Foren › A-Module Wirtschaftswissenschaft Fernuni Hagen › Grundlagen des Privat- und Wirtschaftsrechts › Lösung Einsendearbeit Grundlagen des Privatrechts Fernuni Hagen WS17/18
Schlagwörter: Einsendearbeit, Fernuni Hagen. WS17/18, Lösung, Privat- und Wirtschaftsrecht
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25. September 2017 um 15:36:31 Uhr #153319
Hallo,
Hier könnt ihr die Lösung zur Einsendearbeit Grundlagen und Grundbegriffe des Privatrechts (Kurs 40560) im Modul 31061 Wirtschafts- und Privatrecht an der Fernuni Hagen diskutieren.
Die Einsendearbeit ist am 16.11.2017 spätestens abzugeben, hier könnt ihr die Fragen downloaden: http://www.fernuni-hagen.de/mks/lotse/
9. Oktober 2017 um 11:16:54 Uhr #153900MIchaelAufgabe 1: C, E
Richtig sind das das Versicherungsrecht und das Gesellschaftsrecht. Also C und E.
Aufgabe 2: D
7 Willenserklärungen:
– Angebot vor Abschluss des Kaufvertrags (Ein Brötchen bitte)
– konkludente Annahme
– Einigung im Sinne des §929 S.1 BGB und Eigentumsübergang, also zwei Willenserklärungen
– 50-Cent Übergabe (WE 5 und 6)
– V gibt das 20-Cent Stück dem K.Aufgabe 3: E
V kann das Eigentum an K oder D übertragen, er hat zwei gültige Kaufverträge abgeschlossen.9. Oktober 2017 um 11:22:57 Uhr #153901MIchaelAufgabe 5: B
A: Wirksamer Kaufvertrag zwischen Y und Z nach §164 Abs. 2 BGB
B: Vollmacht deckt nicht den niedrigen Kaufpreis ab, kein wirksamer Kaufvertrag, aber schwebend unwirksam.
C: Zwischen X und Z ist Vertrag wirksam
D: siehe C.
E: Falsch, siehe B.Aufgabe 6: B und D
A: Falsch, N hat nur Willenserklärung überbracht, er ist damit Bote, aber kein Fall von Stellvertretung.
B: Richtig, das fehlende Wissen des Schmidt ändert nichts an der nicht vorhandenen Vertretungsmacht.
C: Fall von Stellvertretung, Kassiererin handelt nach §164 Abs. 1 S. 2 BGB für den Händler.
D: Nach § 142 BGB wird die Vollmacht so behandelt, als wäre sie nie erteilt worden.
E: falsch weil Widerruf nicht zurückwirkend wirkt. Das Geschäft ist also durch die Vollmacht wirksam abgeschlossen worden.9. Oktober 2017 um 11:25:24 Uhr #153902MIchaelAufgabe 7: A, B, C, D
A, B, C: Die Vollmacht bedarf keiner bestimmten Form. Sie kann durch empfangsbedürftige Willenserklärung dem Vertreter gegenüber wirksam erteilt werden. Die Zurückweisung nach §174 BGB lässt die Vollmacht nicht erlischen. Das Rechtsgeschäft ist aber unwirksam, was jedoch nicht an der fehlenden Vertretungsmacht liegt.
9. Oktober 2017 um 11:28:21 Uhr #153903MIchaelAufgabe 8: A, B, E
Wegen der Generalvollmacht für F hat diese das Recht, entsprechend wie in A) tätig zu werden.
Bei §181 BGB ist nicht nur die Art des Zustandekommens eine Rechtsgeschäftes wesentlich. Es ist auch danach zu fragen, für wen das Geschäft denn Wirkung zeigt.Anzeige
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9. Oktober 2017 um 11:33:04 Uhr #153904MIchaelAufgabe 9: D
B hat keine Vertretungsmacht, die Vollmacht ist unwirksam nach §105 II BGB. Er haftet aber nur für das negative Interesse, da ihm der Mangel an Vertretungsmacht nicht bewusst war.
