Foren A-Module Wirtschaftswissenschaft Fernuni Hagen Grundlagen des Privat- und Wirtschaftsrechts Fragen zu den Lösungen im Fernstudiumguide-Skript

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  • #170285
    mike_berlino
    Teilnehmer

      Hallo liebe Mitstreiter,

      ich habe ein paar Fragen zu den Lösungen im Fernstudium-Skript.

      1) Ausfgabe PR-1.08

      § 355 BGB regelt das “Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen”. Welcge Vertragstypen sin hierbei erfasst.

      In der Lösung steht A, B, D, E

      a) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
      B) Fernabsatzverträge
      C) Reisevertrag
      D) Vebrauchgüterverkäufe
      E) Ratenlieferungsvertrag

      –> D = Vebrauchgüterverkäufe gem. §474 BGB sind meiner Meinung nach nicht richtig. DIese sind gerade von der Vorschrift § 355 BGB ausgenommen oder?

      2) Aufgabe LR 2.12

      K kaufr bei V eine neue Waschmaschine der Effizientklasse A++ und 1600 Umdrehungen für 799 Euro. Bereits während des ersten Waschganges geht die Maschine aufgrund eines Fehlers kaputt. DEr Fehler war bereits beim Kauf der Maschine vorhanden.

      A) A kann sofort vom Kaufvertrag zurücktreten
      B) Die Waschmaschine weist einen Mangel gem. §434 S.1 BGb auf
      C) V hat die zum zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwedungen zu tragen
      D) K kann die Art der Nacherfüllung wählen
      E) Bei der Prüfung der Maschine stellt sich heraus, dass lediglich eine Schraube ausgetauscht werden muss. Dies ist jedoch unerheblich weil K sowieso einen Anspruch auf den Austausch der ganzen Maschine und damit auf die Lieferung einer neuen Maschine hat.

      In der Lösung ist C,D angegeben…. jedoch ist die Nummerieung der Aufgabe durcheinander gekommen. B wurde übersprungen. Reihenfolge war A, C, D, E, F

      3) Aufgabe HR 4.02

      Welche der im Folgenden genannten Begriffe stellen Grundsätze des Firmenrechts dar?

      A) Firmenübertragbarkeit
      B) Firmenausschließlichkeit
      C) Firmenunterscheidbarkeit
      D) Firmenmarke
      E) Firmenbeständigkeit

      Lösung ist B, E

      Aber warum ist C) Firmenunterscheidbarkeit nicht auch richtig. Auf der Folie 8 ist unter Firmeneinheit(Firmenunterscheidbarkeit) aufgelistet? § 18 (2) HGB

      Yupp, das wars. Freue mich auf Antworten

      Grüße

      #170290
      Dieter
      Teilnehmer

        Hallo!

        Zu 1.
        § 355 BGB regelt das „Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen“. Ein Verbrauchervertrag ist ein zwischen einem Verbrauche und einem Unternehmer geschlossener Vertrag. Gem. § 474 I BGB sind Verbrauchsgüterkäufe Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Der Verbrauchsgüterkauf ist somit ein Verbrauchervertrag. Damit gilt zunächst auch § 355 BGB, falls das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. Gem. § 355 II BGB beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage und beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist. Beim Verbrauchsgüterkauf ist der Beginn abweichend geregelt, nämlich in § 356 II Nr. 1 BGB. Kurz, der Verbrauchsgüterkauf ist ist vom § 355 BGB nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

        Zu 2.
        Ja, wie es aussieht sind bei der Lösungsbeschreibung Teile von zwei Sätzen abhandengekommen. Das muss korrigiert werden.

        Zu 3.
        Bei Frage C wird Firmenununterscheidbarkeit genannt, dieses Prinzip gibt es nicht (es ist ein „un“ zu viel).

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        #170291
        mike_berlino
        Teilnehmer

          Vielen Dank Dieter für die schnelle Antwort Die Punkte 2 und sind klar, aber bei Punkt 1 hast du mich noch nicht restos überzeugt.

          In der EA zum Leistungsrecht 2018 wird ja eine fast identische Frage gestelt:

          Aufgabe 5
          Bei einem Vebrauchsgüterkuaf i.S.d § 474 BGB

          C) steht dem Käufer grds. ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu

          –> In der Lösung wird diese Antwort verneint. “Ein Widerrufsrecht steht einem Vebrtaucher nur dann zu, wenn ihm dies nach dem Gesetz eingeräumt wurde. DIe Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf sehen die Einräumung nicht vor.”

          Auch im Fernstudiumskript auf der Seite 30 der Aufgabe LR-2.10 wird dasselbe behauptet, jedoch darauf hingewiesen, dass bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, dieses doch “grundsätzlich” wieder gelte. § 356 BGB

          Ich finde, dass man nicht im ersten Abschnitt schreiben kann, dass es grds. nicht gelte, um dann im nächsten Abschnitt zu schreiben, dass es dann grds. doch gelte.

          Zudem führt es dazu, dass man – sofern diese Frage wie sie in der EA vorgekommen ist, falsch beantwortet.

          Ich würde die beiden Fragen im Skript PR 1.08 und LR 2.10 hinsichtlich des Verbrauchsgüterkaufs ein wenig besser mit der herrschenden Meinung des Lehrstuhls hamonisieren :)

          #170326
          Dieter
          Teilnehmer

            Hallo,

            eine Frage ist ja noch offen: Ja, hier weichen die beiden voneinander ab. Ich nehme an, dass auf beiden Seiten anders gedacht wurde (Fernuni: dass § 355 komplett so angewendet werden kann, FSGU: dass ein Widerruf grundsätzlich möglich ist, halt nur mit Besonderheiten (siehe u.a. auch oben sowie z.B. auch hier (II.6) und dann nach Verbrauchsgüterkauf suchen). Das FSGU Skript wird in Richtung der Fernuni angepasst, um Irritationen auszuschließen. Vielen Dank für den Hinweis.

            Und dann viel Erfolg für die Klausur!

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