Foren B-Module Wirtschaftswissenschaft Fernuni Hagen Steuerliche Gewinn- und Vermögensermittlung, konstitutive Unternehmensentscheidungen Einsendearbeit 41691 Steuerliche Gewinn-/Vermögensermittlung… Fernuni HageWS14

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  • #108548
    NilsNilson
    Teilnehmer

      Hallo,

      hier meine Lösungen zur Einsendearbeit zum Kurs 41691 zum Modul 31691 (Steuerliche Gewinn- und Vermögensermittlung, konstitutive Unternehmensentscheidungen) im Wintersemester 14/15.

      #118236
      NilsNilson
      Teilnehmer

        Aufgabe 1:

        a)

        -Kapitalkonten sind Voraussetzung, um das steuerliche Eigenkapital der Gesellschafter festzulegen

        – es müssen mindestens genauso viele Kapitalkonten geführt werden, wie die Anzahl der Gesellschafter die an einer Gesellschaft beteiligt sind

        -ein variables Kapitalkonto (Kapitalkonto 1) reicht häufig bei persönlicher Haftung der Gesellschafter aus

        -weitere Kapitalkonten (Kapitalkonto II) könnten wie bei Gesellschafter die nicht persönlich haften, eingerichtet werden

        -Kapitalkonto I: Festkapitalkonto: nimmt die zu erbringende Einlage vom Gesellschafter auf und spiegelt den grundsätzlichen Umfang seiner Beteiligung wieder

        -Kapitalkonto II: enthält die bezogenen Gewinn- und Verlustanteile (Entnahmen und Eilagen sowie Darlehen) des Gesellschafters

        -das steuerliche Eigenkapital des Gesellschafters ergibt alle Zusammengefasste Kapitalkonten zu bzw- abzüglich etwaigem Sonderbilanzkapital

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        #118237
        NilsNilson
        Teilnehmer

          b)

          Vollhaftende Gesellschafter:

          -es ergeben sich keine steuerrechtlichen Besonderheiten bei vollhaftenden Gesellschaftern

          -der Gesellschafter kann Anteile am Steuerbilanzverlust als negative gewerbliche Einkünfte bei seiner Einkommenssteuerveranlagung angeben

          -es kann ein Verlustrück- oder -vortrag gemäß § 10d EStG in Betracht gezogen werden, wenn ein Verlustausgleich mit anderen positiven Einkünften ausgeschöpft ist

          -Sonderbetriebsvermögen bei Berechnungen nicht berücksichtigt

          Beschränkt haftende Gesellschafter:

          – tatsächlich geleistete Einlagen mit anderen positiven Einkünften können Verluste (§ 15a EStG) von Kommanditisten und diesen gleichgestellte sonstige beschränkt haftenden Gesellschafter nur bis zur gleichen Höhe ausgleichen

          -bei Verlustzuweisung negatives Kapitalkonto oder Erhöhung von diesem, so kann der Verlust nicht ausgeglichen werden

          -nicht ausgleichbare Verluste werden nicht auf die anderen Gesellschafter übertragen

          -diese sind mit künftigen Gewinnen aus derselben Beteiligung zeitlich unbefristet verrechnet werden

          -die Erhöhung der Verlustausgleichmöglichkeit bei der Entstehung oder Vergrößerung eines negativen Kapitalkontos ergibt sich § 15a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG

          -es sind alle Kapitalkonten und das in der Ergänzungsbilanz ausgewiesene Kapital zur Ermittlung des Saldos des Kapitalkontos zu berücksichtigen

          -bei der Berechnung wird das Sonderbetriebsvermögen nicht beachtet

          #118238
          NilsNilson
          Teilnehmer

            c)

            Sonderbilanz des B 01.01.2013

            -Soll: Grundstück 175000; PKW 25000

            -Haben: Kapital 200000

            -Abschreibungsaufwand an PKW 10000

            -Privatkonto an Mietertrag 5000

            Sonder-GuV 2013

            -Soll: AfA PKW 10000

            -Haben: Mietvertag 5000; Verlust 5000

            Im Jahr 2013 entsteht aus dem SBV ein Verlust von 5000 €.

