Foren › A-Module Wirtschaftswissenschaft Fernuni Hagen › Grundlagen des Privat- und Wirtschaftsrechts › Klausur 31061 25.09.2017
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AutorBeiträge
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25. September 2017 um 21:32:15 Uhr #153364Chebi
Ich meine natürlich Aufgabe 2: A und E. Das war heute eindeutig zu viel Recht für mein Gehirn :D
26. September 2017 um 07:12:02 Uhr #153370DanielaHi,
Bei 5 habt ihr c. Das war das mit dem 1 Jahr oder? Da manche wohl a genommen haben, das mit dem Paragraph xxx.
Was war denn nun richtig…?^^
Und mit dem “Wer ist kaufmann”
Habt ihr die ich hatte glaube nur die Gesellschafter der GmbH und den Apotheker.
Hat jemand noch die ag genommen? Denn da war ich verwirrt. Sie Firma selbst ist ja kein kaufmann oder?
Bei der Hypothek hätte ich nur das mit dem erbbaurecht und Teilgrundstk. Das mit dem Sicherungseigentum war ja falsch Oder?
Und das mit den P18 und P19 da war alles außer c richtig, korrekt?^^Ps. Danke a.mewes für die detaillierte Aufstellung! Das war sehr hilfreich!! =)
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26. September 2017 um 08:12:10 Uhr #153371Guten Morgen,
also bei der 5 hab ich auch keine Ahnung..
Das mit dem Wer Kaufmann ist, habe ich total falsch. Ich hab mir eingebildet iwo gelesen zu haben, dass bei ner AG die AG selbst Kaufmann ist und bei der GmbH halt auch die Gesellschaft selbst und nicht die Gesellschafter. Aber das war glaub ich auf iwas anderes bezogen, deshalb hab ich das falsch.
Denke es ist so wie du schreibst, dass die AG eigtl nicht dazu zählt.P18 und P19 das war ja mit der Detektei, genau da ist alles außer C richtig, würde ich auch sagen.
Oh man glaub bei mir wird’s ganz schön knapp :-S
Heut erstmal noch Makroökonomie
LG
Angie26. September 2017 um 08:59:05 Uhr #153372SteffWarum soll denn bei 8 A richtig sein? Es muss doch laut Gesetz Fälligkeit nach Datum eingetreten sein, damit die Leistung gefordert werden kann (s. unten)? Das passt vom Datum her doch nicht? Deswegen habe ich C angekreuzt.
§387 BGB: “Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.”
26. September 2017 um 09:04:01 Uhr #153373Ich hab auch C, hab ich auch angekreuzt, aber dadurch, dass die anderen dann hier meinten, dass es A ist, bin ich davon ausgegangen dass meins falsch ist..
Aber wenn du auch sagst, dass du C glaubst, habe ich ja noch Hoffnung.Anzeige
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26. September 2017 um 09:57:56 Uhr #153375Zu der Linoleumrolle und der Verletzung vorvertrgalicher Pflichten, ein Auszug aus der Musterlösung der EA; selbe Frage, selbe Antwortmöglichkeiten: (…) ist richtig, denn der Warenhausinhaber hat für die Sicherheit seiner Kunden auch vor dem eigentlichen Vertragsabschluss zu sorgen. Zwar hat K keinen Schaden erlitten. Eine Pflichtverletzung des Warenhausinhabers liegt jedoch vor.
Zu 10:
H betreibt ein Geschäft und findet im Internet einen geschäftsschädigenden Kommentar von N. H kennt N. In Wahrheit hat sich H nichts zu Schulden kommen lassen. Was kann H hinsichtlich des Kommentars des N unternehmen? (x aus 5)
A) H muss abwarten bis ihm wegen des Kommentars ein messbarer Schaden entsteht, bevor er gerichtlich gegen N vorgehen kann
B) H steht ein Unterlassungsanspruch zu, da bereits eine einmalige Verletzung der Persönlichkeitsrechte eine Wiederholungsgefahr begründet
C) Für einen Unterlassungsanspruch des H gegen N wird ein Verschulden des N nicht vorausgesetzt
D) Wenn es N einzig darauf ankam, den H zu beleidigen, kommt Schadenersatzanspruch nach §826 BGB in Betracht
E) H kann gegen N bereits dann Unterlassungsklage erwirken, wenn ggf. ein Unterlassungsanspruch vorliegt. Weitere Voraussetzungen hierfür existieren nicht.Hier hatte ich beim lernen B, C und D als richtig markiert, finde aber gerade die Musterlösung nicht mehr.
Eigentlich sind fast alle Fragen so oder so ähnlich in den EAs oder in den letzten Klausuren gestellt worden. Einfach mal bei Lotse die Musterlösungen durchgehen.
26. September 2017 um 16:28:46 Uhr #153384DanielaZu 8.
“K hat Anspruch auf Zahlung von V in Höhe von 100 Euro fällig am 19.3.15”
Somit war die Zahlung am 18. fällig und er hat sie dann am 24. zur Aufrechnung erklärt. Daher ist a richtig.
Und da V gegen K 200 F hat, bleibt eine Forderung gegen K i.h.v 100 bestehen.27. September 2017 um 10:04:15 Uhr #153418Hallo Zusammen,
ich muss heute auch mal meinen Senf dazu geben.
Bei Aufgabe 1 ist aus meiner Sicht auch Antwort C richtig, denn ein Maklervertrag ist ein einseitig verpflichtender Vertrag. Der Auftraggeber ist verpflichtet zu bezahlen, aber der Makler ist nicht verpflichtet, tätig zu werden. D.H. der Maklervertrag gehört zu den nicht gegenseitig verpflichtenden Verträgen.
Gruß Martin
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27. September 2017 um 16:17:55 Uhr #153429652 BGB gehört zu den gegenseitig verpflichtenden Verträgen. Und nach dem wurde, meine ich, gefragt.
27. Oktober 2017 um 11:25:42 Uhr #164941MikeEs gibt Noooooten!
27. Oktober 2017 um 16:45:23 Uhr #164942fransind die Noten richtig, weil ich ja keine Email bestatgung bekommen hab?
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