Foren A-Module Wirtschaftswissenschaft Fernuni Hagen Grundlagen des Privat- und Wirtschaftsrechts Klausurlösung Grundlagen des Privat- und Wirtschaftsrechts WS13/14 Fernuni Hagen

Ansicht von 15 Beiträgen - 1 bis 15 (von insgesamt 16)
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    Beiträge
  • #108170
    dani
    Teilnehmer

      Hallo,

      Für die Klausur im Modul 31061 Grundlagen des Privat- und Wirtschaftsrechts der Fernuni Hagen im WS13/14 stellen wir nun unsere Lösung vor.

      Termin ist Di., 25.03.2014 zwischen 18:00–20:00 Uhr.

      #115990
      Uwe

        Wann gehts denn hier mal los?

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        #116000
        Francesca

          Wobei handelt es sich NICHT um einen gegenseitig verpflichtenden Vertrag?

          A) Bürgschaft

          B) verzinslicher Darlehensvertrag über Geld

          C) Maklervertrag

          D) Auftrag

          E) Leihvertrag

          erste Aufgabe zur Klausur von gestern.

          #116001
          Francesca

            Ein zwischen A und B geschlossener Vertrag ist…

            A) nichtig, wenn A dem B verspricht ihm den Mond vom Himmel zu holen.

            B) wirksam, wenn sich der lebenserfahrene und vernünftige A aus einer Laune heraus von dem B die Zukunft voraussagen lässt.

            C) nichtig, wenn A dem B ein Mofa verkauft, dass kurz nach Vertragsabschluss und vor Übergabe und Eigentumsverschaffung von einem Bundeswehrpanzer überrollt wurde.

            D) nichtig, wenn A dem B ein Mofa verkauft, dass kurz vor Vertragsabschluss und vor Übergabe und Eigentumsverschaffung von einem Bundeswehrpanzer überrollt wurde.

            E) einen Nacherfüllungsanspruch nach sich ziehend, wenn A dem B seinen Pudel verkauft und dieser nach Vertragsabschluss und vor Übergabe und Eigentumsverschaffung von einem Panzer überfahren wird.

            Aufgabe 2

            #116002
            Francesca

              Aufgabe 3:

              Bei einem Verbrauchsgüterkauf im Sinne des Paragraphen 474 BGB

              A) kann regelmäßig durch Individualvereinbarung von den Paragraphen 433 bis 435, 437, 439 bis 443 BGB zum Nachteil des Käfers abgewichen werden.

              B) steht dem Käufer grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu.

              C) geht für den Fall, dass eine Versendung der Kaufsache vereinbart wurde, die Gefahr des zufälligen Untergangs der gekauften Sache auf den Käufer dann über, wenn der Käufer in Besitz der Sache gelangt.

              D) wird für den Fall, dass sich ein MAngel an der Kaufsache innerhalb der Verjährungsfrist zeigt, vermutet, dass die Sache den Mangel schon bei Gefahrübergang aufwies.

              E) darf, auch wenn es sich um den Kauf einer gebrauchten Sache handelt, die Verjährungsfrist nicht durch Vereinbarung auf unter zwei Jahren gekürzt werden.

              Nur C richtig.

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              #116003
              Francesca

                Aufgabe 4:

                Folgende Personen haben gesetzliches Pfandrecht:

                A) Werkunternehmer an dem von ihm hergestellten beweglichen Sachen des Bestellers.

                B) Werkunternehmer an dem von ihm ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers.

                C) Unternehmer eines Bauwerkes oder eines teiles eines Bauwerkes am Baugrundstück des Bestellers.

                D) Vermieter an den in die Mietsache eingebrachten Sachen des Mieters.

                E) Gastwirt an dem vom Gast eingebrachten Sachen des Gastes.

                Hier habe ich nur Unternehmer (kenne die Reihenfolge nicht mehr)

                #116004
                Francesca

                  Edit

                  Aufgabe 3

                  E) nicht mehr sicher

                  #116033
                  Barbara
                  Teilnehmer

                    Aufgabe 3

                    E) war auf unter 1 Jahr

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                    #116037
                    Thomas
                    Teilnehmer

                      Ich mein bei e) stand: unzulässig Verjährungsfrist auf 1 Jahr…. Auf 1 Jahr wäre ja ok ;)

                      #116053
                      Claudia88

                        Ja, die Aussage war, dass bei gebrauchten Sachen die Verkürzung der Verjährungsfrist auf 1 Jahr unzulässig ist. Das ist meiner Meinung nach falsch.

                        #116058
                        Dieter
                        Teilnehmer

                          Bei 3e gilt: Gemäß § 475 Abs. 2 BGB gilt, dass die Verjährungsfrist bei gebrauchten Sachen nicht unter einem Jahr betragen darf.

                          Sie darf nicht weniger als 2 Jahre betragen, wenn es sich nicht um gebrauchte Sachen handelt.

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                          #116066
                          SkyLight

                            Danke für die Zusammenstellung….

                            kommen den hier noch die restlichen Fragen… ?????

                            #116269
                            Kati

                              Welches Sicherungsmittel ist nicht akzessorisch?

                              A Bürgschaft

                              B Hypo

                              C Sicherungsübereignung

                              D Pfand

                              E Sicherungsbtretung eines Werklohnanspruchs

                              #116275
                              Dieter
                              Teilnehmer

                                Hallo Kati,

                                und was sollte man hier antworten?

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                                #116417
                                Tim

                                  Die Noten sind da!

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