Hier meine Abweichungen gegenüber H. Nötig:
5) ACE -> § 831 setzt kein Schuldverhältnis voraus
6) B -> “Hat der Schuldner das Unmöglichwerden der Leistung zu vertreten, so kann der Gläubiger zwischen den folgenden Möglichkeiten wählen” Seite 39 im Skript
12) ABC (hier habe ich alles falsch aufgrund des “nicht”, hier meine überarbeitete Variante mit ABC)-> es handelt sich um Verbraucherdarlehen; Der Vertrag ist nicht nichtig, er kann trotz Formmangel wirksam werden; Das Auto muss direkt übereignet werden, trotz Eigentumsvorbehalt; Der Darlehensvertrag hat akzessorische Wirkung mit dem Kaufvertrag
18) ADE -> beide Parteien sind Kaufleute; es ist ein Handelskauf da “ein Vertrag zum Betriebe seines Handelsgewerbes” vorliegt;
19) E -> es handelt sich um einen Zahnarzt, somit liegt eine freiberufliche Tätigkeit vor – damit handelt es sich NICHT um einen Kaufmann; Da kein Kaufmann kann er nur eine Vollmacht nach § 164 erteilen, keine Prokura und keine Ladenvollmacht, eine Handlungsvollmacht ist meinte ich auch nur für Kaufleute beschränkt
20) C (hier habe ich alles falsch aufgrund des “nicht”, hier meine überarbeitete Variante mit C)-> es handelt sich um einen Handelskauf, da “ein Vertrag zum Betriebe seines Handelsgewerbes” vorliegt; somit ist A falsch; Bei dem Kaufvertrag handelt es sich um ein Handelsgeschäft, womit C richtig ist (beachte das nicht bei C); Der Proukurist darf das Grundstück erwerben, somit ist D falsch; bei E bin ich unsicher, da es aber nur um die Veräusserung einer Wohnung geht und nicht um das Grundstück (was ein Prokurist nicht dürfte) bin ich der Meinung darf er die Wohnung veräussern, womit E falsch wäre
Hab leider bei 2 der “nicht” Fragen falsch rum geantwortet…unschön! aber na ja, so isses :)
Bin gespannt auf das Feedback