            -Kapital/Verlust 5000 €

            Sonderbilanz des B 31.12.2013

            -Soll: Grundstück 175000; PKW 25000-AfA 10000= PKW15000

            -Haben: Kapital 200000-Entnahme 5000-Verlust=Kapital 190000

            Kapitalkonten

            Kapitalkonto B 01.01.2013

            -Haben: Einlage 100000

            Verlustzuweisung:

            -Kapitalkonto B GuV 150000€

            Kapitalkonto B 31.12.2013

            -Soll: Verlustzuweisung: 150000

            -Haben: Einlage 100000; nicht verrechbarer Verlust 2011 50000

            Es entsteht ein negatives Kapitalkonto von -50000 €.

            Verluste aus gewerblicher Tätigkeit:

            -auf Grund der Verlustzuweisung sind lediglich in der Höhe von B geleisteten Einlagen ausgleichungsfähig

            -die Sonder-GuV ist mit den positiven Einkünften von B vollkommen ausgleichsfähig

            -Verluste (aus 2013) aus gewerblicher Tätigkeit kann B in Höhe von 105000 € mit positiven Einkünften ausgleichen

            -restliche Verluste von 50000€ können in folgenden Jahren lediglich mit Gewinnanteilen verrechenbar

            #118239
            NilsNilson
            Teilnehmer

              Aufgabe 2:

              a)

              -Einnahmen-Überschussrechnung und Betriebsvermögensvergleich unterscheiden

              -der Gewinn ergibt sich beim Vergleich des Betriebsvermögens gem. § 4 Abs. 1 EStG mit Hilfe der Buchführung aus der Differenz zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und Betriebsvermögens am Ende des vorherigen Wirtschaftsjahres, plus der Entnahme und minus der Einlagen

              -aus dem Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben bestimmt sich der Gewinn bei der Einnahmen-Überschussrechnug gem. 4 Abs. 3 EStG

              -die Betriebsausgaben sind die durch den Betrieb veranlassten Aufwendungen gem. § 4 Abs. 4 EStG

              -Betriebseinnahmen sind Einnahmen, welche bei der betrieblichen Betätigung anfallen

              -Einnahmen-Überschussrechnung: bei dieser gilt (mit ein paar Ausnahmen) gem. § 11 EStG das Zu- und Abflussprinzip; bedeutet, dass Betriebseinnahmen oder Ausgaben in dem Kalenderjahr steuerlich erfasst werden, in welchem sie auch wirklich zugeflossen oder gezahlt wurden

              -Bestandsvergleich: Prinzip der periodengerechten Gewinnermittlung der Buchführung; es wird auf Erträge und Aufwendungen abgestellt, nicht auf Ein- und Auszahlung

              -Korrekturbedürftige Bilanzposten:

              – Warenbestände ohne die Wirtschaftsgüter, die in § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG bezeichnet werden

              -Forderungen von Kunden

              -sonstige Forderungen und Rechnungsabgrenzungsposten

              -Rücklage (nach §§ 6b, 6c EStG)

              -Rücklage für Ersatzbeschaffung

              -Rückstellung

              -Wertberichtigungen

              -Verbindlichkeiten (in besonderen Fällen)

              -Darlehensschulden (poitionsspezifisch)

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              #118240
              NilsNilson
              Teilnehmer

                b)

                – Regelungen nach § 241a HGB:

                -gilt für Einzelunternehmer

                -wenn diese bei zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren am Abschlussstichtag nicht mehr als 50000€ Jahresüberschuss und 500000€ Umsatzerlöse aufweisen, werden sie von der Pflicht befreit Inventar aufzustellen und Bücher zu führen

                -Ziel: Entlastung kleiner Unternehmen

                -betroffene Unternehmen sollen somit eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG statt eines Jahresabschlusses erstellen

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