsprechende Stelle aus dem KE (Frage 6A). Mich hatte zuerst der Typ der Frage misstrauisch gemacht. Fragen, die zwei Dinge aufbringen, können halb und dadurch ganz falsch sein. Und BGB §143 lautet: “(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.”
                    Es ist zunächst nicht nötig, einen Grund anzugeben, für eine wirksame Anfechtung sicher schon.Vielfach wird offensichtlich “Anfechtung” als “wirksame Anfechtung” verstanden, wie ich bei Recherche gesehen habe. In dem von dir zitierten Abschnett scheint es mir aber nicht so zu sein: “Nicht schon die im Gesetz eingeräumte Anfechtungsmöglichkeit als solche bewirkt die
                    Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts; vielmehr muss derjenige, der einen Anfechtungsgrund hat, seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung anfechten. Erst durch diese Erklärung wird die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts herbeigeführt. Der Anfechtungsberechtigte kann also frei wählen, ob er das anfechtbare Rechtsgeschäft bestehen lassen oder ob er es durch seine
                    Erklärung vernichten will.” Ich hatte das als einen Beleg für die hohe Stellung der Privatautonomie gesehen. Ich gebe das nur mal so zu bedenken, lerne jetzt erst.
                    Vielen, vielen Dank für die vielen Hinweise
                    von Tine

                    Anzeige
                    Optimal für die Klausurvorbereitung an der Fernuni: Investition & Finanzierung für nur 37,90 €.

                    #218345
                    Manuel

                      Hallo Tine,

                      sehr gerne, alles gut. Jetzt muss es nur noch stimmem (grins).

                      #218593
                      Jan

                        Hallo zusammen,

                        ich habe eine Frage bezüglich der Aufgabe 9. Da man dem A Fahrlässigkeit vorwerfen kann (§827 Zustand der Trunkenheit), ist dieser doch Schadensersatzpflichtig, des Weiteren ist er für den Entgangen Gewinn §252 haftbar. Mit anderen Worten A ist auch für den Gewinn haftbar den S im normalen Lauf der Dinge erworben hätte oder?

                        Zusätzlich ist ja die Frage, für welchen Schaden der B aufkommen muss und da dieser wissentlich in einem anderen Namen aufgetreten ist, kann dieser nicht haftbar gemacht werden oder?

                      Ansicht von 10 Beiträgen - 16 bis 25 (von insgesamt 25)

                      Du musst angemeldet sein, um auf dieses Thema antworten zu können.

                      Kooperation und Zertifizierungen

                      Agentur für Arbeit
                      ZFU
                      TÜV
                      IHK
                      Aufstieg durch Bildung
                      Zusammen Zukunft gestalten

                      Partner und Auszeichnungen

                      FSGU AKADEMIE
                      TOP Institut
                      Wifa
                      Fernstudium Check
                      Bundesministerium für Bildung und Forschung
                      Europäische Union