Foren › B-Module Wirtschaftswissenschaft Fernuni Hagen › Steuerliche Gewinn- und Vermögensermittlung, konstitutive Unternehmensentscheidungen › Einsendearbeit 41691 Steuerliche Gewinn-/Vermögensermittlung… Fernuni HageWS14
Schlagwörter: 41691, Einsendearbeit, Fernuni Hagen, WS14/15
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AutorBeiträge
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29. Oktober 2014 um 10:17:18 #108548
Hallo,
hier meine Lösungen zur Einsendearbeit zum Kurs 41691 zum Modul 31691 (Steuerliche Gewinn- und Vermögensermittlung, konstitutive Unternehmensentscheidungen) im Wintersemester 14/15.
29. Oktober 2014 um 10:17:43 #118236Aufgabe 1:
a)
-Kapitalkonten sind Voraussetzung, um das steuerliche Eigenkapital der Gesellschafter festzulegen
– es müssen mindestens genauso viele Kapitalkonten geführt werden, wie die Anzahl der Gesellschafter die an einer Gesellschaft beteiligt sind
-ein variables Kapitalkonto (Kapitalkonto 1) reicht häufig bei persönlicher Haftung der Gesellschafter aus
-weitere Kapitalkonten (Kapitalkonto II) könnten wie bei Gesellschafter die nicht persönlich haften, eingerichtet werden
-Kapitalkonto I: Festkapitalkonto: nimmt die zu erbringende Einlage vom Gesellschafter auf und spiegelt den grundsätzlichen Umfang seiner Beteiligung wieder
-Kapitalkonto II: enthält die bezogenen Gewinn- und Verlustanteile (Entnahmen und Eilagen sowie Darlehen) des Gesellschafters
-das steuerliche Eigenkapital des Gesellschafters ergibt alle Zusammengefasste Kapitalkonten zu bzw- abzüglich etwaigem Sonderbilanzkapital
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29. Oktober 2014 um 10:18:06 #118237b)
Vollhaftende Gesellschafter:
-es ergeben sich keine steuerrechtlichen Besonderheiten bei vollhaftenden Gesellschaftern
-der Gesellschafter kann Anteile am Steuerbilanzverlust als negative gewerbliche Einkünfte bei seiner Einkommenssteuerveranlagung angeben
-es kann ein Verlustrück- oder -vortrag gemäß § 10d EStG in Betracht gezogen werden, wenn ein Verlustausgleich mit anderen positiven Einkünften ausgeschöpft ist
-Sonderbetriebsvermögen bei Berechnungen nicht berücksichtigt
Beschränkt haftende Gesellschafter:
– tatsächlich geleistete Einlagen mit anderen positiven Einkünften können Verluste (§ 15a EStG) von Kommanditisten und diesen gleichgestellte sonstige beschränkt haftenden Gesellschafter nur bis zur gleichen Höhe ausgleichen
-bei Verlustzuweisung negatives Kapitalkonto oder Erhöhung von diesem, so kann der Verlust nicht ausgeglichen werden
-nicht ausgleichbare Verluste werden nicht auf die anderen Gesellschafter übertragen
-diese sind mit künftigen Gewinnen aus derselben Beteiligung zeitlich unbefristet verrechnet werden
-die Erhöhung der Verlustausgleichmöglichkeit bei der Entstehung oder Vergrößerung eines negativen Kapitalkontos ergibt sich § 15a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG
-es sind alle Kapitalkonten und das in der Ergänzungsbilanz ausgewiesene Kapital zur Ermittlung des Saldos des Kapitalkontos zu berücksichtigen
-bei der Berechnung wird das Sonderbetriebsvermögen nicht beachtet
29. Oktober 2014 um 10:19:03 #118238c)
Sonderbilanz des B 01.01.2013
-Soll: Grundstück 175000; PKW 25000
-Haben: Kapital 200000
-Abschreibungsaufwand an PKW 10000
-Privatkonto an Mietertrag 5000
Sonder-GuV 2013
-Soll: AfA PKW 10000
-Haben: Mietvertag 5000; Verlust 5000
Im Jahr 2013 entsteht aus dem SBV ein Verlust von 5000 €.
