Foren A-Module Wirtschaftswissenschaft Fernuni Hagen Grundlagen des Privat- und Wirtschaftsrechts Lösung Einsendearbeit Grundlagen des Privatrechts Fernuni Hagen WS20/21

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  • #216230
    FSGU Betreuer
    Teilnehmer

      Liebe Kommilitoninnen und Kommilitonen,

      In diesem Thema wollen wir die Lösung zur Einsendearbeit im Modul 31061 Grundlagen des Privat- und Wirtschaftsrechts, Kurs 40560 Grundlagen und Grundbegriffe des Privatrechts WS20/21 (Fernuni Hagen) diskutieren. Unsere Mentoren werden euch gern bei inhaltlichen Fragen unterstützen.

      Bis wann ist die Einsendearbeit abzugeben und wo finde ich die Einsendearbeit?
      Hier könnt ihr die Fragen downloaden: https://www.fernuni-hagen.de/wirtschaftswissenschaft/studium/module/31061.shtml bzw. hier https://www.fernuni-hagen.de/mks/lotse/

      Wo findet ihr noch wichtige Tipps zu der Einsendearbeit und zur Klausur?
      Wichtige Tipps zu diesem Modul findet ihr hier: https://www.fernstudium-guide.de/dokumente/ebooks/E-Book-FG-A-Module-Klausurtipps.pdf

      Wo findet ihr die Klausuraufgaben und die Klausurstatistiken?
      Die Klausuraufgaben und eine Klausurstatistik könnt ihr hier finden: https://www.fernstudium-guide.de/dokumente/ebooks/klausuraufgaben-klausurstatistik.pdf

      Wir wünschen euch viel Erfolg mit diesem Modul!
      Team Fernstudium Guide

      #216687
      Manuel

        Hallo zusammen,
        hier meine Lösungsvorschläge:
        1 A D
        2 C
        3 E
        4 C D E
        5 C
        6 A E
        7 A C D E
        8 A C E
        9 C
        10 A

        Was sind die Lösungsvorschläge vom FSGU-Betreuer?

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        #217208
        Maja

          Hi,
          wieso hast du bei Aufgabe 3 E, könntest du das vlt kurz erklären? Danke schonmal :)

          #217214
          Manuel

            Hallo Maja,

            V hat zwei gültige Kaufverträge über den Pkw geschlossen. Er kann das Eigentum an dem Pkw entweder an K oder D übertragen (Siehe § 929 S. 1 BGB). Der Umstand, dass er den Wagen zuerst an K verkauft hatte, hat keinen Einfluss auf seine Verfügungsmacht.

            Sehr gerne.

            #217299
            Rai

              Hi Manuel,
              Bei 6 und 10 habe ich andere Ergebnisse:

              6: A C D (siehe Skript)
              10: E (siehe § 197 Abs 1, Nr. 2)

              Bei allen anderen Punkten wäre ich deiner Meinung.

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              #217312
              Manuel

                Hallo Rai,

                hier meine Begründung zu Aufgabe 10:

                Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Diese beträgt drei Jahre. Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen muss. Der Anspruch entstand zwar im Jahre 2016, doch erst am 27.1.2017 erhielt A Kenntnis vom Täter. Da keine Anhaltspunkte für eine grob fahrlässige Unkenntnis von der Identität des Täters vor dem 27.1.2017 ersichtlich sind, beginnt die Verjährungsfrist am Ende des Jahres 2017 und endet mit Ablauf des 31.12.2020. § 199 Abs. 2 und Abs. 3 BGB sind nicht einschlägig, weil diese Vorschriften nur kenntnisunabhängige Verjährungshöchstfristen bezeichnen; d. h. die Ansprüche des A würden jedenfalls in zehn bzw. dreißig Jahren verjähren, wenn A nicht erfahren hätte, dass T den Raubüberfall begangen hat. Vorliegend hat A aber seit dem 27.1.2017 Kenntnis von der Person des T, so dass der Anspruch bereits nach drei Jahren ab dem Schluss des Jahres 2017 verjährt. B, C, D und E sind also falsch. A ist richtig.

                #217314
                Manuel

                  Vielen Dank. Aufgabe 6 muss ich noch mal überarbeiten.

                  #217502
                  Manuel

                    Hallo Maja,

                    was hälst Du von meiner Lösung und Begründung/Erklärung zu Aufgabe 3?

