Foren › B-Module Wirtschaftswissenschaft Fernuni Hagen › Unternehmensnachfolge › Einsendearbeit 41203 Institutionelle Grundlagen der U.u.U. FernuniHagen WS14/15
Schlagwörter: 31591, 41203, Einsendearbeit, Fernuni Hagen, Unternehmensnachfolge, WS13/14
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17. Oktober 2014 um 14:40:22 Uhr #108528
Hallo 8) ,
hier kommen meine Lösungen zum Kurs 41203 Institutionelle Grundlagen der
Unternehmensgründung und Unternehmensnachfolge zum Modul 31591 Unternehmensnachfolge.
Freu mich auf Ergänzungen …
17. Oktober 2014 um 15:11:02 Uhr #118123Aufgabe 1:
Bei einer Schenkung überträgt der Eigner den Betrieb unentgeltlich zu seinen Lebzeiten. Für die Wahl der Schenkung können die folgenden, (unter der Ceteris-paribus-Prämisse geltenden) Aspekte angeführt werden:
1) Charakteristikum des höheren Fortführungserfolges des Unternehmens: Die Nachfolge durch Schenkung ist umso sinnvoller, je umfangreicher die im Zuge einer Fortführung auszuschöpfenden Erfolgspotentiale des Unternehmens im Vergleich zu seinem voraussichtlichen Veräußerungserfolg sind: Wenn der Eigentümer seinen Betrieb innerhalb seines Verbundes mit anderen Wirtschaftssubjekten (z.B. wie einer Familie), an einen Nachfolger weiter gibt, macht er es dem Verbund möglich, die unternehmerischen Erfolgspotentiale auszunutzen und dadurch entsprechende Gewinne zu vereinnahmen
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17. Oktober 2014 um 15:28:48 Uhr #1181252. Charakteristikum der verbundinternen Führungskompetenz: Je überzeugter der bisherige Eigentümer davon ist, das er seinen Betrieb im Rahmen der gegebenen Nachfolgeform auf ein Mitglied seines Verbundes mit anderen Wirtschaftssubjekten übereignen kann, das in der Zukunft eine kompetente Führung des Unternehmens sowohl gewährleisten kann als auch will und somit für den Verbund erfolgreich handeln wird, desto geeigneter stellt sich die Schenkung als eine gewinnmaximale Nachfolge dar.
3. Charakteristikum der relativen Führungsinkompetenz des bisherigen Eigentümers: Je geringer die Unternehmensführungsqualitäten des bisherigen Eigentümers im Vergleich zu seinem Nachfolger sind, desto attraktiver ist die Nachfolgeform der Schenkung. Die Ursachen können dabei einerseits auf der Seite des abgebenden Eigners (z.B. durch Alter, Krankheit oder schlicht und ergreifend Unlust) oder auch auf Eigenschaften des Nachfolgers (z. B. eine fundierte Ausbildung oder eine höhere Motivation) liegen. Diese Konstellation würde der Gewinnmaximierung entgegen laufen, wenn der bisherige Eigentümer seine unternehmerischen Aktivitäten bis zu seinem Lebensende fortsetzte, anstatt sie durch eine vorgezogene frühere Nachfolge zu übertragen
17. Oktober 2014 um 16:22:22 Uhr #1181264. Charakteristikum der Notwendigkeit eines Kompetenztransfers nach Übereignung: Die Schenkung ist als ungeeignete einzuschätzen, wenn eine Führungsunterstützung des Nachfolgers durch den früheren Eigentümer im Anschluss an die Unternehmensübergabe Nutzen zu stiften vermag. Die Vorteile eines solchen Kompetenztransfers von dem vorherigen auf den nachfolgenden Eigentümer besonders dann, wenn ersterer ein umfangreiches Wissen (über Unternehmen und Märkte etc.) angesammelt und persönliche Kontakte aufgebaut hat. Wenn dem Nachfolger derartige Erfahrungen und Kontakte bislang fehlen, kann er stark von der Hilfe des vorherigen Eigentümers profitieren. Im Gegensatz zur Vererbung ist ein solcher Kompetenztransfer (da der vorherige Eigentümer noch nicht gestorben ist) in diesem Fall möglich. Somit ist die Unterstützung des Alteigentümers im Anschluss an die Übereignung möglich.
