Foren › B-Module Wirtschaftswissenschaft Fernuni Hagen › Grundlagen der Besteuerung und des Instrumentariums der betrieblichen Steuerpolitik › Einsendearbeit 41680 Fernuni Hagen WS1415
Schlagwörter: 31681, 41680, Einsendearbeit, Fernuni Hagen, Lösung, WS14/15
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29. Oktober 2014 um 13:44:14 Uhr #108549
Hey,
jetzt kommen meine herausgearbeiteten Lösungen des Kurses 41680 Grundlagen der Besteuerung und des Instrumentariums der betrieblichen Steuerpolitik zum Modul 31681 Grundlagen der Besteuerung und des Instrumentariums der betrieblichen Steuerpolitik der Fernuni Hagen im WS14/15.
29. Oktober 2014 um 13:45:04 Uhr #118241Aufgabe1:
a)
-Verlustausgleich: negative Einkünfte eines Veranlassungszeitraums und positiven Einkünften desselben Veranlangungszeitraums sind zu saladieren (§ 2 Abs. 3 EStG)
-Horizontaler Verlustausgleich: saladierung von negativen und positiven Einkünften, aus der selben Einkunftsart (beispielsweise: Verlust eines Mitunternehmer und der Gewinn eines Einzelunternehmer von einer Personengesellschaft)
-bei Zusammenveranlagung von Ehepartnern werden positive und negative Einkünfte miteinander ausgeglichen
-die Höhe der Verluste, die im Jahr der Verursachung mangels positiver Einnahmen in ausreichender Höhe nicht ausgeglichen werden, wird nach § 10d EStG in einem anderen Veranlagungszeitraum abzugsfähig→der Verlustabzug
-abzugsfähige Verluste:
Verlustrücktrag (§ 10d Abs. 1 S. 1 EStG):
-Negative Einnahmen, die beim Ermitteln des Gesamtbetrags der Einnahmen nicht ausgeglichen werden können, müssen bis zu 1Mio€ vom Gesamtbetrag der Einnahmen des direkt vorangegangenen Veranlagungszeitraums abgezogen werden
-vorrangig vor außergewöhnlichen Belastungen, Sonderausgaben, sonstigen Abzugsbeträgen
-Bei Eheleuten die zusammenveranlagt werden, kommt diese Regelung bis zu dem Betrag von 2 Mio. € zum gelten (§§ 26, 26b EStG)
Verlustvortrag (§ 10d Abs. 2 EStG):
-negative Einkünfte, die nicht ausgeglichen und nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind, müssen in den darauffolgenden Veranlagungszeiträumen abzuziehen
-und zwar bis zu einem Gesamtbetrag der Einnahmen von 1 Mio€ unbeschränkt
-bei mehr als 1 Mio€, 60% des übersteigenden gesamten Betrags (>1Mio€) der Einnahmen
-vorzugsweise abzuziehen vor außergewöhnlichen Belastungen, Sonderausgaben, sonstigen Abzugsbeträgen
-bei Ehepartner die zusammengelagert sind, kommen anstelle der 1Mio€, 2Mio€ (nach §§ 26, 26b EStG)
-zulässig sind die Abzüge nur soweit, wie in Absatz 1 die Verluste abgezogen worden sind
-und nicht nach den Sätzen 1 und 2 bei den vorherigen Veranlagungszeiträumen abgezogen werden konnten
-der verbleibende Verslustvortrag am Schluss eines Veranlagungszeitraum soll abgesondert festgestellt werden (§ 10d Abs. 4 S. 1 EStG)
-der bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einnahmen nicht ausgeglichenen negativen Einkünften des verbleibende Verlustvortrags,
-minus die abgezogenen Beträge nach Absatz eins und Absatz zwei
-und plus den Schluss des vorherigen Veranlagungszeitraums festgestellten bleibenden Verlustvortrags
-Kapitalgesellschaften:
-Regelungen des EStG (§ 8 Abs. 1 S. 1 KStG)
– § 8c KStG: Vorschriften sind zu beachten
-Verluste aus Kapitalvermögen:
-dürfen nicht ausgeglichen werden mit anderen Einkunftsarten (§ 20 Abs. 6 S. 2 EStG)
-nach § 10d EStG auch nicht abgezogen werden