-Kapital/Verlust 5000 €
Sonderbilanz des B 31.12.2013
-Soll: Grundstück 175000; PKW 25000-AfA 10000= PKW15000
-Haben: Kapital 200000-Entnahme 5000-Verlust=Kapital 190000
Kapitalkonten
Kapitalkonto B 01.01.2013
-Haben: Einlage 100000
Verlustzuweisung:
-Kapitalkonto B GuV 150000€
Kapitalkonto B 31.12.2013
-Soll: Verlustzuweisung: 150000
-Haben: Einlage 100000; nicht verrechbarer Verlust 2011 50000
Es entsteht ein negatives Kapitalkonto von -50000 €.
Verluste aus gewerblicher Tätigkeit:
-auf Grund der Verlustzuweisung sind lediglich in der Höhe von B geleisteten Einlagen ausgleichungsfähig
-die Sonder-GuV ist mit den positiven Einkünften von B vollkommen ausgleichsfähig
-Verluste (aus 2013) aus gewerblicher Tätigkeit kann B in Höhe von 105000 € mit positiven Einkünften ausgleichen
-restliche Verluste von 50000€ können in folgenden Jahren lediglich mit Gewinnanteilen verrechenbar
29. Oktober 2014 um 10:19:28 #118239Aufgabe 2:
a)
-Einnahmen-Überschussrechnung und Betriebsvermögensvergleich unterscheiden
-der Gewinn ergibt sich beim Vergleich des Betriebsvermögens gem. § 4 Abs. 1 EStG mit Hilfe der Buchführung aus der Differenz zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und Betriebsvermögens am Ende des vorherigen Wirtschaftsjahres, plus der Entnahme und minus der Einlagen
-aus dem Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben bestimmt sich der Gewinn bei der Einnahmen-Überschussrechnug gem. 4 Abs. 3 EStG
-die Betriebsausgaben sind die durch den Betrieb veranlassten Aufwendungen gem. § 4 Abs. 4 EStG
-Betriebseinnahmen sind Einnahmen, welche bei der betrieblichen Betätigung anfallen
-Einnahmen-Überschussrechnung: bei dieser gilt (mit ein paar Ausnahmen) gem. § 11 EStG das Zu- und Abflussprinzip; bedeutet, dass Betriebseinnahmen oder Ausgaben in dem Kalenderjahr steuerlich erfasst werden, in welchem sie auch wirklich zugeflossen oder gezahlt wurden
-Bestandsvergleich: Prinzip der periodengerechten Gewinnermittlung der Buchführung; es wird auf Erträge und Aufwendungen abgestellt, nicht auf Ein- und Auszahlung
-Korrekturbedürftige Bilanzposten:
– Warenbestände ohne die Wirtschaftsgüter, die in § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG bezeichnet werden
-Forderungen von Kunden
-sonstige Forderungen und Rechnungsabgrenzungsposten
-Rücklage (nach §§ 6b, 6c EStG)
-Rücklage für Ersatzbeschaffung
-Rückstellung
-Wertberichtigungen
-Verbindlichkeiten (in besonderen Fällen)
-Darlehensschulden (poitionsspezifisch)
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29. Oktober 2014 um 10:19:39 #118240b)
– Regelungen nach § 241a HGB:
-gilt für Einzelunternehmer
-wenn diese bei zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren am Abschlussstichtag nicht mehr als 50000€ Jahresüberschuss und 500000€ Umsatzerlöse aufweisen, werden sie von der Pflicht befreit Inventar aufzustellen und Bücher zu führen
-Ziel: Entlastung kleiner Unternehmen
-betroffene Unternehmen sollen somit eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG statt eines Jahresabschlusses erstellen
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