S hätte das Angebot also an genommen und die 379,90€ erhalten. Der Vertrauensschaden ist dann 379,90 – 350 = 29,90. Der Schadensersatz ist aber auf das positive Interesse begrenzt, also auf 19,90, weil S nur diesen Gewinn gemacht hätte, wenn er mit A das Geschäft abgeschlossen hätte.Aufgabe 10: B
Regelmäßge Verjährungsfrist = 3 Jahre nach § 195 BGB. Anspruch entstand 2011, Kenntnis am 27.1.2012. Verjährung beginnt also Ende 2012 und endet am 31.12.2015 nach §199 I BGB.
9. Oktober 2017 um 15:41:37 Uhr #153923LauraAufgabe 2
Wenn es 7 sind müsste doch A richtig sein,oder?
9. Oktober 2017 um 15:44:44 Uhr #153924LauraAufgabe 10
Wenn es 3 Jahre sind, endet die Frist am 31.12.2020 also A
Sonst hab ich alles wie du :)
9. Oktober 2017 um 19:46:17 Uhr #153925Hallo,
Aufg. 2 habe ich E: meine Überlegung: 4 Rechtsgeschäfte (Kaufvertrag; Übergabe Brötchen / 50ct / 20ct) jeweils mit zwei Willenserklärungen = 4*2 =8.
Aufg. 4 habe ich oben nicht gesehen; da habe B und C, bin aber recht unsicher
Aufg. 7 sehe ich eigentlich auch so, aber bei A war ich mir unsicher (Person B deute ich als Bote, ist das dann auch wirklich eine Vollmacht?)
Aufg. 10 sehe ich wie Laura als A; Michael, kann es sein, dass da deine Jahresangaben nicht passen? (habe bei mir 2016 / 17/ 20 stehen, du schreibst 2011, …)9. Oktober 2017 um 19:50:51 Uhr #153926Hallo
Aufgabe 10
Wenn ich doch den §199BGB als Grundlage nehme, müsste dann nicht die Verjährung 30 Jahre sein auf Grund des Raubüberfalls? Schliesslich sagt §249StGB ja auch das ein Raubüberfallmit Gewalt gegen eine Person ausgeführt wird oder unter Androhung von Gewalt was ja auch als Gesundheitsverletzung gehen könnte oder?Aufgabe 2
Hier habe ich D als richtig22. Oktober 2017 um 09:46:26 Uhr #164893Hier sind meine zusammengestellten Lösungen für:
Lotse EA 1,
Kurs 40560,
Abgabetermin: 16.11.2017Trotz höchstmöglicher Sorgfalt kann ich für die vollständige Korrektheit nicht garantieren. Sollte also jemandem etwas auffallen, dann bitte Bescheid geben. Und nun die Lösungen zu dieser Einsendearbeit:
1 C, E
2 A
3 E
4 B, C
5 B
6 B, D
7 A, B, C, D
8 A, B, E
9 D
10 A
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22. Oktober 2017 um 10:58:25 Uhr #164896Hallo zusammen
Ich habe das auch alles so wie ihr. Nur bei Aufgabe 9 hätte ich eine Frage: Warum denn D und nicht E?
Der B wusste ja nicht das der A zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht volltrunken war und hätte doch davon ausgehen müssen das er mit einer Vollmacht handelt, so dass der selber nicht gegenüber des S haften muss? Hätte er gewusst das A volltrunken war dann würde §166BGB gelten aber so denke ich das die Erklärung des B für und gegen den Vertretenen wirkt und S höchstens von A Geld verlangen kann.Gruß,
Meike22. Oktober 2017 um 11:10:17 Uhr #164897Bei 9 kommt § 179 Abs. 2 BGB zum Tragen (positives Interesse).
22. Oktober 2017 um 11:18:27 Uhr #164898Hallo Dieter,
danke für den Hinweis. -
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