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                    #217503
                    Manuel

                      Hallo Rai,

                      was hälst Du von meiner Lösung und Begründung/Erklärung zu Aufgabe 10?

                      #217546
                      Rai

                        Hi Manuel,
                        Hier dürftest du Recht haben. Ich hatte mich hier wohl zu sehr auf §197, Abs 2 (Herausgabeansprüche aus Eigentum) konzentriert. Die Frage lautete aber nach der Verjährung für den Schadenersatz.

                        Kannst du mir noch sagen, woher du folgendes herausliest:

                        § 199 Abs. 2 und Abs. 3 BGB sind nicht einschlägig, weil diese Vorschriften nur kenntnisunabhängige Verjährungshöchstfristen bezeichnen;

                        Warum darf § 199 Abs 2 nur verwendet werden, wenn der Täter unbekannt ist? Ich hätte dies so gelesen, dass dieser anstelle von § 199 Abs 1 anzuwenden sind, egal ob der Täter bekannt oder unbekannt ist.
                        Wäre beim gegebenem Beispiel eine Körperverletzung entstanden, wäre dann der Schadenersatz wegen Körperverletzung erst nach 30 Jahren verjährt oder schon nach 3 Jahren (weil der Täter bekannt war?

                        Und wie wäre der Fall, wenn

                        #217568
                        Manuel

                          Hallo Rai,

                          § 199 Abs. 2 und Abs. 3 BGB sind nicht einschlägig
                          Der Unterschied ist:
                          Vorschriften sind nur für kenntnisunabhängige Verjährungshöchstfristen wenn A nicht erfahren hätte, dass T den Raubüberfall begangen hat. Dann würden die Ansprüche des A in zehn bzw. dreißig Jahren verjähren.

                          A hat aber erst seit dem 27.1.2017 Kenntnis von der Person des T.
                          Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine grob fahrlässige Unkenntnis von der Identität des Täters vor dem 27.1.2017. Er, A, wußte also bis zum 27.1.2017 nicht, daß dieser Mensch überhaupt existiert.

                          Somit beginnt die Verjährungsfrist am Ende des Jahres 2017 und endet mit Ablauf des 31.12.2020.

                          Gruß Manuel

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                          #217629
                          Rai

                            Hallo Manuel,
                            super, vielen Dank! Damit ist es mir klar.

                            #217630
                            Manuel

                              Hallo Rai,

                              sehr gerne.

                              Hast Du schon mit dem Kurs 40561 Das Recht der Leistungsstörungen, Schadensersatz- und Vertragsrecht begonnen?

                              Gruß

                              #217631
                              Manuel

                                Sehr geehrte Damen und Herren,

                                wie sehen denn die Lösungsvorschläge des FSGU-Betreuers zu diesem Kurs aus?

                                Viele Grüße
                                Manuel

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                                #217682
                                Andrea Latzko
                                Teilnehmer

                                  Hallo zusammen,

                                  ich sage, dass bei der Aufgabe 7 ABDE richtig ist.
                                  Der Vorstand wird als Vertreter berechtigt den Verein in Rechtsangelegenheiten zu vertreten.
                                  C ist in sofern nicht rechtkräftig, da der Vermieter C das Recht hat nach §174 BGB die Kündigung für unwirksam zu erklären. Hier liegt das Detail in dem Zusatz “mündlich” beauftragt. Bei der Kündigung liegt wie in 174 geschrieben eben keine Bevollmächtigungsurkunde bei und ein Mietvertrag wird immer persönlich und direkt geschlossen. Deshalb ist meiner Ansicht nach Aussage c keine durch ein Rechtsgeschäft erteilte Vollmacht. Bei Aussage A sind alle Beteiligten im Wissen der anderen Beteiligten, bei Aussage B ist der Vorstand ordentlich gewählt, bei Aussage D liegt eine Vollmachtsurkunde vor und bei E ist der Verkauf beim Trödelhändler nicht an Personen gebunden. Wenn Trödelhändler C den Namen des Käufers nicht kennt, kommt dennoch ein Kaufvertrag zu Stande. A gibt B das Objekt und den maximalen Kaufpreis vor.

                                Ansicht von 15 Beiträgen - 1 bis 15 (von insgesamt 25)

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