Foren › A-Module Wirtschaftswissenschaft Fernuni Hagen › Grundlagen des Privat- und Wirtschaftsrechts › Frage zu einer Übungsaufgabe
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2. Juni 2020 um 19:39:06 Uhr #211124Marina
Ich bin mir etwas unsicher was die Lösung dieser Aufgabe angeht und wäre dankbar für eure Hilfe.
A sucht beim Juwelier J eine Golde Uhr zum Preis von 1000 Euro aus. Dabei erklärt er dem J, es handele sich um ein “Geschenk für seine (A`s Frau) zum 15. Hochzeitstag”.
Als A die Uhr wie vereinbart einen Tag vor dem Hochzeitstag abholen will, teilt ihm J mit, die bestellte Uhr sei leider noch nicht eingetroffen, worauf A meint, dann “könne er sie sich an den Hut stecken”.
Bei einem anderen Juwelier kann er die gleiche Uhr für 1100 Euro erstehen.
Als zwei Tage nach dem Hochzeitstag die Uhr bei J eintrifft, verlangt er von A Abnahme und Bezahlung der Uhr, A verlangt von J 100 Euro Schadensersatz.
Welche Aussage / Aussagen sind zutreffend?A: Ein Anspruch des J auf Abhanme und Bezahlung der Uhr aus §433 Abs.2 ist entstanden und nicht nach §326 Abs.1 S.1 BGB untergegangen. Eine Unmöglichkeit der Leistung wegen Zeitablaufs liegt hier nicht vor.
B: Ein Anspruch des J auf Abnahme und Bezahlung der Uhr aus §433 Abs.2 BGB ist entstanden, aber nach §326 Abs.1 S. BGB untergegangen. Da J nicht zum vereinbarten Zeitpunkt Liedern konnte und ein absolutes Fixgeschäft vorlag, ist mit dem Zeitablauf die Leistungserfüllung unmöglich geworden.
C:Ein Anspruch des J auf Abhanme und Bezahlung der Uhr aus §433 Abs.2 ist entstanden und nicht nach §326 Abs.1 S.1 BGB untergegangen.Auch ist der Anspruch des J nicht wegen eines Rücktritts durch A untergegangen, da es bereits an einer wirksamen Rücktrittserklärung i.S.d §349 BGB fehlt
D: A hat gegen J einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 100 Euro aus §280 Abs 1,3 ; §281 Abs.1 S.1 BGB, vorausgesetzt, dass man vorliegend eine Fristsetzung gem. §281 Abs.2,2 Alt. BGB für entbehrlich hält
E:Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 100 Euro aus §280 Abs 1,3 ; §281 Abs.1 S.1 BGB ist ausgeschlossen. Er ist nicht wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten da hierfür eine Fristsetzung erforderlich gewesen wäre. Obwohl er vertraglich noch an den J gebunden war, hat er sehenden Auges bei einem anderen Juwelier eine weiter und zu teure Uhr gekauft. Hierfür kann A aber nicht haften
Ich bin mir eigenlicht ziemlich sicher, dass A richtig ist.
Es liegt auch kein absolutes Fixgeschäft vor. Soweit ist B falsch.
Ich bin mir nichtmal sicher ob überhaupt eine Art von Fixgeschäft vorliegt.Danke schon mal :)
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