-solche Verluste vermindern die Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 6 S. 3 EStG), welche der Steuerpflichtige in den darauffolgenden Veranlagungszeiträumen erzielt
-gesondert festzustellen sind die noch nicht berücksichtigten Verluste nach § 20 Abs. 6 S. 4 EStG in Verbindung mit § 10d Abs. 4 EStG
-die im Rahmen der Einnahmen aus dem Kapitalvermögen durch das veräußern von Aktien sich ergebenden Verluste, können nur mit dementsprechendem Gewinn ausgeglichen werden (§ 20 Abs. 6 S. 5 EStG)
-es werden zunächst die verbleibenden Einkünfte mit denen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet (§ 20 Abs. 6 S. 1 EStG)
-Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften:
-sind nur bis zur Höhe des Gewinns ausgleichbar (§ 23 Abs. 3 S. 7)
-welchen der Steuerpflichtige aus privaten Veräußerungsgeschäften im selben Kalenderjahr erwirtschaftet hat
-die Einkünfte werden jedoch vermindert nach (§ 23 Abs. 3 S. 8 EStG) der Maßgabe § 10d EStG
-welche der Steuerpflichtige direkt im vorangegangenen Veranlagungszeitraum erwirtschaftet hat
-oder in nachfolgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften erwirtschaftet
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29. Oktober 2014 um 13:45:19 Uhr #118242b)
-die Vorschriften § 10d EStG gelten sinngemäß für die GmbH laut § 8 Abs. 1 S. 1 KStG
-Verlustrücktrag von 1000000€ (§ 10d Abs. 1 S. 1 EStG)
-im VZ 02 Verlust von 1500000€ erwirtschaftet wurde und die Belastung der Körperschaft vermindert werden soll, werden im Jahr 02 1000000€ zurückgetragen
-Steuererstattung für VZ 01: 1000000€*0,15=150000€
-nicht ausgeglichene negative Einkünfte: 1500000€./.1000000€=500000€
-vorgetragen wird also diese Differenz
-da Verlust <1000000€, wird dieser 03 komplett verrechnet
-Einkommen in VZ 03, das versteuert werden muss:
Gewinn 03: 3000000€
./. Verlustvortrag VZ02: 500000€
zu versteuerndes Einkommen VZ03: 2500000€
-Körperschaftsteuer VZ03: 2500000€*0,15=375000€
29. Oktober 2014 um 13:45:32 Uhr #118243c)
-nicht ausgeglichene negative Einkünfte ist € höher als der in b) (Differenz der Verluste VZ02) und zwar um 1500000
-Verlustvortrag > 1000000€, deshalb wird er im Jahr 03 nur beschränkt verrechnet (→1.000.000 € plus 60 % des übersteigenden Betrags)
-somit ist zu versteuernde Einkommen VZ03 <als in b)
-Differenz der zu versteuernden einkommen ist aber nicht gleich der Differenz der Verluste von VZ02, weil im Jahr 03 der Verlustvortrag der Höhe nach begrenzt ist
-Körperschaftsteuer VZ03<als in Teilaufgabe b)
29. Oktober 2014 um 13:45:58 Uhr #118244Aufgabe 2:
a)
Folgende Vorsteuerbeträge können abgezogen werden:
– §15Abs.1S.1Nr.1UStG:die von einem anderen Unternehmer für sein eigenes Unternehmen gesetzlich geschuldete Steuern für Lieferungen, sowie sonstige Leistungen ausgeführt wurden
-wenn es sich um eine ausgestellte Rechnung nach §§ 14, 14a handelt
-wenn der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag einer Zahlung bevor diese ausgeführt wird entfällt, kann dieser bereits abgezogen werden, sofern die Rechnung vorhanden und die Zahlung getätigt ist
– § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG: die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, sind für sein Unternehmen eingeführt worden (§ 1 Abs. 1 Nr. 4)
– § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG: für sein Unternehmen die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
– §15Abs.1S.1Nr.4UStG: Steuern für Leistungen (§ 13b Abs. 1 und 2) die ausgeführt worden sind für sein Unternehmen,
