Foren B-Module Wirtschaftswissenschaft Fernuni Hagen Unternehmensnachfolge EINSENDEARBEIT 1 Unternehmensnachfolge Kurs 41201 WS1314

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    Sven

      Hi Leute,

      Nachfolgend meine Lösung zur Einsendearbeit im Kurs 41201, MODUL 31591 Unternehmensnachfolge an Fernuni Hagen im WS1314.

      Aufgabe 1:

      Gesucht sind Ursachen der Unternehmensnachfolge unter der Prämisse, dass der Eigentümer das Ziel der Gewinnmaximierung anstrebt

      Warum Unternehmensnachfolge? Sowohl eine Einzelerfolgsschwäche des Unternehmens als auch negative Synergieeffekte können dazu führen, dass ein nach Gewinnmaximierung strebender Eigentümer eine Unternehmensnachfolge anstrebt.

      Einzelerfolgsschwäche: Der Eigentümer erwartet, dass in der Zukunft aus der betrieblichen Faktorkombination ihm zurückfließende Erfolge bei Beibehaltung der bisherigen Eigentumsverhältnisse geringer sein werden als jene Erfolge, die die Alternative der Übertragung des betrieblichen Eigentums verspricht.

      Dabei kann man verschiedene Gründe unterscheiden:

      1.) Unbefriedigende Erfolgsentstehung aus Marktgründen: Der Rückgang der Erfolgsaussichten des Betriebes ist auf eine drohende Verschlechterung seiner Positionierung an Absatz- und Beschaffungsmärkten zurückzuführen.

      Gründe auf der Absatzseite können ein steigender Wettbewerbsdruck unter den Anbietern oder eine sinkende Nachfrage sein. Auf der Beschaffungsseite können eine sinkende Wettbewerbsintensität zwischen den Lieferanten oder ein Nachfrageanstieg den Kostenanstieg bedingen.

      #114314
      Sven

        2. Unbefriedigende Erfolgsentstehung aus Eignergründen:

        Die Einzelerfolgsschwäche des Unternehmens resultiert aus der Person des Eigentümers selbst. Etwa wegen fortschreitendem Alter, Krankheit oder Tod. Ähnliche Gründe sind auch bei institutionellen Eignern wie zum Beispiel einer Konzernmutter denkbar, die durch eigene interne Probleme nicht mehr in der Lage sind, eine erfolgversprechende Führung des in ihrer Hand befindlichen Unternehmens sicherzustellen. Außerdemkönnen auch juristische Eingriffe in die Sphäre des Eigentümers, wie der Entzug seiner Gewerbeerlaubnis nach Maßgabe der §§ 35 und 51 GewO oder branchenbezogener Genehmigungen, die erfolg- reiche Leitung seines Betriebes einschränken oder unterbinden und damit einen Eigentumswechsel erforderlich machen.

        3. Unbefriedigende Erfolgsaufteilung:

        Die Gewinnaufteilung zwischen Unternehmer und Fiskus spricht für einen Eigentumswechsel. Dies wird dann der Fall sein, wenn die steuerliche Belastung der betrieblichen Gewinne die Besteuerung der aus anderen Quellen fließenden Erfolge in einem Ausmaß übersteigt, das eine Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit und eine damit verbundene anderweitige Anlage des Kapitals als attraktiv erscheinen läßt.

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