17. Oktober 2014 um 17:34:07 Uhr #1181245. Charakteristikum des mangelnden Opportunitätseinkommens des verbundinternen Nachfolgers:
-die Nachfolge wird vor dem Todesfall des Eigentürmers angetreten
-die Nachfolge ist umso erfolgreicher, je niedriger die Einkünfte sind, die der präsumtive verbundinterne Nachfolger vor der Übernahme des Unternehmens aus anderen Quellen aufgeben müsste
-z.B. durch eine nichtselbständige Arbeit, die er infolge der Betriebsübereignung aufgeben müsste
-eine Verschiebung der Unternehmensübertragung ist daher bis auf den Zeitpunkt des Ablebens des bisherigen Eigentümers nicht notwendig
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17. Oktober 2014 um 17:47:44 Uhr #1181276. Charakteristikum des Opportunitätseinkommens des bisherigen Eigentümers :
-sinnvoll ist eine Schenkung, wenn der Eigentümer nach Übertragung des Unternehmens einem andern Beruf nachgehen will
-z.B. aufgrund seiner Branchenkenntnisse oder persönlichen Kontakte, als Berater oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses
-eine Übertragung des Unternehmens vor dem Tod des Unternehmers ist sinnvoll, da dem Verbund dann die durch den Nachfolger erzielten Unternehmensgewinne und auch die Erfolge aus dem neuen Beruf des Eigners zur Verfügung stehen
-bei einer Vererbung wäre eine derartige Vereinnahmung mehrerer Einkünfte nicht möglich
17. Oktober 2014 um 17:57:28 Uhr #1181287. Charakteristikum der relativ geringen Steuerlast:
– die Schenkung für eine gewinnmaximale Nachfolge ebenfalls sinnvoll, wenn eine geringe Steuerbelastung im frühzeitigen Schenkungsfall im Vergleich zur Steuerbelastung einer anderen ebenfalls frühzeitigen Übertragung vorliegt
-z.B. Substanzsteuer bei Stiftung unter Lebenden, Ertragsteuern bei Veräußerung
-oder eine zukünftige an den Tod des Eigentümers gebundene Nachfolge vorliegt
-z.B. Substanzsteuer bei Vererbung oder Stiftung von Todes wegen
-der Vergleich von Schenkung, Vererbung und Stiftung von Todes wegen zeigt, dass erstere steuerliche Vorteile haben kann, wenn von einem im Zeitablauf steigende Schenkungrespektive erbschaftsteuerlichen Wert des Unternehmens ausgegangen wird
17. Oktober 2014 um 18:08:50 Uhr #1181298. Charakteristikum der Verringerbarkeit der Pflichtteilsbelastung des Nachfolgers :
-die Schenkung ist umso sinnvoller, um so größer die Überzeugung des bisherigen Eigentümers ist, dass der Betrieb nach Übergabe noch zehn Jahre weiter leben kann
– dies ist wichtig im Hinblick auf die Pflichtteilsergänzungsansprüche laut §§ 2325 ff. BGB
-diese sollen in Grenzen vermeiden, dass der Eigentümer bei einer Vererbung den Umfang seines Nachlasses durch Schenkungen zu Lebzeiten reduziert und somit seine Pflichtteilsansprüche beeinträchtigt
-alle Schenkungen, die in den letzten zehn Jahren durchgeführt wurden, werden dem Nachlassumfang daher nach Maßgabe des § 2325 Abs. 1 BGB dazu addiert
-ist eine größere Zeitspanne zwischen der Übertragung des Unternehmens und dem Tod des bisherigen Eigentümers, kann dieser einer Belastung seines Nachfolgers mit Pflichtteilsergänzungsansprüchen folglich vollständig begegnen
20. Oktober 2014 um 08:41:12 Uhr #118133Aufgabe 2:
1) Art des Unternehmens:
-Umfang der erbrachte Leistungen, hergestellte oder vertriebene Erzeugnisse
-die Art der Geschäftsabwicklung, z.B. die Inanspruchnahme oder Gewährung von Krediten, Wechsel-oder Bargeschäfte, bargeldlose Zahlungsverkehre
-erfordern von langfristigen Dispositionen
-übernehmen von Gewährungsleistungsverpflichtungen
-Schwierigkeiten bei Kalkulationen
20. Oktober 2014 um 08:44:27 Uhr #1181342) Umfang des Unternehmens:
-wichtig ist der Umsatz
-sowie die Vielfältigkeit der Geschäftsbeziehungen, z.B. Menge der Abnehmer und Lieferanten
-Menge der Geschäftsvorfälle, Betriebsstätten und Beschäftigten
-Anlage- und Betriebsvermögen
20. Oktober 2014 um 08:45:48 Uhr #118135Kriterien Art und Umfang:
-entscheidend ist der Zeitpunkt der Entscheidung
-nicht die zukünftigen Erwartungen
20. Oktober 2014 um 08:55:31 Uhr #118136Kannkaufmann:
-in kaufmännischer Weise, nach Art und Umfang des Gewerbes, ist der eingerichtete Geschäftsbetrieb nicht erforderlich
-kann seine Firma auf freiwilliger Basis ins Handelsregister eintragen lassen
-bei freiwilligem Eintrag ins Handelsregister, hat dies eine konstitutive Wirkung (die Kaufmannseigenschaft erst begründende Wirkung)
-auch ein Betreiber eines Land- und Forstwirtschaftsbetrieb fällt unter diese Kategorie
-hat auch die Möglichkeit, sich auf freiwilliger Basis in das Handelsregister eintragen zu lassen
-gilt auch für ein Unternehmen, dass mit dem Land- und Forstwirtschaftsbetrieb verbunden ist, also nur ein Nebengewerbe darstellt
20. Oktober 2014 um 09:00:04 Uhr #118137Formkaufmann:
-Handelsgesellschaften
-Personengesellschaften, die ein Gewerbe betreiben und nach Art und Umfang in kaufmännischer weise einen eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern
-oder es ist Handelsregister eingetragen
-jede Kapitalgesellschaft wegen ihrer Rechtsform eine Handelsgesellschaft (egal welcher Unternehmensgegenstand, Art oder Umfang)
20. Oktober 2014 um 09:01:10 Uhr #118138Kaufmannsarten:
-Istkaufmann
-Kannkaufmann
-Formkaufmann
20. Oktober 2014 um 09:05:55 Uhr #118139-wenn ein Unternehmen einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb gründet, muss der Besitzer das Unternehmen im Handelsregister beim dementsprechenden Amtsgericht anmelden
-Handelsregister: elektronisch geführt, von den Gerichten, öffentliches Register, von jedermann einsehbar
-Handelsregister gibt Auskunft über den rechtlichen Aufbau in einem Unternehmen
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