-wenn die Steuer der Zahlung vor dem ausführen dieser Leistung entfällt, kann sie abgezogen werden, wenn die Zahlung getätigt worden ist
– §15Abs.1S.1Nr.5UStG: die für Umsätze geschuldete Steuer, welche für sein Unternehmen ausgeführt werden
– § 15 Abs. 1 S. 2 UStG: wenn der Unternehmer weniger als 10 % der Lieferungen, die Einfuhr oder der innergemeinschafl. Erwerb des Gegenstands nicht für sein Unternehmen nutzt, gilt das als nicht für das Unternehmen ausgeführt
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29. Oktober 2014 um 13:46:04 Uhr #118245Aufgabe 2:
a)
Folgende Vorsteuerbeträge können abgezogen werden:
– §15Abs.1S.1Nr.1UStG:die von einem anderen Unternehmer für sein eigenes Unternehmen gesetzlich geschuldete Steuern für Lieferungen, sowie sonstige Leistungen ausgeführt wurden
-wenn es sich um eine ausgestellte Rechnung nach §§ 14, 14a handelt
-wenn der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag einer Zahlung bevor diese ausgeführt wird entfällt, kann dieser bereits abgezogen werden, sofern die Rechnung vorhanden und die Zahlung getätigt ist
– § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG: die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, sind für sein Unternehmen eingeführt worden (§ 1 Abs. 1 Nr. 4)
– § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG: für sein Unternehmen die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
– §15Abs.1S.1Nr.4UStG: Steuern für Leistungen (§ 13b Abs. 1 und 2) die ausgeführt worden sind für sein Unternehmen,
-wenn die Steuer der Zahlung vor dem ausführen dieser Leistung entfällt, kann sie abgezogen werden, wenn die Zahlung getätigt worden ist
– §15Abs.1S.1Nr.5UStG: die für Umsätze geschuldete Steuer, welche für sein Unternehmen ausgeführt werden
– § 15 Abs. 1 S. 2 UStG: wenn der Unternehmer weniger als 10 % der Lieferungen, die Einfuhr oder der innergemeinschafl. Erwerb des Gegenstands nicht für sein Unternehmen nutzt, gilt das als nicht für das Unternehmen ausgeführt
29. Oktober 2014 um 13:46:19 Uhr #118246b1)
-Unternehmen von B beinhaltet seine gesamte selbständig ausgeübte berufliche oder gewerbliche Tätigkeit (§ 2 UStG)
-B ist auch ein Unternehmer als Vermieter, da er durch seine Tätigkeit als Vermieter die Kriterien: Selbständigkeit, Nachhaltigkeit und Einnahmeerzielungsabsicht erfüllt (§ 2 Abs. 1 UStG)
-B kann als Unternehmer die Vermietung im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt im Inland betreiben, da diese eine sonstige Leistung darstellt (§ 3 Abs. 9 UStG nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG)
-steuerbare Vermietungsleistung ist steuerfrei (§ 4 Nr. 12a UStG)
-die Vorsteuer der Handwerkerrechnung ist vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, weil sie im mit den steuerfreien Umsätzen zusammenhängt (§ 15 Abs. 2 UStG)
-da P kein Unternehmer ist, kommt das Optionsrecht nicht in Betracht (§ 9 UStG)
29. Oktober 2014 um 13:46:30 Uhr #118247b2)
-B kann gebrauch machen von seinem Optionsrecht (§ 9 Abs. 1 UStG)
-die steuerbare, aber steuerfreie Vermietungsleistung wird steuerpflichtig (§ 4 Nr. 12 a UStG)
-die Vorsteuer der Handwerkerrechnung unterliegt dem Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG)
-Vermietungsentgelt (Bemessungsgrudlage) 850,00€, monatl. USt-Schuld 161,50€
-die Vorsteuer in de Handwerkerrechnung kann mit 1401,25 € abgezogen werden
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