Foren › A-Module Wirtschaftswissenschaft Fernuni Hagen › Grundlagen des Privat- und Wirtschaftsrechts › Fragen zur Klausur WS 2011 12
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21. September 2018 um 21:43:43 Uhr #170293
Hallo liebe Mitstreiter ich habe Fragen zu folgenden Lösungen:
Aufgabe 2)
K will das aktuelle Heft “Recht und Hund” haben. Er ruft bei V an und bittet um Zusendung gegen Zahlung von 4 Euro zzgl versandkosten. V stimmt zu. Zusätzliche Vereinbarungen wurden nicht getroffen.
Die Pflicht des V, dem K das Heft zu übereignen, ist
A) eine Schickschuld
B) eine Hauptpflichtschuld
C) eine, Pflicht bei der sowohl Erfolgs- als auch Leistungsort K sind
D) sofort fällig
E) erfüllt, wenn V das Heft ordnungsgemäß zur Post bringt– In der Lösung steht A, B, D, E sind richtig. Ich verstehe D, E nicht
Aufgabe 8)
A sucht sich bei Juwelier J eine goldene Uhr zum Preis von 1,000 € aus. Dabei
erklärt er dem J, es handele sich um ein „Geschenk für seine (A’s) Frau zum 15.
Hochzeitstag”, Als A die Uhr wie vereinbart einen Tag vor dem Hochzeitstag abholen will, teilt ihm J mit, die bestellte Uhr sei leider noch nicht eingetroffen, worauf A meint, dann „könne er sie sich an den Hut stecken”. Bei einem anderen Juwelier ersteht er die gleiche Uhr für 1100 €. Als zwei Tage nach dem Hochzeitstag die Uhr die Uhr bei J eintrifft, verlangt er von A Abnahme und Bezahlung der Uhr, A verlangt von J 100 € Schadensersatz,
Welche der folgenden Aussagen ist / sind zutreffend?A Ein Anspruch des J auf Abnahme und Bezahlung der Uhr aus S 433 Abs. 2 BGB
ist entstanden und nicht nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB untergegangen. Eine
Unmöglichkeit der Leistungserfüllung wegen Zeitablaufs liegt hier nicht vor.B Ein Anspruch des J auf Abnahme und Bezahlung der Uhr aus S 433 Abs. 2 BGB
ist entstanden, aber nach S 326 Abs. 1 S. 1 BGB untergegangen. Da J nicht zum
vereinbarten Zeitpunkt liefern konnte und ein absolutes Fixgeschäft vorlag, ist
mit dem Zeitablauf die Leistungserfüllung unmöglich geworden.C Ein Anspruch des J auf Abnahme und Bezahlung der Uhr aus S 433 Abs. 2 BGB
ist entstanden und nicht nach § 326 Abs. 1 S. 1 BG6 untergegangen. Auch ist der
Anspruch des J nicht wegen eines Rücktritts durch A untergegangen, da es bereits
an einer wirksamen Rücktrittserklärung iSd. i 349 BGB fehlt.D A hat selbst dann gegen J keinen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung in Hohe von 100 € aus §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn man voraussetzt, dass man vorliegend eine Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 2, 2. Alt. BGB für entbehrlich hält.
E Ein Anspruch des A gegen J auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von
100 Euro aus §§280 Abs. 1 und Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB ist ausgeschlossen. Er
ist nicht wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten, da hierfür eine Fristsetzung
erforderlich gewesen wäre. Obwohl er vertraglich noch an den J gebunden war, hat
er sehenden Auges bei einem anderen Juwelier eine weitere und zu teure Uhr
gekauft. Hierfür kann J aber nicht haften.– Ich habe einerseits eine Lösung gefunden, in der nur A richtig und andererseits in der A und D richtig sind. Nun bin ich nicht ganz sicher.
Aufgabe 20
In welchem / welchen der genannten Fälle ist regelmäßig von der Anwendung der
werkvertraglichen Regeln (§§ 634 ff. BGB) auszugehen?A) Erstellung eines Bauwerks
B) Herstellung und Lieferung einer Sitzecke
C) Anfertigung eines juristischen Gutachtens durch einen Rechtsanwalt
D) Fahrradreparatur
E) Taxifahrt zum Bahnhof– Warum ist B nicht richtig? MIt der Herstellung wird doch ein Erfolg geschuldet? Lösung war nur E.
Aufgabe 19
In welchem der folgenden Fälle liegt kein Sachmangel vor?D) K kauft bei V 100 Äpfel, V liefert nur 93 Kisten, was bereits bei ABnahme der Kisten bemerkt und ggü. V sofort gerügt wurde
E) K hat bei einem großen Möbellieferanten einen Schlafzimmerschrank gekauft. Aufgrund einer missverständlichen Monateganleitung beschädigt K den Schrank beim Aufbau.
– Ich bin der Meinung dass gem §434 (2) und (3) BGB ein Sachmangel vorliegt oder?
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